Im Rahmen der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familiensachen, die auf der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens beruhen, überprüft das – grundsätzlich auf die Kontrolle auf Ermessensfehler beschränkte – Beschwerdegericht uneingeschränkt das tatbestandliche Vorliegen eines der Fälle nach §§ 81 Abs. 2, 150 Abs. 4 Satz 2 bzw. 243 Satz 2 FamFG.
Die Voraussetzungen dafür, gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Kosten eines Umgangsverfahrens einem verfahrensbeteiligten Elternteil allein aufzuerlegen, können darin vorliegen, daß dieser die Erstellung des angeordneten Sachverständigengutachtens durch die Verweigerung zeitnaher Explorationstermine wesentlich verzögert hat (hier: Vereinbarung von Terminen für einen Zeitpunkt erst mehr als fünf Monate nach Kenntnis vom Beweisbeschluß und darauf beruhender Dauer der Gutachtenerstellung von mehr als neun Monaten).
§ 58 FamFG eröffnet die Beschwerde auch gegen isolierte Kostenentscheidungen in fG-Familiensachen, bei denen es sich im Sinne von § 38 FamFG um Endentscheidungen handelt, ohne daß es insofern einer Mindestbeschwer gemäß § 61 Abs.1 FamFG bedürfte.
Die nach den besonderen Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidungen gemäß § 81 FamFG (bzw. entsprechend §§ 150, 243 FamFG) beruhen durchwegs auf einer ausdrücklich dem Tatrichter übertragenen Ermessensausübung und unterliegen daher hinsichtlich dieser Ausübung des Ermessens allein einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichtes1.
Allerdings stellt die Prüfung des tatbestandsmäßigen Vorliegens der vom Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 FamFG (bzw. §§ 150 Abs. 4 Satz 2, 243 Satz 2 FamFG) ausdrücklich vorgesehenen Sonderfälle keine tatrichterlichen Ermessensausübung dar, so daß insofern dem Beschwerdegericht eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung obliegt2. Ergibt eine diesbezügliche Prüfung des Beschwerdegerichtes, daß die Ermessensausübung des Amtsgerichts auf einer unzutreffenden Annahme über seine rechtliche Ausgangslage beruht, liegt ein Ermessensfehler vor, der – ebenso wie das Fehlen der Feststellbarkeit einer Ermessensausübung3 – eine eigene Ermessensausübung des Beschwerdegerichts eröffnet.
§ 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG beschreibt einen besonderen Fall der vom Gesetzgeber für besondere Konstellationen ausdrücklich vorgesehenen Kostensanktion. Dabei hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ganz bewußt kein Erfordernis der Kausalität des vorwerfbaren Verhaltens vorgesehen für die aufzuerlegenden Kosten oder auch nur die Entstehung von Kosten überhaupt4, sondern will durch diese Regelung vielmehr allgemein zur Einhaltung der namentlich in § 27 FamFG begründeten Mitwirkungspflichten der Beteiligten anhalten.
Tatbestandlich erfordert § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die schuldhafte Verletzung einer Mitwirkungspflicht sowie die darauf beruhende erhebliche Verzögerung des Verfahrens. Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind insbesondere in § 27 FamFG begründet, erhalten eine konkrete Ausprägung aber darüber hinaus auch aus der Zusammenschau mit weiteren Regelungen des familiengerichtlichen Verfahrens. Aus § 27 FamFG ergibt sich nach ausdrücklicher gesetzgeberischer Vorstellung eine Pflicht für die Eltern betroffener Kinder zur Mitwirkung an der Erstellung entsprechender Gutachten, die zwar nicht selbständig erzwingbar ist. Bei einer Verweigerung der gebotenen Mitwirkung durch die Eltern sollen ihnen aber gerade ausdrücklich nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Kosten auferlegt werden5.
Im Streitfall handelte es sich um ein Umgangsverfahren, für das in § 155 FamFG eine vorrangige und beschleunigte Durchführung angeordnet ist. In § 163 FamFG hat der Gesetzgeber diesem Beschleunigungsgebot gerade auch für die Erstellung schriftlicher Sachverständigengutachten noch besonderen Ausdruck verliehen. Schließlich lag vorliegend auch ein langfristiger und hartnäckiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen bestehende Umgangsregelungen vor, der einen vollständigen Ausschluß der Umgangskontaktes des Antragstellers mit den beiden betroffenen Kindern zu Folge hatte; dies gebot ersichtlich noch in gesteigertem Maße eine alsbaldige sachverständige Abklärung. Insofern handelte es sich in jedem Fall um ein eilbedürftiges Verfahren, in dem sich bereits eine Verzögerung von einem Monat als gewichtig auswirken kann6.
Selbst wenn man im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin die Verzögerung der Gutachtenserstellung durch das (insbesondere für eine das Verfahren auch als solche betreibende Rechtsanwältin erkennbar) offenkundig aussichtslose Ablehnungsgesuch als nicht schuldhaft herbeigeführt betrachten wollte, wurde durch ihre Verweigerung einer sachgerechten Mitwirkung an der Begutachtung deren Abschluß um jedenfalls vier Monate und damit erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG verzögert. Dies ergibt sich nicht zuletzt anschaulich aus der Zeittafel auf S.20 des Gutachtens . Insofern bestand schließlich auch für das Gericht keinerlei ersichtliche Möglichkeit, wirkungsvoll auf eine Beschleunigung hinzuwirken oder die Verzögerung für das Verfahren durch andere Maßnahmen abzuwenden7. Jedenfalls diese Verzögerung von jedenfalls vier Monaten, für die sie weder seinerzeit noch im Rahmen ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ungeachtet des entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts irgendwelche nachvollziehbaren Gründe anzugeben vermochte, stellt sich als grobes Verschulden ihrer Mitwirkungspflichten dar.
Bei – wie hier gegebenem – Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG sind die Verfahrenskosten im Regelfall („soll“) dem entsprechenden Beteiligten aufzuerlegen, soweit dem nicht ausnahmsweise gewichtige gegenläufige Ermessengründe entgegenstehen8. Derartige Gesichtspunkte sind aber weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin geltend gemacht. Vielmehr ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten sogar noch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin in erheblich vorwerfbarer Weise auch die Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Antragsgegner behindert und hintertrieben und damit die Notwendigkeit des Verfahrens überhaupt herbeigeführt hat.
Einer solchen Änderung der Kostenentscheidung steht schließlich auch nicht Der Beschluss des Oberlandesgerechts Cele entgegen, mit dem die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist. Auch im Rahmen einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gilt zugunsten des Beschwerdeführers das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot). Aufgrund dessen war das Oberlandesgericht im ersten Beschwerdeverfahren, bei dem ihm allein die Beschwerde der Antragsgegnerin vorgelegt worden war und sich diejenige des Antragstellers auch nicht bereits in der Akte befand, auf die Prüfung beschränkt, ob eine Änderung der Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin in Betracht kam. Gerade und allein dies hat er ausdrücklich verneint und dabei sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kostenentscheidung jedenfalls nicht zugunsten der Antragsgegnerin zu beanstanden sei.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 1. September 2014 – 10 UF 134/14
- vgl. etwa bereits ausführlich OLG Celle, Beschlüsse vom 18.08.2011 – 10 UF 179/11, JAmt 2012, 40 f. = ZKJ 2012, 28 f. = FamRB 2012, 281 f. = FamFR 2011, 472 = BeckRS 2011, 21941 = FamRZ 2011, 1894 [Ls]; und vom 04.05.2012 – 10 UF 69/12 , FamRZ 2012, 1896 f. = ZKJ 2012, 321 ff. = FamFR 2012, 301 = BeckRS 2012, 10144[↩]
- vgl. bereits OLG Celle, Beschluß vom 13.08.2014 – 10 UF 162/14[↩]
- vgl. OLG Celle, Beschluß vom 20.02.2012 – 10 UF 23/12, BeckRS 2012, 10484 = FamRZ 2012, 1324 [Ls][↩]
- BT-Drs. 16/6308 S. 215; vgl. auch Zöller-Feskorn, FamFG § 81 Rz. 7[↩]
- BT-Drs. 16/6308, 242; so etwa auch Zöller-Lorenz, FamFG § 163 Rz. 3 a.E.; Prütting/Helms-Hammer, FamFG § 163 Rz. 21 a.E.; Schulte-Bunert/Weinreich-Ziegler, FamFG § 163 Rz. 3[↩]
- vgl. Prütting/Helms-Feskorn, FamFG § 81 Rz 25[↩]
- vgl. zu dieser Verpflichtung etwa Prütting/Helms-Feskorn, FamFG § 81 Rz 25 m.w.N.[↩]
- vgl. bereits OLG Celle, Beschluß vom 18.08.2011, aaO, Tz. 14[↩]











