Legt der Betroffene Beschwerde gegen die Einrichtung der Betreuung ein, ist eine eindeutige Vergewisserung darüber erforderlich, ob die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen erfolgt.
Denn mit der Einlegung der Beschwerde gibt ein Betroffener grundsätzlich unmissverständlich zu erkennen, mit der Anordnung einer Betreuung nicht (mehr) einverstanden zu sein1.
Solange der Betroffene seine Haltung zur Einrichtung der Betreuung im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht eindeutig ändert, widerspricht sie seinem Willen und sind Feststellungen dazu erforderlich, ob er zu einer freien Willensbildung in der Lage ist (§ 1814 Abs. 2 BGB).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2024 – XII ZB 531/23
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 50/22 , FamRZ 2022, 1224 Rn. 6[↩]
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