Auskunft im Zugewinnausgleich und die Feststellung des Trennungszeitpunkts

Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.

Auskunft im Zugewinnausgleich und die Feststellung des Trennungszeitpunkts

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes eine Teilentscheidung (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden1.

Nach diesem Maßstab liegt in dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Streitfall eine unzulässige Teilentscheidung entgegen §§ 113 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO vor.

Zwischen dem Streitgegenstand einer Teilentscheidung auf der Auskunftsstufe und den Streitgegenständen weiterer Teilentscheidungen auf der Versicherungs- bzw. Leistungsstufe besteht zwar grundsätzlich eine unproblematische Teilbarkeit. Der ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung des Ehemannes liegt im Streitfall jedoch ein – nach wie vor streitiger – vermeintlicher Trennungszeitpunkt 30.04.2002 zugrunde. Ebendieser Trennungszeitpunkt als jeweils tragendes Element der Verpflichtung auf allen Stufen wird durch den Teilbeschluß über die Auskunftsverpflichtung für sich jedoch nicht zugleich rechtskraftfähig festgeschrieben. Denn die Entscheidung zur Auskunft führt weder zu einer innerprozessualen Bindungswirkung noch enthält sie eine rechtskraftfähige Feststellung zum Grund des Leistungsanspruches2. Dies hat zur Folge, daß das Amtsgericht oder ein Rechtsmittelgericht bei weiteren Teilbeschlüssen oder der Schlußentscheidung einen abweichenden Trennungszeitpunkt zugrunde legen könnten. So wäre etwa durchaus möglich, daß im Rahmen der Schlußentscheidung die Zurechnung eines, das Vermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes übersteigenden Trennungsvermögens auf den besagten Zeitpunkt, für den der Antragsteller nicht den ihm obliegenden Entlastungsnachweis entsprechend § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB führen konnte, deswegen versagt wird, weil sich die erteilte Auskunft nicht auf den tatsächlichen Trennungszeitpunkt bezog. Die Eröffnung einer derart abweichenden Beurteilung von maßgeblichen Entscheidungselementen in weiteren Teilbeschlüssen oder der Schlußentscheidung verbietet jedoch eine Teilentscheidung der vorliegenden Art.

Die nach den vorstehenden Ausführungen bestehende und die Teilentscheidung jedenfalls in der erfolgten Form unzulässig machende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen könnte unter den Umständen des Streitfalles durch die Verbindung der Auskunftsverpflichtung mit einer Zwischenfeststellung zur Begründung einer Trennung im Rechtssinne im entsprechenden Zeitpunkt auch durchgreifend vermieden werden.

Die Frage des Getrenntlebens im Sinne von § 1567 BGB und seiner Begründung betrifft nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da dieses für die Beteiligten unmittelbar rechtliche Folgen auslöst – so etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB (statt nach § 1360 BGB), die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b BGB sowie im Falle des gesetzlichen Güterstandes Ansprüche aus §§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Insofern handelt es sich um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person3. Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß etwa ein Kündigungsgrund allein das Rechtsverhältnis darstellen kann, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt4, oder auch die „Rechtsnatur“ einer Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) als zwischen den Beteiligtes streitiges Rechtsverhältnis zu verstehen ist5.

Der Bundesgerichtshof hat es auch bereits ausdrücklich für zulässig erklärt, den Auskunftsanspruch mit einem Zwischenfeststellungsantrag über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu verbinden6. Dabei hat er zugleich klargestellt, daß es für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages bereits ausreicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis für die verschiedenen Teile der Stufenklage maßgeblich ist, da es sich bei der Stufenklage um einen besonderen Fall der objektiven Klagenhäufung handelt7.

Auf dieser Grundlage können keinerlei vernünftige Zweifel bestehen, daß auch die Frage des Zeitpunkts der Herbeiführung der Trennung im Rechtssinne, von der vorliegend jedenfalls auf den unterschiedlichen Stufen des Antrages der Ehefrau unmittelbare Rechtsfolgen abhängen, einer Zwischenfeststellung zugänglich wäre.

Dem Oberlanddesgericht ist es schließlich auch von vornherein verwehrt, die fehlende Zwischenfeststellung selbst vorzunehmen. Der Rechtsstreit ist ausschließlich im Umfang der amtsgerichtlichen Teilentscheidung, also lediglich mit der erfolgten Auskunftsverpflichtung des Ehemannes im Beschwerdeverfahren angefallen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 10 UF 74/12

  1. BGH, Urteile vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 ff., Tz. 13; vom 26.04.1989 – VIb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10.10.1991 – III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 04.02.1997 – VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 04.10.2000 – VIII ZR 109/09, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25.11.2003 – VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 07.11.2006 – X ZR 149/04, NJW 2007, 156, Tz. 12; vom 19.11.2008 – VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Tz. 14 f.; vom 16.06.2010 – VIII ZR 62/09 – MDR 2010, 944 f.[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 19.12.1969 – V ZR 114/66 – MDR 1970, 577; Urteil vom 27.11.1998 – V ZR 180/97, ZIP 1999, 447 ff. = Rpfleger 1999, 176 ff und 268 ff. = WM 1999, 118 ff.; Zöller-Greger § 254 Rz. 9 m.w.N.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 ff.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1967 – II ZR 171/65, WM 1967, 419[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 f. = MDR 2013, 544[]
  6. BGH, Urteil vom 19.12.1969 a.a.O.[]
  7. BGH a.a.O.; vgl. ebenso für den Fall von Klage und Widerklage BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 f = MDR 2013, 544[]