Ausschlussfrist bei der Berufsbetreuervergütung

Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers wird durch ein an das Betreuungsgericht gerichtetes Schreiben, mit dem „vorsorglich zur Fristwahrung ein Vergütungsantrag gestellt“ wird, nicht gewahrt, wenn der Antrag ansonsten keinerlei Angaben zur Prüfung des Stundenansatzes enthält.

Ausschlussfrist bei der Berufsbetreuervergütung

Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers ist innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach seiner Entstehung bei dem Vormundschaftsgericht geltend zu machen. Wird diese von Amts wegen zu berücksichtigende1 Frist versäumt, erlischt der Vergütungsanspruch, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, 2 Abs. 1 S. 1 VBVG, mit der Folge, dass ein auf seine Bewilligung gerichteter Antrag zurückzuweisen ist. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers beginnt mit dem Ablauf des Abrechnungsquartals zu laufen2.

Nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist3 muss der Vergütungsantrag es dem Kostenbeamten ermöglichen, die (zutreffende) Vergütungshöhe zu prüfen und festzustellen. Grundsätzlich unzureichend ist deshalb die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die überhaupt keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht4. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Anspruch auf eine pauschalierte (Stunden-)Vergütung nach § 5 VBVG besteht. Die dortigen Pauschalen differenzieren u.a. nach den Vermögensverhältnissen des Betreuten und seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Der Berufsbetreuer hat deshalb zumindest die insoweit für die Berechnung maßgeblichen Tatsachen darzulegen5.

Dem Einwand, nach dem zum damaligen Zeitpunkt bekannten Akteninhalt hätte zumindest eine nach aus § 5 VBVG folgende Mindestvergütung festgesetzt werden können, steht bereits der Umstand entgegen, dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Auch war eine solche Festsetzung nicht möglich, weil die Mindestvergütung nur bei Mittellosigkeit des Betroffenen in Betracht kommt und in diesem Fall der Antrag gegen die Staatskasse zu richten gewesen wäre.

Weiterlesen:
Geldgeschäfte der Berufsbetreuer

Kammergericht, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 1 W 169/12

  1. OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2008 – 4 WF 92/08[]
  2. KG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 W 392/08, FGPrax 2009, 63[]
  3. hierzu BT-Drs. 13/7158, S. 23, 27[]
  4. OLG Hamm, FGPrax 2009, 161, 162; KG, Beschluss vom 05.04.2011 – 1 W 518/10, FGPrax 2011, 235, 236; Wagenitz, in MünchKomm-BGB/, 5. Aufl., § 2 VBVG, Rdn. 3; Bettin, in: BeckOK, BGB, 2012, § 1836, Rdn.20[]
  5. vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Jaschinski, in: JurisPK BGB, 2012, § 2 VBVG, Rdn. 12[]