Der betreuende Elternteil als anderer leistungsfähiger Verwandter

Auch der betreuende Elternteil i. S. von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde1.

Der betreuende Elternteil als anderer leistungsfähiger Verwandter

Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen insoweit grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern entfällt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB aber dann, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. In solchen Fällen ist zunächst lediglich eine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Dies gilt immer dann, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, insbesondere also gegenüber privilegiert volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB2, aber auch dann, wenn beide Eltern ihren minderjährigen Kindern Barunterhalt schulden, wie dies beim echten Wechselmodell3 oder dann der Fall ist, wenn beide Eltern für einen Mehrbedarf des Kindes, etwa den Kindergartenbeitrag, haften4.

Auch ein sonst grundsätzlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht barunterhaltspflichtiger Elternteil kommt als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt5.

Auf dieser rechtlichen Grundlage billigte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall, den die Kinder betreuenden Vater als anderen leistungsfähigen Verwandten im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zu behandeln.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2011 – XII ZR 70/09

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137[]
  2. BGH, Urteil vom 12.01.2011 – XII ZR 83/08, FamRZ 2011, 454 Rn. 33 ff.[]
  3. BGH, Urteil vom 21.12. 2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015 Rn. 14 ff.[]
  4. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962 Rn. 32[]
  5. BGH, Urteile vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137 Rn. 41 ff.; vom 19.11.1997 – XII ZR 1/96, FamRZ 1998, 286, 288; und vom 07.11.1990 – XII ZR 123/89, FamRZ 1991, 182, 183 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn. 274 a[]