Der Rechtsmittelführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Ausnahmefällen zu gewähren sein, wenn in der der Ausgangsentscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Beschwerdefrist unzutreffend angegeben war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren. Deshalb wird in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist1. Für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf2. Da aber von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat3.
Gemessen hieran war im vorliegend entschiedenen Fall die Versäumung der Beschwerdefrist durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unverschuldet:
Ob und gegebenenfalls mit welchem Rechtsmittel die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags angefochten werden kann, war zum Zeitpunkt des Erlasses des amtsgerichtlichen Beschlusses weder durch den Bundesgerichtshof noch durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entschieden. Zudem wurden zu der Frage, ob sich die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen auch aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergeben kann, in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Unter diesen Umständen konnte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf die Richtigkeit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, so dass ihm in Hinblick auf die verspätete Einreichung der Beschwerdeschrift ausnahmsweise kein Verschulden angelastet werden kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 242/14











