Fristenprobleme, Hinweispflichten und der Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall.
Hierin liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Rechtsanwalts. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen.
Ein solcher Antrag setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann ggfs. der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden.
Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2015 – AnwZ (Brfg) 7/15
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 47/12; vom 04.02.2013 – AnwZ (Brfg) 31/12; und vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011; vom 24.10.2012 und 4.02.2013, jeweils aaO; siehe auch BVerwG, NVwZ 1991, 372, 373 zu § 35 Abs. 1 GewO[↩]










