Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist1.
Das Beschwerdegericht darf nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht die Betroffene angehört hat, ohne ihr zuvor das Sachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen2.
Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann die Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern3.
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist daher grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt4.
Dem ist im hier entschiedenen Fall das Amtsgericht Montabaur5 nicht gerecht geworden. Die Überlassung des Gutachtens an die Betroffene durfte auch nicht mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung unterbleiben, eine Erörterung des Gutachtens mit der Betroffenen sei „kontraproduktiv und würde die Betroffene stark belasten“. Von der Verpflichtung, einem Betroffenen im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit nach § 275 FamFG das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich persönlich zur Verfügung zu stellen, kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden6. Im vorliegenden Verfahren enthält das Sachverständigengutachten jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte.
Das Beschwerdegericht hätte daher das Sachverständigengutachten an die Betroffene übersenden und eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG durchführen müssen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Mai 2020 – XII ZB 6/20
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.07.2019 – XII ZB 62/19 , FamRZ 2019, 1648[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2019 – XII ZB 444/18 – MDR 2019, 626 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2019 – XII ZB 62/19 , FamRZ 2019, 1648 Rn. 13 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.07.2019 – XII ZB 62/19 , FamRZ 2019, 1648 Rn. 14 f. mwN[↩]
- AG Montabar, Beschluss vom 20.05.2019 – 11B XVII 90/19[↩]
- ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.09.2018 – XII ZB 395/18 , FamRZ 2019, 139 Rn. 7 mwN; und vom 02.10.2019 – XII ZB 118/19 , FamRZ 2020, 127 Rn. 4 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Amtsgericht Aurich: Karsten Paulick











