Wurde im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 12. April 20061 verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht, so ergibt sich weder aus der anschließenden BGH-Rechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse2.
Zwar ist die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO aF nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vergleiche nicht anzuwenden3. Die vorgenannte Vorschrift ist allerdings anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist4, wie hier der Vergleich vom 07.04.2005 durch das Urteil vom 15.05.2007 abgeändert worden ist.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO aF ist die Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozess zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. Das gilt gleichermaßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung der rechtserheblichen Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen5.
Die Tatsachen, auf die der Ehemann seine vorliegende Abänderungsklage vorrangig stützt, sind jedenfalls bereits vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich der für die Unterhaltsbefristung maßgeblichen Kriterien – Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszustand – keine Veränderung eingetreten ist.
Die Abänderung des Unterhaltstitels hängt deshalb insoweit davon ab, ob eine – vom Ehemann geltend gemachte – wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt6 und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden7.
Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Rechtsänderung, die den Ehemann berechtigen könnte, eine Abänderung des Ausgangsurteils zu verlangen, nicht eingetreten. Die vom Ehemann angeführten Umstände, namentlich die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.20078 und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend geändert.
Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12.04.20061 vollzogen9. Eine Differenzierung danach, ob die geschiedene Ehe kinderlos war oder ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind, ist nicht angezeigt10.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Ehedauer von neuneinhalb Jahren eine Befristung des Unterhalts nach den Grundsätzen vor der Bundesgerichtshofsentscheidung vom 12.04.2006 ausgeschlossen hätte. Jedenfalls nach der Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof hätte der Ehemann die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts bereits im Vorprozess geltend machen können und müssen. Nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 22.04.2007 kam es vorwiegend auf die Frage an, ob der Ehefrau nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verblieben sind. Diese Frage war wegen der unveränderten Tatsachenlage bereits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren.
Da die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht lediglich auf eine Einrede des Unterhaltspflichtigen, sondern bei entsprechendem Sachvortrag von Amts wegen zu überprüfen waren, schließt die Rechtskraft des ersten Abänderungsurteils jedenfalls bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung und Herabsetzung des Unterhalts aus. Im Unterschied zu dem von den Ehegatten ursprünglich geschlossenen Unterhaltsvergleich ist hier auch nicht auf die Vorstellungen der Parteien abzustellen, die im Zweifel noch keinen späteren Ausschluss einer Unterhaltsbegrenzung vereinbaren wollen. Da das Gericht die Frage der Befristung von Amts wegen zu prüfen hat und jedenfalls bei einer abgeschlossenen Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch nicht offen lassen darf11, erfasst die Rechtskraft des Urteils im Zweifel auch die Möglichkeit einer Befristung, die damit bei unveränderter Tatsachenlage ausgeschlossen ist12.
Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen die künftige Befristung etwa wegen einer noch nicht zuverlässig absehbaren Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offenlässt. In diesem Fall ist die Rechtskraft der Entscheidung entsprechend eingeschränkt. Sie steht einer späteren Berücksichtigung des Befristungseinwands selbst dann nicht entgegen, wenn über eine Befristung richtigerweise bereits im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen13. Eine derartige Einschränkung ist in dem ersten Abänderungsurteil aber nicht enthalten, so dass das Urteil eine umfassende Rechtskraft entfaltet.
Auch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 hat sich die Rechtslage für die vorliegende Fallkonstellation nicht geändert. Denn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO aF14 liegt nur vor, wenn die Gesetzesänderung für den konkreten Einzelfall erheblich ist. Das ist hier nicht der Fall.
Für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) beruht und zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt wurde, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1.01.2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ergibt15. Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten16.
Zwar ist für den Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder betreut hat, der Gesetzeswortlaut geändert worden, indem die in §§ 1573 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, 1578 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF noch enthaltene Regelung, dass eine fortlaufende und ungeminderte Unterhaltszahlung in der Regel nicht unbillig ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut, nicht in § 1578 b BGB übernommen worden ist. Damit war aber keine materielle Rechtsänderung verbunden. Denn die Kinderbetreuung stand schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nicht generell entgegen, sondern entsprechend §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF nur in Abhängigkeit von ihrer Dauer.
Der Gesetzgeber ist mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 auch insoweit von der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, die gerade im Jahr 2007 mehrfach auch in Fällen mit Kinderbetreuung ergangen war. Er hat durch die Streichung der einschränkenden Formulierung demnach keine sachliche Änderung vorgenommen, sondern das Gesetz lediglich entsprechend klargestellt17.
Auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO lässt sich eine Abänderung des Ausgangsurteils nicht stützen18.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat19, eröffnet § 36 Nr. 1 EGZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit, sondern stellt lediglich klar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO aF ist. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt20. Die Wesentlichkeitsschwelle ist im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen. In einer Gesamtschau aller Umstände ist zu prüfen, in welchem Umfang sich die für Unterhaltsverpflichtung und bemessung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben21.
Dadurch wird zugleich bestätigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann zur Abänderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umstände erst durch die Gesetzesänderung erheblich geworden sind und dieses gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen Änderung führt. Auch durch § 36 Nr. 2 EGZPO soll – nur – sichergestellt werden, dass Umstände, die erst durch das neue Recht erheblich geworden sind, in das Verfahren eingeführt werden können22.
Im vorliegenden Fall sind die für die Befristung angeführten Umstände nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie hätten bereits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2012 – XII ZR 147/10
- BGH, Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006[↩][↩]
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884[↩]
- BGH, Urteil vom 26.05.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 27.01.1988 – IVb ZR 14/87, FamRZ 1988, 493[↩]
- BGH, Urteil vom 17.05.2000 – XII ZR 88/98, FamRZ 2000, 1499, 1501 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.07.1990 – XII ZR 85/89, FamRZ 1990, 1091, 1094 und vom 05.09.2001 – XII ZR 108/00, FamRZ 2001, 1687, 1689 [Gesetzesänderung] und vom 05.02.2003 – XII ZR 29/00, FamRZ 2003, 848 [Rechtsprechungsänderung][↩]
- vgl. BR-Drucks. 309/07 S. 575[↩]
- BGBl. I S. 3189[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62; BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60; und vom 27.01.2010 – XII ZR 100/08, FamRZ 2010, 538 Rn. 22[↩]
- vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 Rn. 51, 52[↩]
- BGH, Urteil vom 26.05.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 Rn. 25[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 mwN[↩]
- § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60, 62 f. und vom 27.01.2010 – XII ZR 100/08, FamRZ 2010, 538 Rn. 34[↩]
- BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27.01.2010 – XII ZR 100/08, FamRZ 2010, 538 Rn. 34; BT-Drucks. 16/1830 S. 18 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884 Rn. 33 ff.[↩]
- BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 62, 63[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 33[↩]
- BT-Drucks. 16/1830 S. 33[↩]











