Mit der vom Familiengericht getroffenen Sachentscheidung ist nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis für die fachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe, sondern auch für die darauf bezogene Verfassungsbeschwerde entfallen.

Nach zum Fachrecht wohl allgemein vertretener Auffassung lässt das Ergehen einer die Instanz beendenden Sachentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen1. Dafür dürfte nicht maßgeblich sein, ob die Einrichtung der Umgangspflegschaft fachrechtlicher Überprüfung standhielte. Daran können hier Zweifel bestehen, weil die ergangene Entscheidung des Familiengerichts keinen vollstreckbaren Inhalt hat. An der instanzabschließenden Wirkung ändert das jedoch nichts. Verfassungsrechtlich greift die Umgangspflegschaft zudem weniger intensiv in das Elternrecht des Beschwerdeführers ein, als es ein wegen des entgegenstehenden Kindeswillens gerichtlich angeordneter Umgangsausschluss getan hätte. Auch ein solcher hätte als die Instanz beendende Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschleunigungsrechtsbehelfe entfallen lassen.
Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen2.
Ein trotz eingetretener Erledigung fortbestehendes Bedürfnis für eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der hier angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) war für das Bundesverfassungsgericht im hier entschiedenen Fall ebenfalls nicht aus den vorgetragenen Umständen ersichtlich:
Nach einer Erledigung des verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt3.
Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die hier anwendbaren verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG und die daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung und Dauer von Umgangsverfahren4 hinreichend geklärt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen. Das gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass wegen der offenbar seit längerem bestehenden Weigerung des Kindes, Umgang mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen, fachrechtlich auch ein Umgangsausschluss statt der nunmehr eingesetzten Umgangspflegschaft in Betracht gekommen wäre. Zu einer konkreten Wiederholungsgefahr im laufenden Sorgerechtsverfahren trägt der Beschwerdeführer nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise vor.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 1 BvR 2180/21
- vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2017 – 18 WF 188/17 13; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl.2020, § 155b Rn. 10; Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl.2018, § 155b Rn. 7; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl.2020, § 155c Rn. 5; Döll, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl.2020, § 155b FamFG Rn. 3; Heilmann, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl.2020, § 155b FamFG Rn. 3; siehe auch BT-Drs. 18/9092, S. 17[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 BvR 700/18, Rn. 4; Beschlüsse vom 05.12.2019 – 1 BvR 2621/18, Rn. 17; und vom 19.02.2020 – 1 BvR 2375/19, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 138 <140>[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 140; BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 – 1 BvR 711/96; BVerfG, Beschluss vom 11.12.2000 – 1 BvR 661/00; Beschluss vom 25.11.2003 – 1 BvR 834/03; Beschluss vom 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14[↩]
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