Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist das Familiengericht nicht zuständig. Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar1.

Gemäß § 37 Abs. 1, 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, wobei die Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Über einen Anpassungsantrag des Ausgleichspflichtigen nach die- ser Vorschrift hat gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG der Versorgungs- träger zu entscheiden, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Insoweit besteht wie schon nach früherem Recht keine Zuständigkeit des Familiengerichts; ein dort gestellter Antrag ist un- zulässig. Hat der Ausgleichspflichtige mehrere Versorgungen, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden, muss er gegebenenfalls mehrere Anträge bei den jeweils zuständigen Versorgungsträgern stellen. Die Versorgungsträger entscheiden im Verwaltungswege. Gegen ihre Entscheidung ist der Rechtsweg zum Gericht der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben2.
Für die Entscheidung über den Antrag des Ehemanns war daher die alleinige Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte und nicht die der Familiengerichte begründet. Allerdings kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 72 Abs. 2 FamFG)3.
Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person allerdings nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge sollen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung kommen4.
Jedenfalls die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört nicht zu den von der Vorschrift erfassten Regelsicherungssystemen. Sie ist auf tarifvertraglicher Grundlage privatrechtlich organisiert, auch wenn der Versorgungsträger Anstalt des öffentlichen Rechts ist5.
Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Bundesgerichtshof hat bereits zum sogenannten Unterhaltsprivileg (§§ 33 f. VersAusglG) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet war, gleiche Regelungen für Regelsicherungssysteme und für Systeme der ergänzenden Altersvorsorge zu treffen6. Dies gilt im Ergebnis auch für die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 f. VersAusglG), obgleich in solchen Fällen bereits feststeht, dass die ausgleichsberechtigte Person über die längstens 36 Monate bezogenen Leistungen hinaus keine weiteren Leistungen mehr beziehen wird.
Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten „Privilegien“, welche eine Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich regelmäßig um versicherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist7 nicht kostenneutral bewirkt werden können. Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherungsschicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer- oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Privileg der Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person an zusätzlichen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin liegt eine Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt. Eine weitere Mehrung der Leistungspflichten tritt ein, wenn der Ausgleichsberechtigte die Leistung bereits für längstens 36 Monate bezogen hatte und dennoch die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen vollständig entfällt.
Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn die abgesplitteten Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst haben, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Ferner sei es auch möglich, dass der Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten verfassungswidrige Auswirkungen haben könne7.
Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versicherer aufwandserhöhenden Leistungen hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt, da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt8.
Davon abgesehen fordert der Grundrechtsschutz einen Härteausgleich allenfalls dann, wenn die abgesplitteten Werteinheiten den Verpflichteten wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Das ist hier jedenfalls nicht gegeben, da im vorliegenden Fall nur ein Anteil von rund fünf Prozent der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzungen auf die Zusatzversorgung entfällt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2013 – XII ZB 271/11
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189[↩]
- FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 38 VersAusglG Rn. 2[↩]
- vgl. Keidel/MeyerHolz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 47[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.[↩]
- FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189[↩]
- BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335[↩][↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189 Rn. 14 ff.[↩]