Antrag auf Bestimmung des Bezugsberechtigten fürs Kindergeld – im Beschwerdeverfahren

Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 € hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes.

Antrag auf Bestimmung des Bezugsberechtigten fürs Kindergeld – im Beschwerdeverfahren

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ist gemäß § 58 FamFG grundsätzlich statthaft1. Das Verfahren ist nach § 231 Abs. 2 FamFG Unterhaltssache, die aber keine Familienstreitsache darstellt (§ 112 Nr. 1 FamFG), sondern ein vermögensrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde indessen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nur bei Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird2.

Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld kommt es demnach auf die mit der Zurückweisung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung übereinstimmt.

Soweit die Beschwer vom Beschwerdegericht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG bemessen worden ist, kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn die Vorschrift legt den Wert lediglich für die Bemessung der Gerichtsgebühren fest. Dem muss die Beschwer durch die angefochtene Entscheidung nicht entsprechen3. Die Beschwer bestimmt sich vielmehr nach dem Interesse des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten und kann auch über dem Gebührenwert liegen.

Ein 600 € übersteigendes Interesse des Antragstellers ist hier nicht gegeben. Mit dem Antrag erstrebt dieser seine Bestimmung zum Bezugsberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG. § 64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist vielmehr Aufgabe des zivilrechtlichen Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der Regel durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes bewirkt wird (§ 1612 b Abs. 1 BGB). Bezieht wie regelmäßig der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet4, so kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird.

Da es somit bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Auszahlung und Verrechnung des Kindergelds geht, nicht aber um die Frage, wem dieses zusteht, kann nicht auf den vom Antragsteller erstrebten Auszahlungsbetrag abgestellt werden. Vielmehr bedarf ein die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG erreichendes Interesse des Antragstellers besonderer Darlegung5.

Indem die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass nur durch die Änderung des Bezugsberechtigten eine kontrollierte Verrechnung des Kindergelds mit Unterhaltsansprüchen möglich sei, hat sie noch keine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmung des Bezugsberechtigten aufgezeigt. Soweit damit Streitfragen zur Bemessung des Unterhalts angesprochen sind, sind diese im Unterhaltsstreitverfahren zu klären. Für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, ist die Familienkasse zuständig. Diese Voraussetzung ist dem- zufolge im Streitfall im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen6. Die familiengerichtliche Bestimmung des Bezugsberechtigten ersetzt daher nur die Bestimmung durch die Eltern, wenn zwar beide Eltern bezugsberechtigt sind, sich aber nicht über die Auszahlung einigen können. Das steht neben der generell geringen Bewertung des Streits durch den Gesetzgeber hinsichtlich des Gebührenwerts auch mit der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller und auch mit der begrenzten Bindungswirkung einer solchen Entscheidung7 im Einklang. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller eine bis 2003 rückwirkende Bestimmung geltend macht.

Daraus, dass die Kinder, wie die Rechtsbeschwerde anführt, bei Bestimmung des Antragstellers als Kindergeldberechtigter länger für Krankheitskosten beihilfeberechtigt wären und im Fall seines Ablebens eine Halbwaisenrente erhalten würden, kann sich von vornherein kein eigenes unmittelbares Interesse des Antragstellers ergeben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 555/12

  1. OLG Celle FamRZ 2012, 1963[]
  2. Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 61 Rn. 2 mwN[]
  3. vgl. OLG Jena FamRZ 2013, 1413, 1414[]
  4. Obhutsprinzip; § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG[]
  5. vgl. Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 231 Rn. 61 mwN[]
  6. vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1963, 1965 mwN[]
  7. vgl. FG München EFG 2008, 1464[]