Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom AG auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen.
Die VAP ist beschwerdebefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1.09.2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen Versorgungsträger1.
Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht durch die anzufechtende Entscheidung tatsächlich geteilt worden ist; vielmehr ist ein Versorgungsträger auch dann beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, ein bei ihm bestehendes Anrecht hätte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssen.
Die bei der VAP bestehende Parallelverpflichtung ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 VersAusglG).
Diese Merkmale werden durch das bei der VAP bestehende Anrecht erfüllt. Die VAP ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, deren Zweckbestimmung darin liegt, den bei ihr Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die bei ihr begründeten Rentenansprüche waren deshalb schon nach dem bis zum 31.12 2009 geltenden Recht durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen2. Sie unterfallen ebenso dem Versorgungsausgleich nach heutigem Recht.
Zwar ruht der Anspruch gegen die VAP insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer bestehenden Parallelverpflichtung hier der Deutschen Telekom AG laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge erhält (§ 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof bereits zum früheren Versorgungsausgleichsrecht entschieden, dass das bei der VAP begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann3.
Das Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der VAP führt nämlich nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs dem Grunde nach. Es bedeutet vielmehr, dass das Stammrecht grundsätzlich erhalten bleibt, die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche auf die jeweilige Einzelleistung aber nicht entstehen. Dem Grunde nach bestehen die Verpflichtungen der VAP weiter, die VAP wird nur in Höhe der erteilten Parallelzusage von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Das Instrument der Parallelverpflichtung erfüllt damit die Funktion einer Anrechnungsvorschrift4. Auch im neuen Versorgungsausgleichsrecht sind deshalb beide Anrechte parallel zu berücksichtigen, selbst wenn dem bei der VAP bestehenden Anrecht faktisch nur noch die Bedeutung einer Ausfallhaftung zukommt.
Bei einer internen Teilung, welche im Falle einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Wertgrenzen vorzunehmen wäre, müssten schon um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein „entsprechend gesichertes“ Anrecht zu übertragen, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG es verlangt beide Anrechte intern geteilt werden. Ebenso müssen bei der externen Teilung beide Anrechte geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für das bei der VAP bestehende Anrecht herbeizuführen.
Allerdings kann die VAP nicht (mit)verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die Deutsche Telekom AG die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 235/14
- BGH, Beschlüsse vom 07.03.2012 – XII ZB 599/10 FamRZ 2012, 851 Rn. 7 ff.; und vom 31.10.2012 – XII ZB 588/11 FamRZ 2013, 207 Rn. 9 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2006 – XII ZB 248/03 , FamRZ 2007, 23, 24 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2006 XII ZB 248/03 , FamRZ 2007, 23, 24[↩]
- Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost [Stand: Juni 2005] § 33 Rn. 60[↩]










