Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.
Der Unterhaltsanspruch des (nur) rechtlichen Kindes gemäß § 1601 BGB ist dem Unterhalt der (auch) leiblichen Abkömmlinge nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig und mithin im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB grundsätzlich als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen.
Für das von § 1601 BGB vorausgesetzte Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie kommt es auf die rechtliche Abstammung gemäß §§ 1589 ff. BGB an1. Die Vaterschaft des Vaters zu dem Kind J. ergibt sich mithin aus § 1592 Nr. 1 BGB, da er mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war. Dementsprechend können sich andere Unterhaltsberechtigte wie auch der Unterhaltspflichtige im Falle der nicht rechtzeitigen Anfechtung der Vaterschaft nicht auf die fehlende leibliche Vaterschaft berufen, selbst wenn diese unstreitig ist. Der Hinweis, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in anderen Zusammenhängen Durchbrechungen der Rechtsausübungssperre nach § 1600 d Abs. 4 BGB zugelassen hat, führt hier schon deshalb nicht weiter, weil in diesen Fällen die Vaterschaft wirksam angefochten worden war2, was hier indes nicht der Fall ist.
Den Vater traf auch keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft. Grundsätzlich stellt die Aufrechterhaltung der rechtlichen Vaterschaft eine persönliche Entscheidung des Unterhaltspflichtigen dar, die nicht zuletzt im Interesse des Kindes zu billigen und von konkurrierenden Unterhaltsberechtigten hinzunehmen ist. Dass der Vater sich zur Anfechtung der Vaterschaft entschloss, diese aber wegen Versäumung der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich war, ändert daran nichts. Denn der Fortbestand seiner rechtlichen Vaterschaft führt dazu, dass er seinem nur rechtlichen Kind J. in vollem Umfang unterhaltspflichtig geblieben ist. Da es sich um eine rechtlich vollwertige Elternschaft handelt, stellt sich die Aufrechterhaltung der Vaterschaft vergleichbar mit der erstmaligen Begründung der Elternschaft durch Anerkennung oder im Wege der Adoption3 als ein auch von den anderen (leiblichen) Kindern zu akzeptierender Umstand dar. Welche Motivation für die Aufrechterhaltung der Vaterschaft bestand oder ob diese allein auf Nachlässigkeit beruhte, spielt hierfür keine Rolle, weil den Vater in jedem Fall die mit der rechtlichen Vaterschaft verbundene volle unterhaltsrechtliche Verantwortung für das Kind J. trifft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 580/18











