Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus1.
Allerdings wäre die Anordnung der Ergänzungsbetreuung grundsätzlich zulässig, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin geht. Diese fällt, jedenfalls soweit davon rechtsgeschäftliches Handeln umfasst ist, unter den Vertretungsausschluss nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB, weil es sich insoweit wegen Personenidentität um Insichgeschäfte handeln würde, die ihr vorliegend als Betreuerin nicht gestattet sind. Hierfür muss jedoch die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung absehbar sein2, zumal die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers auf Vorrat nicht zulässig ist3. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist indessen nicht ersichtlich, dass die Betreuerin gegen ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verstoßen haben könnte, was Anlass dazu geben würde, ihr gegenüber Rechte der Betroffenen wahrzunehmen oder diese zu prüfen.
Für eine isolierte Entziehung der Vertretung im Übrigen besteht dagegen mangels unmittelbarer oder analoger Anwendbarkeit von § 1789 Abs. 2 BGB keine Grundlage.
Zwar wäre nach §§ 1868, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB die nachträgliche Anordnung einer geteilten Betreuung zulässig, wofür auch ein insoweit bestehender konkreter Interessenkonflikt zwischen der Betroffenen und der Betreuerin zu berücksichtigen wäre. Eine solche Anordnung fiele aber nicht in die (funktionelle) Zuständigkeit des Rechtspflegers.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2025 – XII ZB 157/24
- Fortführung des BGH, Beschlusses vom 05.03.2008 – XII ZB 2/07 , FamRZ 2008, 1156[↩]
- vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1817 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 251/19 , FamRZ 2020, 47 Rn. 12 zur Ergänzungsbetreuung nach früherer Rechtslage[↩]
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