Mit der pauschalen Betreuervergütung sind auch die Kosten eines Gebärdendolmetschers abgegolten.

Durch die Einführung des VBVG ist die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert worden. Dabei sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie anfallende Mehrwertsteuer enthalten. Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Betreuer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringt, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
Danach kann eine Erstattung der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher nicht erfolgen.
Anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen, weil sich diese Vorschrift nur auf Verwaltungsverfahren bezieht.
Landgericht Kiel, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 3 T 136/13