Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Anträge verworfen, die sich gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18.03.2025 richten.
Die Antragstellenden, unter anderem die Vor-Fraktion Die Linke im 21. Deutschen Bundestag und die AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag sowie mehrere – nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis – neu gewählte Abgeordnete dieser Parteien, halten die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages insbesondere deswegen für pflichtwidrig, weil vielmehr der neu gewählte Bundestag so schnell wie möglich einzuberufen sei. Dies dürfe nicht durch eine Einberufung des alten Bundestages blockiert werden, wenn der neue Bundestag – wie hier – bereits konstituierungsfähig sei.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Anträge – unter Zurückstellung von Bedenken an deren Zulässigkeit – als jedenfalls unbegründet zurück:
Die Wahlperiode des alten Bundestages wird gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes GG erst durch den Zusammentritt des neuen Bundestages beendet. Bis dahin ist der alte Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt. Wann der Zusammentritt erfolgt, entscheidet allein der neue Bundestag. Er wird hieran durch die Einberufung des alten Bundestages nicht gehindert. Eine solche ist hier auch nicht pflichtwidrig. Denn beantragt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages dessen Einberufung, ist die Bundestagspräsidentin hierzu nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG verpflichtet. Inwieweit hingegen eine Pflicht besteht, der Konstituierung des neuen Bundestages den Vorzug zu geben, kann offenbleiben. Eine solche Pflicht bestünde allenfalls, wenn der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hätte. Daran fehlt es hier.
Den Antrag einer weiteren, fraktionslosen Abgeordneten, wies das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Rechtsfolgenabwägung zurück: Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, sei eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht zu erlassen, weil jedenfalls die vorzunehmende Folgenabwägung ergebe, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe nicht überwögen. Der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Parlaments hätte insoweit aber besonderes Gewicht, weil die Gefahr besteht, dass die Beschlussfassung über die eingebrachte Gesetzesvorlage bei Erlass der begehrten Einstweiligen Anrodnung wegen des Grundsatzes der Diskontinuität endgültig unmöglich werde.
- Der Ausgangssachverhalt
- Keine Rechtsverletzung von zukünftigen Abgeordneten des neugewählten 21. Bundestages
- Keine Rechtsverletzung von Abgeordneten sowohl des alten 20. wie des neugewählten 21. Bundestages
- Keine Rechtsverletzung bei einer Fraktion des 20. Deutschen Bundestages
- Abgeordnetenrechte und die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Grundgesetzänderung
Der Ausgangssachverhalt
Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag fand am 23.02.2025 statt. Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis entfallen auf die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 164 Sitze, auf die Alternative für Deutschland (AfD) 152 Sitze, auf die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 120 Sitze, auf das Bündnis 90/Die Grünen 85 Sitze, auf die Partei Die Linke 64 Sitze, auf die Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) 44 Sitze und auf den Südschleswigschen Wählerverband (SSW) 1 Sitz. Die Bekanntgabe des endgültigen amtlichen Endergebnisses soll am 14.03.2025 erfolgen. Die gewählten Abgeordneten haben in der auf die Wahl folgenden Woche fünf Vor-Fraktionen des künftigen Bundestages gebildet.
Am 4.03.2025 wurde bekannt, dass die Parteien CDU, CSU und SPD sich im Rahmen von Sondierungsgesprächen zur Bildung einer Regierungskoalition darauf geeinigt hätten, noch den 20. Deutschen Bundestag über eine Änderung der Finanzverfassung abstimmen zu lassen. Die geplanten Änderungen des Grundgesetzes sollen erstens eine begrenzte Bereichsausnahme für Verteidigungsausgaben vom grundsätzlichen Verbot der Neuverschuldung (Art. 109 Abs. 3 GG und Art. 115 Abs. 2 GG) vorsehen. Zweitens soll eine Strukturkomponente für die Länder in einem geänderten Art. 109 Abs. 3 GG und drittens eine Ermächtigung zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur in einem neu zu schaffenden Art. 143h GG eingeführt werden.
Am 6.03.2025 wurde Abgeordneten eine Formulierungshilfe für diese Grundgesetzänderungen mit Begründung im Gesamtumfang von 14 Seiten zugänglich gemacht. An demselben Tag beriet der Ältestenrat des 20. Deutschen Bundestages über das Verfahren und den Zeitplan für die beabsichtigten Änderungen des Grundgesetzes. Die Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer der SPD-Fraktion und der CDU/CSU-Fraktion, welche zusammen 403 Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages umfassen, beantragten die Einberufung von zwei Sondersitzungen am 13. März (erste Lesung) und 18. März 2025 (zweite und dritte Lesung). Die Bundestagspräsidentin teilte den Mitgliedern des 20. Deutschen Bundestages diese Einberufung unter Verweis auf das Verlangen der Fraktionen der SPD und der CDU/CSU mit Amtlicher Mitteilung von demselben Tag mit. Des Weiteren fand an diesem Tag unter Leitung der Bundestagspräsidentin die Sitzung des Vor-Ältestenrates des 21. Deutschen Bundestages zur Abstimmung der konstituierenden Sitzung statt, für die der Ältestenrat des 20. Deutschen Bundestages noch vor der Wahl als Termin den 25.03.2025 vorgesehen hatte. Nach intensiver und kontroverser Diskussion über die Frage des Vorziehens der Konstituierung wegen der geplanten Verfassungsänderungen durch den 20. Deutschen Bundestag hielt die Bundestagspräsidentin fest, dass im Vor-Ältestenrat kein Einvernehmen zwischen den Fraktionen bestehe und dass sie zur Sitzung am 25.03.2025 um 11 Uhr einladen werde. Hierzu sei sie – am Mehrheitsvotum von CDU/CSU und SPD orientiert – nach Art. 39 GG und § 1 Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) verpflichtet.
Mit Schreiben vom 07.03.2025 forderte die AfD-Fraktion des 20. Deutschen Bundestages die Bundestagspräsidentin unter Fristsetzung bis zum 10.03.2025 auf, die angesetzten Sondersitzungen abzusetzen. Mit Schreiben vom 08.03.2025 wandte sich die Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages Cotar ebenfalls an die Bundestagspräsidentin und bat diese, die Amtliche Mitteilung spätestens bis zum 10.03.2025 zurückzunehmen und den 20. Deutschen Bundestag erst nach Vorlage eines Antrages nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG und des Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes mit angemessenen Fristen zu laden.
Seit dem Nachmittag des 10.03.2025 liegt der mit der Formulierungshilfe weitgehend gleichlautende Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, 115 und 143h GG) als Bundestagsdrucksache vor1. Außerdem legten die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP eigene Gesetzentwürfe zur Änderung der entsprechenden Verfassungsnormen vor2. Da für eine Änderung des Grundgesetzes nach den Mehrheitsverhältnissen des 20. Deutschen Bundestages die Stimmen der SPD- und CDU/CSU-Fraktionen nicht ausreichen, befinden sich Vertreter dieser Parteien und diejenigen von Bündnis 90/Die Grünen seit dem Abend des 10.03.2025 in Gesprächen über ein einvernehmliches Änderungsvorhaben.
Keine Rechtsverletzung von zukünftigen Abgeordneten des neugewählten 21. Bundestages3
Durch die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zur Sitzung am 18.03.2025 werden keine Rechte zukünftiger Abgeordnete des 21. Deutschen Bundestages und auch keine Rechte einer Vor-Fraktion von Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages verletzt.
Der neue Bundestag ist durch die Einberufung des alten Bundestages nicht an seiner Konstituierung gehindert. Umgekehrt beendet der Zusammentritt des neuen Bundestages gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG die Wahlperiode des alten Bundestages. Das Grundgesetz macht hierfür – abgesehen von der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG – keine Vorgaben. Allein der neue Bundestag entscheidet über seinen Zusammentritt4 )) und damit das Erlöschen der Rechte und Pflichten des alten Bundestages.
Zwar entspricht es der parlamentarischen Übung und § 1 Abs. 1 GO-BT, dass die Präsidentin des alten Bundestages den neuen Bundestag einberuft. Insoweit stützt sie sich aber nicht auf das ihr vom alten Bundestag verliehene Amt. Ihr Handeln wird vielmehr als treuhänderische Ausübung des Selbstversammlungsrechts des neugewählten Bundestages angesehen5. Diesem steht es frei, auch auf anderem Wege zusammenzutreten6.
Nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG kann die Bundestagspräsidentin jedoch den alten Bundestag jederzeit einberufen. Dies gilt auch für eine Einberufung nach dem Wahltermin und innerhalb der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG7. Beantragt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Einberufung, ist die Präsidentin nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG hierzu verpflichtet. Eine politische Bewertung des Einberufungsverlangens steht ihr dabei nicht zu8. Ein Ermessen kommt lediglich hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der anzuberaumenden Sitzung in Betracht9.
Inwieweit die Bundestagspräsidentin bei Einberufung des alten Bundestages verfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem neuen Bundestag unterliegt10 )), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Selbst unter der Annahme, dass eine Pflicht bestehe, der Konstituierung des neuen Bundestages den Vorzug zu geben, hätte die Bundestagspräsidentin diese nicht verletzt. Zwar steht ihr kein Wahlrecht zu, ob sie den alten oder den neuen Bundestag einberuft11. Eine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestages vor Ablauf des 30. Tages nach der Wahl (Art. 39 Abs. 2 GG) setzte jedoch voraus, dass der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hat. Daran fehlt es hier.
Keine Rechtsverletzung von Abgeordneten sowohl des alten 20. wie des neugewählten 21. Bundestages12
Durch die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zur Sitzung am 18.03.2025 werden keine Rechte von Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages verletzt, unabhängig davon, ob diese nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis in den 21. Bundestag wiedergewählt wurden oder nicht.
Ungeachtet dessen, dass Abgeordnete bereits nicht befugt sind, in Prozessstandschaft für den Bundestag dessen Rechte geltend zu machen13, können sich weder der Bundestag noch einzelne Abgeordnete auf ein verfassungsmäßiges Recht berufen, dass der Bundestag nicht zu Sitzungen zusammentritt.
Insbesondere benötigt die Präsidentin des Deutschen Bundestages keine spezifischen Gründe, um eine Sitzung des Bundestages gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG einzuberufen14. Denn die Abhaltung einer Sitzung liegt letztlich in der Entscheidung des Deutschen Bundestages im Rahmen seines Selbstversammlungsrechts. So muss die Präsidentin zu Beginn der nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG anberaumten Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen15 und der Bundestag kann die Sitzung auch direkt wieder vertagen16.
Es ist daher ohne Belang, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG eine Verpflichtung zur Einberufung des Bundestages besteht und ob diese vorliegend erfüllt sind. Überdies gibt das Grundgesetz nicht vor, wie das Erreichen des Quorums des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG in der parlamentarischen Praxis festzustellen ist17 aa)) )). Dass hierfür die Unterschrift der Zeichnungsberechtigten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen mit dem entsprechenden Quorum als ausreichend angesehen wird, ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden18.
Keine Rechtsverletzung bei einer Fraktion des 20. Deutschen Bundestages19
Weder einzelne Abgeordnete noch Fraktionen des (alten) 20. Deutschen Bundestages noch – soweit dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden sollten – der 20. Deutsche Bundestag selbst können sich auf ein verfassungsmäßiges Recht berufen, dass der Bundestag nicht zu Sitzungen zusammentritt20.
Dem 20. Deutschen Bundestag fehlt es nicht an verfassungsrechtlicher Legitimation.
Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG endet die Wahlperiode mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Damit wird sichergestellt, dass die Wahlperioden lückenlos aneinander anschließen und der Staat zu keinem Zeitpunkt ohne ein handlungsfähiges Parlament ist21. Bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages, der nach Art. 39 Abs. 2 GG spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen muss, ist der alte Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt22. Dies gilt auch bei einer Auflösung des Parlaments nach Art. 68 Abs. 1 GG23.
Abgeordnetenrechte und die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Grundgesetzänderung24
Ungeachtet der Frage, ob die Anträge in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, ist eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht zu erlassen, weil jedenfalls die vorzunehmende Folgenabwägung25 ergibt, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe nicht überwiegen.
Erginge eine einstweilige Anordnung und bliebe den Anträgen in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Hiervon ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation steht dem 20. Deutschen Bundestag außerdem nur ein enger Zeitrahmen für eine dem Recht der Abgeordneten auf informierte Beratung durch längere Beratungsfristen besser Rechnung tragende Verfahrensgestaltung zur Verfügung. Dieser Zeitrahmen wird durch die Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages begrenzt, die spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgt (Art. 39 Abs. 2 GG). Eine einstweilige Anordnung, die eine Beschlussfassung zum vorgesehenen Zeitpunkt untersagt, hätte damit nicht eine Entschleunigung, sondern voraussichtlich die endgültige Verhinderung der Beschlussfassung zur Folge. Die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages, die eine Beschlussfassung anstreben, würden ihr aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht auf Beschlussfassung endgültig und unwiederbringlich verlieren.
Erginge eine einstweilige Anordnung nicht und hätten die Anträge in der Hauptsache Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung des geltend gemachten Rechts der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Der Antragstellerin wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung ihre Mitwirkungsrechte im verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung der in der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehenen Möglichkeiten, auf die Verfahrensgestaltung Einfluss zu nehmen, das Recht weiterer Abgeordneter auf informierte Beratung verletzt sein könnte.
Im Ergebnis überwiegen bei der Folgenabwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht. Sowohl bei Erlass als auch bei Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung würden Abgeordnetenrechte verletzt. In beiden Fällen ist einzustellen, dass diese Rechtsverletzungen irreversibel wären. Ein Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages wöge hier im Übrigen besonders schwer, weil die reale Gefahr bestünde, dass die Beschlussfassung über die eingebrachte Gesetzesvorlage wegen des Grundsatzes der Diskontinuität endgültig unmöglich wird.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 2 BvE 2/25, 2 BvE 3/25, 2 BvE 4/25 und 2 BvE 5/25
- BT-Drs.20/15096[↩]
- BT-Drs.20/15098 bzw. BT-Drs.20/15099[↩]
- BVerfG – 2 BvE 3/25 – „Alt-Bundestag I“[↩]
- vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 1 GO-BT, I f[↩]
- vgl. etwa Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, Art. 39 Rn. 126 f. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 39 Rn. 46 : „ohne Auftrag als dessen Geschäftsführer handelnd“[↩]
- vgl. Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, Art. 39 Rn. 127 Payandeh, in: Schliesky/Morlok/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 7 Rn. 9[↩]
- vgl. Groh, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl.2021, Art. 39 Rn. 47; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl.2022, Art. 39 Rn. 18[↩]
- vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 39 Rn. 27 [↩]
- vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 39 Rn. 27 m.w.N. [↩]
- vgl. Michael, in: Schliesky/Morlok/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 49 Rn. 17; ferner Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 1 GO-BT, I e[↩]
- vgl. Michael, in: Schliesky/Morlok/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 49 Rn. 17; a.A. Dicke, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 2, 2002, Art. 39 Rn. 44[↩]
- BVerfG – 2 BvE 2/25 – „Alt-Bundestag II“[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 286 <343?f.> 117, 359 <366 ff.> 123, 267 <337> 134, 141 <198 Rn. 172> stRspr[↩]
- vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 39 Rn. 77 a.A. Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 2, 8. Aufl.2024, Art. 39 Rn. 41; Groh, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl.2021, Art. 39 Rn. 43[↩]
- vgl. Dicke, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 2, 2002, Art. 39 Rn. 48[↩]
- vgl. Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 2, 8. Aufl.2024, Art. 39 Rn. 41 m.w.N.[↩]
- vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 21 GO-BT, II a[↩]
- vgl. Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, Art. 39 Rn. 186 [↩]
- BVerfG – 2 BvE 2/25 – „Alt-Bundestag III“[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 BvE 2/25, Rn. 9 – Alt-Bundestag II[↩]
- vgl. Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 2, 8. Aufl.2024, Art. 39 Rn. 3; Groh, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl.2021, Art. 39 Rn. 13[↩]
- vgl. Kochsiek, Der Alt-Bundestag, 2002, S. 167 f.; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl.2022, Art. 39 Rn.19; Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 39 Rn. 10 [↩]
- vgl. Groh, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl.2021, Art. 39 Rn. 12[↩]
- BVerfG – 2 BvE 4/25 – „Alt-Bundestag IV“[↩]
- vgl. BVerfGE 166, 304 <323 Rn. 69> stRspr[↩]











