Kein einstweiliger Rechtsschutz für afghanische Asylsuchende in Berlin?

Die Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage ist verfassungswidrig.

Kein einstweiliger Rechtsschutz für afghanische Asylsuchende in Berlin?

So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden von afghanischen Asylsuchenden stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Berlin1 wenden, und die Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts Berlin, den Beschwerdeführern fehle im Hinblick auf die derzeit restriktive Berliner Praxis bei Abschiebungen nach Afghanistan das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anträge, ist, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont, mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Denn die Berliner Weisungslage zu Abschiebungen nach Afghanistan schließt die mit den gegen die Beschwerdeführer vorliegenden Abschiebungsandrohungen verbundenen rechtlichen Risiken nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus.

Der Ausgangssachverhalt

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, die bereits in Schweden erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben. Die anschließend in Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und stellten zugleich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Mit den angefochtenen Beschlüssen lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge als unzulässig ab. Den Beschwerdeführern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Berliner Weisungslage und Praxis für ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan werde die gesetzlich angeordnete Abschiebung derzeit nicht durchgesetzt; gerichtlicher Rechtsschutz sei unnötig.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG lägen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden sei gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen habe das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet:

Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt2. Die in Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat3.

Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen4. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt5. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns6. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann7.

Ein zulässiger Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel voraus. Davon ist, wenn alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Normalfall grundsätzlich auszugehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte8. Darüber hinaus liegt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor, wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist9.

Dies zugrunde gelegt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht uneingeschränkt vereinbar.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Vollzug in Form der Abschiebung nicht ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer ist vollziehbar ausreisepflichtig und ihm droht deshalb aufgrund der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG i.V.m. § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1 AsylG) potenziell die Abschiebung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Berliner Weisungslage schließt die damit verbundenen Risiken nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus. Schon aus dem Schreiben das Bundesverfassungsgerichtsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales an Mitarbeitende von Beratungsstellen, Vereinen und Projekten vom 19.05.2017 ergibt sich, dass die Berliner Weisungslage ausdrücklich keinen „förmlichen Abschiebungsstopp nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins“ darstellt. Zwar regeln die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „VAB E Afghanistan 1“ (Stand: 19.07.2019), dass, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vorliegen, in allen Fällen eine Zustimmungsvorlage durch die Ausländerbehörde erfolgt und zu diesem Zweck Vorgänge von Straftätern (über einer bestimmten Bagatellgrenze) und von Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zu übersenden sind. Jedoch heißt es in dem Schreiben: „Ist im Einzelfall keines der unter den drei oben genannten Spiegelstrichen genannten Kriterien erfüllt, ist dies in der Vorlage entsprechend zu vermerken“. Daraus folgt, dass eine Abschiebung auch in anderen als den genannten Fällen geprüft wird und rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus handelt es sich bei den zitierten Schreiben lediglich um interne Verwaltungsvorschriften, von denen auch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aus sachlichen Gründen in Einzelfällen abgewichen und die aus denselben Gründen jederzeit geändert werden können10. Ob der Beschwerdeführer von einer solchen Änderung (rechtzeitig) erfahren würde, steht nicht fest, ist jedoch auch unerheblich, da sich die Verschlechterung seiner Rechtsposition durch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses bereits daraus ergibt, dass er jedenfalls einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen und gegebenenfalls das Risiko einer zwischenzeitlichen, für ihn nachteiligen Rechtsänderung tragen müsste.

Darüber hinaus ist die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch geeignet, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verbessern, weil damit die mit der Zweitantragstellung verbundene Duldungsfiktion (§ 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG) wiederauflebt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Ablehnung seines Eilantrages möglicherweise eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erhalten würde. Die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen steht nämlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Auch wenn das Ermessen aufgrund der Berliner Weisungslage in Verbindung mit einer Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert sein mag, setzt die Erteilung einer Duldung jedenfalls aber ein weiteres Tätigwerden des Betroffenen sowie der zuständigen Ausländerbehörde voraus. Sollte diese die Erteilung einer Duldung verweigern, müsste der Beschwerdeführer ein weiteres gerichtliches Verfahren anstrengen. All dies könnte er durch die kraft Gesetzes eintretende Duldungsfiktion nach § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG vermeiden.

Schließlich ist noch auf weitere prozessuale Risiken hinzuweisen: Wird ? wie vorliegend ? vom Bundesamt ein Zweitantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angedroht, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Folgt ein Ausländer der Annahme des Verwaltungsgerichts und stellt mangels Rechtsschutzbedürfnisses zunächst keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wäre ein solcher bei einer Änderung der Berliner Weisungslage nach Ablauf der Wochenfrist verfristet. In diesem Fall schiede ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aus, weil es an einem zu ändernden Beschluss des Gerichts fehlte. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen, da dieser nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gilt. Schließlich ist fraglich, ob wegen der versäumten Antragsfrist ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO vorläge; zudem wären weitere Fristerfordernisse zu beachten. Jedenfalls aber schiede eine Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres aus (vgl. § 60 Abs. 3 VwGO). Im Ergebnis wäre einstweiliger Rechtsschutz also erschwert, wenn nicht praktisch ausgeschlossen. Eine solche Erschwerung der Durchsetzung eines Rechtsschutzbegehrens muss der Rechtssuchende vor dem Hintergrund des Art.19 Abs. 4 GG nicht hinnehmen.

Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin waren daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20, 2 BvR 11/20 und 2 BvR 2389/18

  1. VG Berlin, Beschlüsse vom 14.09.2018 – VG9 L 607.18 A; vom 30.10.2019 – VG 9 L 679.19 A; und vom 17.01.2020 – VG 9 L 794.19 A[]
  2. vgl. BVerfGE 8, 274, 326; 67, 43, 58; 96, 27, 39; 104, 220, 231; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 94, 166, 213; 96, 27, 39; 104, 220, 231[]
  4. vgl. BVerfGE 96, 27, 39[]
  5. vgl. BVerfGE 61, 126, 135[]
  6. vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl.2019, Vorbemerkung § 40 Rn. 30 m.w.N.[]
  7. vgl. BVerfGE 104, 220, 232[]
  8. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.1991 – 11 S 1157/91 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2000 – 5 B 1956/99 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2011 – OVG 2 S 34.11 3; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 492 f. m.w.N.[]
  9. vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl.2019, § 80 Rn. 136[]
  10. vgl. BVerfGE 73, 280, 299 f.; 111, 54, 108; 116, 135, 153 f.; BVerwGE 104, 220, 221 f.; 126, 33, 51 ff.[]

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