Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist grundsätzlich ein die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund.

Die Frage, ob dem Bewerber ein Anspruch auf Zuweisung einer der ausgeschriebenen Notarstellen zusteht, beurteilt sich anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund1. Unter Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht danach dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherrn nicht, die Stelle mit einem der ursprünglich ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen2.
Unsachlich sind dabei solche Gründe, die nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen3.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amtsstellen der Notare und der Notarassessoren. Auch insoweit ist die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden4. Als sachliche Gründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4 BNotO oder aus den §§ 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen, jedoch auch durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle5.
Ein sachlicher Grund für die Beendigung des Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahrens trotz einer noch offenen Notarstelle kann darin gesehen erden, dass im Sinne der Bestenauslese durch eine neue Ausschreibung eine größere Anzahl von geeigneten Bewerbern als den im früheren Bewerbungsverfahren allein noch verbliebene Bewerber gewonnen werden wollte. Mit diesen Erwägungen wurde erkennbar auf die fachliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 3 BNotO (a.F.) abgestellt und sich dabei an den durch die nach Maßgabe des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 26.10.20096 ermittelten Punktwerten orientiert.
Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist als aus § 6 Abs. 3 BNotO (a.F.) abgeleitet, grundsätzlich ein die Beendigung eines Bewerbungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund. Die in Abschnitt A.II. 3. des genannten Runderlasses aufgeführten Kriterien für die Bestimmung der jeweiligen Punktzahl der Bewerber sind selbst Ausdruck der für die Beurteilung der (fachlichen) Eignung der Bewerbung für eine Notarstelle maßgeblichen Kriterien. Dass der Beklagte das durch die Ausschreibung vom Juli 2010 begonnene Besetzungsverfahren nach Besetzung von 46 der 47 ausgeschriebenen Stellen im Hinblick auf eine nicht ausreichende Punktzahl des Notarbewerbers als letztem verbliebenen Bewerber beendet hat, ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Bei der an der fachlichen Eignung ausgerichteten Ausübung seines organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens durfte im vorliegenden Fall auch berücksichtigt werden, dass der verbleibende Bewerber mit der von ihm erreichten, in der Berechnung nicht beanstandeten Punktzahl sehr deutlich hinter dem ursprünglich auf Rangstelle 47 befindlichen Bewerber und immer noch deutlich hinter demjenigen auf der Rangstelle 50 zurückblieb. Unsachliche und leistungsfremde Erwägungen sind darin nicht zu erkennen.
Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den ausschreibenden Dienstherrn, die Stelle mit einem der ursprünglich ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Er ist vielmehr berechtigt, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von der ursprünglich geplanten Stellenbesetzung abzusehen.
Fraglich ist damit allein die fehlerfreie Ausübung des angesprochenen organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens über die Beendigung des Auswahlverfahrens und nicht (mehr) diejenige hinsichtlich des bei der Stellenbesetzung zu beachtenden Auswahlermessens. Angesichts der dem Ausschreibenden jederzeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes offen stehenden Möglichkeit des Abbruchs des Besetzungsverfahrens wird insoweit ohnehin kaum jemals eine vorherige Verhaltensweise des Ausschreibenden eine Einschränkung seines Ermessens über den Abbruch des Besetzungsverfahrens herbeiführen können. Umgekehrt kann auf Seiten der nicht berücksichtigten Bewerber im Grundsatz kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des Besetzungsverfahrens bis zur Ausschöpfung sämtlicher ausgeschriebener Stellen entstehen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung der vorbeschriebenen Ermessensentscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2014 – NotZ(Brfg) 7/14
- vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25.11.2013 – NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.07.2012 – NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; vom 25.11.2013 – NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307; BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und BVerwG, NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24[↩]
- vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und BVerwG, NVwZ-RR 2000, 172, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 2/12, aaO Rn. 5; vom 25.11.2013 – NotZ(Brfg) 9/13 aaO Rn. 7[↩]
- vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 28; BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23[↩]
- JMBl.2009 Nr. 12 vom 01.12 2009, S. 563 ff.[↩]