Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung1. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten2. Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger3.
Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen.
Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.
Unterhaltsbedarf im Pflegeheim[↑]
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind4. Stellt der Unterhaltspflichtige die Notwendigkeit der Kosten in Abrede, so ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen5.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten6. Aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten folgt indessen noch nicht zwingend auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit7. Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie der unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten vielmehr voneinander abweichen.
Ein an der früher besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB8. Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation9. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung10. Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss11. Denn die Lebensstellung der Eltern ist eine selbständige und leitet sich nicht von derjenigen ihrer Kinder ab.
Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, so sind allerdings auch höhere Kosten der Heimunterbringung vom Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise dann zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und – etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe – erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.
Sofern der Elternteil von Beginn der Heimunterbringung an sozialhilfebedürftig war, kann die Wahl des mit Mehrkosten verbundenen Heims auch nicht ohne weiteres unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer anderweitigen Auswahl gerechtfertigt werden.
Der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung als weiterer unterhaltsrechtlicher Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren12.
Dass der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt, mit dem sich der Barbetrag decken lässt, stellt dessen Anerkennung als Bedarfsposten nicht in Frage. Ob der Bedarf durch eigene Mittel des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden kann, ist erst im Rahmen der Bedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB zu beurteilen.
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten[↑]
Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294 ff. SGB VI sind als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen13. Die in § 299 SGB VI bestimmte Anrechnungsfreiheit betrifft lediglich zu gewährende Sozialleistungen und gilt nicht für die Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten[↑]
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt14.
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt15.
Zu diesen für den Deszendentenunterhalt aufgestellten Grundsätzen kommt hinzu, dass der Elternunterhalt vom Gesetz vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Das wirkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Außerdem ist dem Unterhaltspflichtigen bei zum Zweck der zusätzlichen Altersvorsorge gemachten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein höherer Abzug zuzugestehen als etwa beim Ehegattenunterhalt16. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen zumeist in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat17.
Daraus folgt indessen noch nicht, dass an dem ursprünglich allein für die eigene Altersvorsorge (und gegebenenfalls die des Ehegatten) geplanten Vermögenseinsatz ohne Rücksicht auf die eingetretene Unterhaltspflicht und in vollem Umfang festgehalten werden könnte. Denn bei einem solchen Verständnis wäre jeder Einsatz des zu Beginn der Verpflichtung zum Elternunterhalt vorhandenen Vermögens von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann vom Unterhaltspflichtigen ein Vermögenseinsatz insoweit verlangt werden, als ihm auch nach Abzug des Elternunterhalts ein zur Bestreitung seines angemessenen Lebensbedarfs ausreichendes Vermögen verbleibt.
Der Unterhaltspflichtige muss sein Vermögen demnach insoweit einsetzen, als es ihm möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen.
Diesen Anforderungen kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, dadurch Rechnung getragen werden, dass das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet wird. Diese Berechnung gewährleistet, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen dauerhaft zur Verfügung steht. Hinzu kommt jedenfalls in Fällen hochbetagter Eltern, dass wegen deren begrenzter Lebenserwartung dem Unterhaltspflichtigen in absehbarer Zeit sein Einkommen und Vermögen wieder ungeschmälert zur Verfügung stehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem BGH-Urteil vom 30. August 200618 nicht, dass das aufgrund des Abzugs von zusätzlich 5 % vom früheren Erwerbseinkommen zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Kapital dem Unterhaltspflichtigen auch nach Eintritt in das Rentenalter dauerhaft verbleiben müsse. Vielmehr kann von ihm erwartet werden, dass er dieses Kapital bei Erreichen der Regelaltersgrenze seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend sukzessive verbraucht. Die Umrechnung eines Kapitals in eine Rente enthebt schließlich von der Notwendigkeit, weiteres Barvermögen für die Altersvorsorge zu reservieren, weil die Berechnung auf der Grundlage erfolgt, dass das Barvermögen neben der Bestreitung des Elternunterhalts auch dem eigenen (Alters-)Unterhalt des Unterhaltspflichtigen (und seines Ehegatten) zufließt. Dass infolge der Dynamisierung des Barvermögens Kapitaleinkünfte wegfallen, hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt. Der Sonderfall, dass eine ergänzende Altersvorsorge auch noch nach (vorgezogenem) Rentenbeginn unterhaltsrechtlich akzeptiert werden kann19, liegt hier nicht vor.
Insoweit wird das unterhaltsverpflichtete Kinde zum Rentenbeginn nicht anders behandelt als ein Unterhaltsschuldner, der auch ohne zusätzliche Altersvorsorge über ein ausreichendes Renteneinkommen verfügt und dann Elternunterhalt aus seinem Einkommen schuldet.
Die Umrechnung des Kapitals in eine Rente hat das Berufungsgericht in Anlehnung an § 14 BewG durchgeführt, indem es die dort vorgesehene Umrechnung vom Jahreswert der lebenslangen Nutzungen oder Leistungen in einen Kapitalwert umgekehrt hat. Die von ihm herangezogene Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ist indessen mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgehoben worden (Art. 2 Nr. 16 ErbStRG20) und kann nicht zuletzt wegen der von ihr nicht berücksichtigten, seit längerem gestiegenen Lebenserwartung21 auch für eine Bewertung zuvor liegender Zeiträume nicht mehr herangezogen werden. Das Gesetz verpflichtet nunmehr in § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG das Bundesministerium der Finanzen, regelmäßig die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung in einer Tabelle zusammen zu stellen und diese zu veröffentlichen.Der Vervielfältiger ist dabei entsprechend der einsetzenden Unterhaltspflicht aus Vermögen aufgrund des Lebensalters des Unterhaltspflichtigen zu Beginn des Unterhaltszeitraums zu ermitteln, weil der vom Unterhaltspflichtigen erwartete Kapitalverzehr zu diesem Zeitpunkt einsetzt. Nach dem aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG ergangenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Januar 200922 betrug der Vervielfältiger für einen 66-jährigen Mann 10,834. Dagegen ist das Berufungsgericht zu einem Faktor von nur 7,780 gelangt. Das beruht darauf, dass es neben der Heranziehung der – überholten – Anlage 9 zum Bewertungsgesetz offenbar auf das Alter des Unterhaltsverpflichteten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt und deswegen eine kürzere Laufzeit der Rente zugrunde gelegt hat. Durch den niedrigeren Faktor hat es demnach die für den Unterhaltsverpflichteten aus dem Kapital erzielbare Monatsrente und mithin auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Ergebnis zu hoch bemessen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2012 – XII ZR 150/10
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860[↩]
- im Anschluss an BGH, Urteil in BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698[↩]
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.11.2002 – XII ZR 295/00, FamRZ 2003, 444[↩]
- vgl. BGH, Urteile BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700 m.w.N. und vom 25.06.2003 – XII ZR 63/00, FamRZ 2004, 186, 187[↩]
- BGH, Urteil in BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2004 – XII ZR 326/01, FamRZ 2004, 1184, 1185 zur Hilfe zum Lebensunterhalt[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2003 – XII ZR 339/00, FamRZ 2003, 1468, 1469 zum Volljährigenunterhalt; WeberMonecke Festschrift I. Groß [2004] S. 239, 242[↩]
- aA OLG Schleswig OLGR 2003, 407[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 861 sowie BGH, Urteile vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f. m.w.N. und vom 04.08.2010 – XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633 Rn. 32 f. zum angemessenen Bedarf beim Krankheits- und Altersunterhalt von Ehegatten; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 2 Rn. 8, 18[↩]
- Hauß Elternunterhalt 3. Aufl. Rn. 57[↩]
- aA Schnitzler/Günther MAH Familienrecht § 11 Rn.19; Scholz/Kleffmann/Motzer/Soyka Praxishandbuch Familienrecht [Stand Mai 2012] Teil J Rn. 12[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 16; vom 07.07.2004 – XII ZR 272/02, FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15.10.2003 – XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1991 – XII ZR 170/90, FamRZ 1992, 162; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 699[↩]
- BGH, Urteil in BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil in BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2004 – XII ZR 149/01, FamRZ 2004, 792, 793[↩]
- BGH, Urteil in BGHZ 169, 59, 69 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 622 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 30.08.2006, BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516[↩]
- vgl. BGH, Urteil in BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 26[↩]
- vom 24.12.2008, BGBl. I S. 3018[↩]
- vgl. Bromsdorf BB 2002, 2582[↩]
- BMF; Schreiben vom 20.01.2009 – IV C 2S 3104/09/10001, 2009/0035006 BStBl. I 2009, 270[↩]
Selbst betroffen? Hier können Sie den Elternunterhalt berechnen!










