Setzt die Anwendung der §§ 741 ff. BGB als Grundlage eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung eine fortdauernde Berechtigung beider Ehegatten zur Nutzung der Ehewohnung voraus, entfällt eine solche bei leihweiser Wohnungsüberlassung für den nicht in der Wohnung verbliebenen Ehepartner mit seinem Auszug, spätestens aber mit der Zustellung des Scheidungsantrages als Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe.
§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist für den Zeitraum des Getrenntlebens lex specialis gegenüber den allgemeinen Gemeinschaftsregelungen der §§ 741 ff. BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist, und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen, und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten1.
Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung haben ihre Anspruchsgrundlage allein in § 745 Abs. 2 BGB edenfalls insoweit, als zwischen den Ehegatten Einigkeit über die weitere Nutzung der Ehewohnung besteht und es an einer diesbezüglichen gerichtlichen Zuweisungsentscheidung fehlt2.
Im vorliegenden Fall lag dem Nutzungsverhältnis der Beteiligten hinsichtlich der Ehewohnung eine mit den Eltern der -in der Wohnung verbliebenen- Ehefrau vereinbarte Leihe im Sinne von § 598 BGB zugrunde. Setzt die Anwendung der §§ 741 ff. BGB das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft und damit eine fortdauernde Berechtigung beider Ehegatten zur Nutzung der Ehewohnung voraus, war eine solche für den ausziehenden Ehemann mit seinem Auszug, spätestens aber mit der Zustellung des Scheidungsantrages als Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe3 entfallen.
An einer Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung mangelte es zum einen nicht wegen der monatlichen Betriebskostenzahlung (hier: in Höhe von 200, 00 €). Zwar handelte es sich hierbei nicht um gewöhnliche Kosten der Erhaltung oder Lasten als notwendige Verwendungen, welche der Entleiher nach §§ 601 Abs. 1, 994 ff. BGB zu tragen hat4. Vielmehr sind Gegenstand des Betrages Kosten, die aufgewendet werden müssen, damit der Entleiher von der Sache Gebrauch machen kann; diese muss er jedoch von vornherein selbst tragen5. Zum anderen können Unterstützungsleistungen der Ehefrau für ihre Eltern nicht als Gegenleistung für den Wohngebrauch angesehen werden. Sie hat hierzu zuletzt formuliert, dass eine dahingehende „Erwartungshaltung“ ihrer Eltern bestünde; eine synallagmatische Verknüpfung im Sinne einer vertraglichen Verpflichtung lässt sich daraus nicht entnehmen.
as Leihverhältnis endet gemäß § 604 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer oder Erfüllung des Leihzwecks. Stellen Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner unentgeltlich Wohnraum zur Nutzung als Familienwohnung zur Verfügung, so hat deshalb letzterer während der Dauer des Scheidungsprozesses keinen Anspruch darauf, die Wohngelegenheit weiter zu behalten6. Dieser Rechtsfolge steht eine Einheitlichkeit des von den Ehegatten gemeinsam abgeschlossenen Leihvertrages nicht entgegen.
Hierzu vorliegende Äußerungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheinen mehrdeutig7, und werden entsprechend unterschiedlich interpretiert8.
Im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte wird dann zugegebenermaßen etwa im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern oder nur durch einen von diesen als unzulässig angesehen; sie widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn der Kündigende sich mit einer einseitigen Vertragsänderung gegen den Willen des Vertragspartners mit für diesen unzumutbaren Folgen von Vertragspflichten lösen und dem anderen Teil die entsprechenden Vertragsrechte nehmen wolle9. Abgesehen davon, dass schon wieder Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar sind10, besteht der ausschlaggebende Unterschied zu der vorliegenden Konstellation jedoch darin, dass die Beendigung der Leihe nach § 604 Abs. 2 Satz 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, d. h. eine von eventuell unlauteren Motiven getragene Kündigungserklärung eines Vertragspartners nicht erforderlich ist. Die wechselseitigen Pflichten im Rahmen eines Leihverhältnisses sind im Übrigen gegenüber denjenigen aus einem Mietvertrag deutlich herabgesetzt, und der Wortlaut der zuvor genannten Vorschrift schließt eine Teilbeendigung von Gesetzes wegen insbesondere nicht aus. Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne11.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 6. September 2016 – 10 UF 206/15
- vgl. BGH FamRZ 2014, 460; siehe auch Simon, Die Nutzungsvergütung nach § 1361 Abs. 3 BGB, NZFam 2014, 438[↩]
- vgl. OLG Hamm NZFam 2014, 223; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142[↩]
- vgl. BGH FamRZ 2008, 963 zur Bewertung des Wohnvorteils während des Getrenntlebens[↩]
- so aber OLG Hamm FamRZ 2013, 2014[↩]
- vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer-Lohsse, BeckOGK, Stand: 15.05.2016, § 601 BGB Rn. 6 m. w. N.[↩]
- vgl. Staudinger-Reuter, BGB, Neubearbeitung 2013, § 604 Rn. 8 m. w. N.[↩]
- vgl. grundlegend BGH FamRZ 1985, 150: „[Das Leihverhältnis] mag durch den Auszug des Klägers allenfalls mit diesem beendet sein, nicht aber mit seiner Ehefrau. […] Die bloße äußere Tatsache, dass ein Entleiher die Nutzung der geliehenen Räume aufgibt und diese verlässt, ändert grundsätzlich nichts an dem rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses. […] Selbst wenn man den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen den Parteien selbst entnehmen wollte, so käme dadurch der Rechtsgrund [im Sinne von § 812 BGB, Anm. des Oberlandesgerichts] für die Verwendungen nicht in Wegfall, weil das insoweit unteilbare Leihverhältnis mit der Ehefrau des Klägers fortbesteht.“[↩]
- vgl. wie hier Freiherr v. Proff, Der Ausgleich unentgeltlicher Leistungen an die Eltern der Lebensgefährtin, NJW 2015, 1482/1483: „Zieht er bedingt durch ein endgültiges Zerwürfnis mit seiner Partnerin aus, endet dadurch das Leihverhältnis nicht insgesamt, sondern nur zwischen dem ausgezogenen Partner und den Eltern seiner Partnerin, während die Partnerin mit ihren Eltern weiterhin vertraglich verbunden bleibt.“; anders OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 3 U 110/08: „Der Umstand, dass einer der Entleiher die Nutzung aufgibt und die Räume verlässt, ändert nichts am rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses, dessen Beendigung sich ausschließlich nach den § 604 f. BGB richtet. Selbst wenn man ausnahmsweise ein Ausscheiden des Ehemanns aus dem fortgesetzten Nutzungsverhältnis zulassen wollte, […]“[↩]
- vgl. etwa BGH NJW 1993, 1320[↩]
- vgl. Staudinger-Rolfs, a. a. O., Neubearbeitung 2014, § 542 Rn. 13 m. w. N.[↩]
- vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer „Aufgabe“ durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist[↩]











