Zwar kann auch ein in erster Instanz voll obsiegender Antragsteller gem. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO noch in zweiter Instanz eine Antragserweiterung vornehmen. Möglich ist dies aber nur durch eine Anschlussbeschwerde1.

Die Anschließung an die Beschwerde eines Beteiligten gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist nur bis zum Ablauf der den übrigen Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig.
Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 3 TaBV 39/15
- BAG vom 10.02.2009 – 1 ABR 93/07[↩]
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