Betreuungsverfahren – und die Anhörung ohne Verfahrenspfleger

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft1.

Betreuungsverfahren – und die Anhörung ohne Verfahrenspfleger

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll – wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist – nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht daher im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG2.

Gemessen hieran hätte das Landgericht den Verfahrenspfleger zu dem Anhörungstermin laden müssen. Das ist aber ausweislich der Ladungsverfügung nicht geschehen. In den Gerichtsakten befindet sich auch kein Protokoll über die Anhörung der Betroffenen, weshalb nach dem gegebenen Akteninhalt davon auszugehen ist, dass der Verfahrenspfleger bei der Anhörung nicht anwesend war. Hinzu kommt, dass das Landgericht ihm ausweislich der Gerichtsakten nicht einmal das Sachverständigengutachten übersandt hat.

Ebenso hätte die Kammer die Betroffene in voller Besetzung anhören müssen. Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren muss zwar nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht im Regelfall von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung vermittelt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf3. Auch insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Amtsgericht selbst keine Anhörung durchgeführt hat. Deshalb konnte sich das Landgericht nicht auf eine bereits durchgeführte Anhörung stützen. Hinzu kommt, dass sich in den Akten kein Protokoll über die Anhörung durch den Berichterstatter der Kammer befindet, dem die weiteren Richter der Kammer den konkreten Hergang der Anhörung hätten entnehmen können. Schließlich lassen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Formulierungen darauf schließen, dass es für die Entscheidung, ob eine Betreuung einzurichten ist, maßgeblich auch auf den persönlichen Eindruck von der Betroffenen selbst ankam.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2020 – XII ZB 228/20

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.05.2019 – XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356 1356[]
  2. BGH, Beschluss vom 15.05.2019 – XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356 Rn. 8 m wN[]
  3. BGH, Beschluss vom 22.03.2017 – XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996 Rn. 12 mwN[]