Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich ein deutsches Unternehmen gegen die Zustellung einer in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Schadensersatzklage wendet.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das die Zustellung der Klage in Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 als rechtskonform bestätigt hat.
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruhte allerdings hauptsächlich darauf, dass sich das Gericht mit seiner Entscheidung – wieder einmal – zu lange Zeit gelassen hat: Das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin hat sich im Laufe der sechsjährigen Anhängigkeit beim Bundesverfassungsgericht erledigt, nachdem die Klage von den amerikanischen Gerichten – im Anschluss an die Entscheidung des U.S. Supreme Court im Fall Kiobel – rechtskräftig abgewiesen worden ist. Mit der Erledigung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde. Es lag keine Fallkonstellation vor, in der ein solches Interesse auch nach Erledigung ausnahmsweise verfassungsrechtlich anzuerkennen wäre.
Aber immerhin: auch nach der rechtskräftigen Klageabweisung in den USA benötigte das Bundesverfassungsgericht nur noch zwei weitere Jahre bis zu seinem Nichtannahmebeschluss.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die international als Automobilzulieferer und Rüstungskonzern tätig ist und unter anderem auch zwei Standorte in den USA unterhält. Im November 2002 wurde sie, neben weiteren multinationalen Konzernen, von einer Gruppe von südafrikanischen Klägern mit einer Sammelklage vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auf Schadensersatz wegen Beihilfe zu menschenrechtsverletzenden Maßnahmen des Apartheid-Regimes in Südafrika verklagt. Die Kläger stützten sich auf den Alien Tort Claims Act (ATCA), nach dem die Bundesgerichte eine originäre Zuständigkeit für Zivilklagen eines Ausländers über Delikte haben, die unter Verletzung des Völkerrechts oder eines Abkommens der Vereinigten Staaten begangen wurden.
Das angerufene Bundesbezirksgericht ließ die Klage im April 2009 in eingeschränktem Umfang zu, behielt sich aber eine Entscheidung über die (auch internationale) Zuständigkeit und die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ausdrücklich vor. Ein Berufungsgericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung in dem beim U.S. Supreme Court bereits anhängigen Verfahren Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. aus. Mit Urteil vom 17.04.2013 wies der Supreme Court die Kiobel-Klage mangels Zuständigkeit der US-Bundesgerichte ab. Eine Vermutung spreche gegen die extraterritoriale Anwendung von Gesetzen (presumption against extraterritoriality), es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine solche Anwendung ausdrücklich vorgesehen. Selbst wenn der Klageanspruch das Hoheitsgebiet der USA berühre, müsse der Inlandsbezug hinreichend stark sein, um die Vermutung gegen die extraterritoriale Anwendung des ATCA zu widerlegen. Die Klage gegen die Beschwerdeführerin wies das Bundesbezirksgericht daraufhin im Dezember 2013 – inzwischen rechtskräftig – ab.
In Deutschland stellte das Amtsgericht Düsseldorf – auf Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf – die Klage im Juli 2003 zu. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück1. Dieser Beschluss ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG jedejnfalls jetzt nicht vorliegen: Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist, so das Bundesverfassungsgericht, nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe2. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, denn der Beschwerdeführerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Kein Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung[↑]
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder – in bestimmten Fällen – jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht3. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz muss im Einzelfall notwendig sein, um eine Grundrechtsverletzung abwehren oder beseitigen zu können. Die Frage nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis stellt sich insbesondere dann, wenn sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen in der Hauptsache erledigt hat4.
Das ursprünglich auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und Neuentscheidung über die Zustellung der in den Vereinigten Staaten erhobenen Klage gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin hat sich mit Rechtskraft des die Klage abweisenden Beschlusses des New Yorker Bezirksgerichts erledigt. Nach der rechtskräftigen Klageabweisung fehlen der Beschwerdeführerin sowohl das Interesse als auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Klagezustellung noch geltend zu machen.
Mit der Erledigung fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde5. Lediglich ausnahmsweise kann in Einzelfällen dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein6. Dabei reicht die allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen7. Vielmehr bejaht das Bundesverfassungsgericht den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses nur, wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, dass die angegriffene Maßnahme nicht verfassungsgemäß war, wenn ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff vorlag oder wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird8. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt (b).
Die Beschwerdeführerin kann ein Rechtsschutzinteresse für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten angegriffenen Entscheidung nicht bereits daraus herleiten, dass die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts zu ihren Gunsten ausgefallen wäre, wenn das Gericht die gerügten Grundrechtsverstöße unterlassen hätte. Ist durch nachträglich eingetretene Umstände die in der Hauptsacheentscheidung möglicherweise begründete Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers entfallen, so ist es grundsätzlich nicht mit den Funktionen der Verfassungsbeschwerde vereinbar, nur wegen der mittelbaren Auswirkung der Nebenentscheidung über die Kosten das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt9.
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse[↑]
Die Beschwerdeführerin kann auch kein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen, weil sie weder eine Wiederholungsgefahr dargelegt hat, noch ein tiefgreifender und besonders schwerer Grundrechtseingriff vorliegt und die verfassungsrechtliche Prüfung auch nicht zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundlegender Bedeutung erforderlich ist.
Ein verfassungsrechtlich anzus Interesse der Beschwerdeführerin an der Prüfung, ob der angegriffene Beschluss verfassungsgemäß war, ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Verweis auf die rein theoretische Möglichkeit einer vergleichbaren Zustellungskonstellation in der Zukunft, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte benannt werden oder ins Auge fallen, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Möglichkeit sprechen, ist nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen10. Anhaltspunkte für eine erneute, vergleichbare Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin bestehen nicht.
Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie werde in Zukunft in den Vereinigten Staaten von Amerika erneut gerichtlich in Anspruch genommen werden, ist durch nichts gestützt. Allein ihre Eigenschaft als Rüstungsunternehmen mit Niederlassungen auch in den Vereinigten Staaten vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens seit der Klageabweisung am 26.12 2013 Aktivitäten entwickelt hätten, um die Beschwerdeführerin erneut vor US-Gerichten zu verklagen. Von anderen Einzelpersonen oder Personengruppen, die eine gerichtliche Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin in den USA beabsichtigen könnten, ist ebenfalls nichts bekannt.
Zudem erschließt sich nicht, dass die Zustellung einer potentiellen künftigen Klage überhaupt Fragen aufwerfen würde, die mit denjenigen vergleichbar wären, die sich im vorliegenden Verfahren gestellt haben. Eine potentielle künftige Klage müsste, wollte sie Aussicht auf Erfolg haben, auch nach der Auffassung der Beschwerdeführerin vor einem anderen Gericht auf einer anderen Rechtsgrundlage erhoben werden.
Besprechungen der Kiobel, Entscheidung des US Supreme Court gehen übereinstimmend davon aus, dass die Anwendbarkeit des ATCA auf Konstellationen wie die hier vorliegende – Verfahren ausländischer Kläger gegen ausländische Beklagte wegen im Ausland begangener Verstöße gegen das Völkerrecht – künftig nicht mehr in Betracht kommt und entsprechende Klagen vor US-Bundesgerichten deshalb nicht mehr zu erwarten sind11. Zwar könne dies bei „stärkerem Inlandsbezug“12 oder bei „ausgeprägter Verbindung eines Falles zu den USA“13 anders sein. Bei stärkerem Inlandsbezug stellt sich die von der Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit eines „genuine link“ zwischen Sachverhalt und Forumstaat aber jedenfalls nicht in gleicher Weise.
Die in der Literatur erörterte Möglichkeit, die bisher unter dem ATCA vor US-amerikanischen Bundesgerichten verfolgte sogenannte „Human Rights Litigation“ in die Gerichte der Einzelstaaten zu verlagern14, wirft für die Kläger prozessual und materiell-rechtlich neue Schwierigkeiten auf. Dies betrifft etwa den zur Begründung der (auch internationalen) Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte, der personal jurisdiction, erforderlichen Nachweis eines Minimalkontakts zum Forumstaat. So wird darauf verwiesen, dass dieses Erfordernis, das bei Klagen nach dem ATCA lediglich in Bezug auf den Gesamtstaat bestanden habe, auf der Ebene der Bundesstaaten schwieriger zu erfüllen sei, weil hier nicht die Kontakte des ausländischen Beklagten zu den USA insgesamt, sondern nur solche zu dem in Frage stehenden Gliedstaat Berücksichtigung finden könnten. Da so der Nachweis auch eines Minimalkontakts bei „Rechtsverletzungen, die von Ausländern im Ausland an Ausländern begangen werden, selten gelingen wird“15, stellt sich die Frage nach einem „genuine link“ zum Forumstaat vor den US-amerikanischen Staatengerichten jedenfalls nicht in gleicher Weise wie im vorliegenden Ausgangsverfahren nach dem ATCA. Materiell-rechtlich könnten sich die Kläger vor den Staatengerichten zudem – mangels einer dem ATCA vergleichbaren Regelung – nicht auf Verstöße gegen das Völkerrecht, sondern allein auf das „gewöhnliche“ Deliktsrecht berufen14. Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage nach der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen des Privatrechts stellt sich dann nicht.
Auch ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt nicht vor. Hierunter fallen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art.19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzbedürfnis in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanz kaum erlangen kann16. Bejaht wurde dies für den Fall der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung17, den Fall der Abschiebehaft18 oder bei erledigtem polizeilichem Unterbindungsgewahrsam19 und bei der vorläufigen gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen20. Diese Fälle schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigung sind mit der hier gerügten – allein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin gefährdenden21 – Zustellung einer Klage und der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung möglicherweise unterlassenen Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht vergleichbar.
Schließlich ist ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung22 anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße23. Diese Frage bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. November 2015 – 2 BvR 2019/09
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2009 – I-3 VA 9/03[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 22, 24; 96, 245, 248; BVerfGK 12, 189, 196[↩]
- vgl. BVerfGE 12, 311, 317; 15, 126, 131; 21, 139, 143; 33, 247, 253; 50, 244, 247 f.; 91, 125, 133; 104, 220, 232 f.; 119, 309, 317; stRspr[↩]
- vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, Vor §§ 17 ff. Rn. 47[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 – 1 BvR 2733/04 12[↩]
- vgl. BVerfGE 50, 244, 248[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247, 256 ff.; 39, 276, 292; 50, 244, 248; 75, 318, 325, a[↩]
- vgl. BVerfGE 50, 244, 249; 91, 125, 133; 96, 27, 40; 97, 298, 308; 103, 44, 58 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247, 256 ff.; 39, 276, 292; 50, 244, 248; 75, 318, 325[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 – 1 BvR 2733/04 18; Beschlüsse vom 02.03.2011 – 2 BvR 576/09 2; und vom 11.12 2013 – 2 BvR 1373/12 4[↩]
- vgl. Reimann, IPrax 2013, S. 455, 460; Winter, IPrax 2013, S. 462, 465; Spießhofer, NJW 2014, S. 2473, 2478; Metz, WM 2013, S.2059, 2063; Sandrock, RIW 2013, S. 497, 508[↩]
- Reimann, IPrax 2013, S. 455, 460[↩]
- Spießhofer, NJW 2014, S. 2473, 2478[↩]
- vgl. Metz, WM 2013, S.2059, 2064; Reimann, IPrax 2013, S. 455, 461; Spießhofer, NJW 2014, S. 2473, 2478[↩][↩]
- Reimann, IPrax 2013, S. 455, 461 Fn. 41; mit gleichem Ergebnis: Metz, WM 2013, S.2059, 2064[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 40[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 220, 231 ff.; 105, 239, 246[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1997 – 2 BvR 126/91, EuGRZ 1997, S. 374; Beschluss vom 03.02.1999 – 2 BvR 804/97, NJW 1999, S. 3773[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1998 – 2 BvR 978/97, NJW 1998, S. 2432[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 335, 344[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 315, 341; 103, 44, 58[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 335, 343; 108, 238, 247; BVerfGK 10, 203, 206; 11, 312, 317; 14, 202, 207 f.; BVerfG, Beschluss vom 09.01.2013 – 2 BvR 2805/12 13[↩]










