Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde Zins, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen1. Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht, berühren Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sie durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden können3 und der Wertverlust eines Gebäudes soweit ein solcher eintritt sich regelmäßig über einen so langen Zeitraum erstreckt, dass er gegenüber der Unterhaltspflicht vernachlässigt werden kann4. Denn für diese bedarf es der Erfassung der reellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die periodengerecht zu erfolgen hat5. Eine Berücksichtigung des mit der Nutzung zur Einkunftserzielung verbundenen Wertverlusts eines Gebäudes kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieser Wertverlust anhand konkreter Zahlen feststellen lässt6.
Den Berechnungen kann der Saldo hinsichtlich der Einnahmen aus allen vom unterhaltspflichtigen Ehegatten vermieteten Objekten zugrundgelegt werden, in den bei einzelnen Objekten auch negative Jahresergebnisse eingeflossen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass die Immobilien, bei denen in einzelnen Jahren Negativeinkünfte zu Buche stehen, regelmäßig zu Verlusten geführt haben und ihre unterhaltsrechtliche Berücksichtigung mithin zu einer Vermögensbildung auf Kosten der unterhaltsberechtigten Antragstellerin erfolgen würde7.
Für die Objekte mit negativen Einkünften bedarf es auch keiner fiktiven Steuerberechnung. Diese Negativeinkünfte wirken sich einnahmevermindernd und damit unterhaltsrechtlich zum Vorteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten aus. Würde man hingegen den Saldo insoweit bereinigen und auf die dann höheren Einkünfte eine fiktive Steuer errechnen, verblieben demgegenüber zwingend deutlich höhere Gesamteinnahmen des Unterhaltspflichtigen. Eine derartige Rüge geht aber auch dann fehl, wenn man sie dahin versteht, dass die Berücksichtigung derjenigen Beträge, die das zu versteuernde Einkommen als Absetzung für Abnutzung vermindern, als unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte zu einer fiktiven Steuerberechnung mit einem dann höheren Steuerabzug zwinge. Denn diesen Beträgen stehen keine tatsächlichen Aufwendungen8 gegenüber, sondern sie stehen vollständig für Unterhaltszwecke zur Verfügung.
Teilweise rechtsfehlerhaft hat im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch den so ermittelten Einnahmen aus VuV die für die Finanzierung dieser Objekte vom Antragsgegner aufgebrachten, Zins und Tilgung enthaltenden Darlehens-Annuitäten mit der Folge gegengerechnet, dass es keine positiven Einkünfte aus dieser Einkunftsart bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hat9.
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des Elternunterhalts entschieden, dass dem grundsätzlich einkommenserhöhenden Wohnvorteil nicht nur die Zinsleistung gegenzurechnen ist, die der die Immobilie Nutzende auf einen zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Kredit erbringt. Auf den Wohnvorteil sind vielmehr auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen. Denn auch bei diesen handelt es sich nicht um eine Vermögensbildung „zu Lasten“ des Unterhaltsberechtigten, da es ohne Zins und Tilgung schon den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe10. Für den Ehegattenunterhalt ist das nicht anders zu beurteilen11.
Diese Argumentation gilt aber nicht nur für einen Wohnvorteil, sondern auch für Einkünfte aus VuV, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden12. Bis zur erzielten Miete ist daher bei diesen ebenfalls nicht nur die die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde Zins, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
Diesen Maßgaben wird aber nicht gerecht, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall9 nicht nach einzelnen Objekten differenziert, sondern dem Gesamtsaldo die Tilgungsleistungen aller Objekte ohne die Prüfung gegenübergestellt hat, ob in einem bestimmten Jahr die für eine Immobilie gezahlte Tilgung die mit dem Objekt erzielte Miete überstiegen hat. Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat das Oberlandesgericht jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2012 den insgesamt positiven Einkünften aus VuV jeweils Tilgungen gegengerechnet, die auf Objekte mit teilweise für das jeweilige Jahr negativem Ergebnis und teilweise weit unter der Tilgungshöhe liegendem positiven Ergebnis geleistet wurden. Auf diese Weise wurde nicht nur dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die Tilgung erforderlich war, um mit dem Objekt Mieteinkünfte zu erzielen, sondern letztlich rechnerisch eine unzulässige Vermögensbildung auf Kosten der Unterhaltsberechtigten betrieben, indem aus anderen Immobilien erzielte Erlöse zur objektfremden Darlehenstilgung herangezogen wurden.
Mit Erfolg rügt der unterhaltspflichtige Ehegatte insoweit die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Wohnwert der vom Antragsgegner bewohnten Immobilie. Denn das Oberlandesgericht hat sich einerseits für die Bemessung des Wohnvorteils mit 1.200 € monatlich dem es grundsätzlich zutreffend Zins- und Tilgungsleistungen gegengerechnet hat auf die gesamte Fläche dieses Objekts gestützt, andererseits in die Einkünfte aus VuV der Jahre 2009 bis 2011 für eben diese Immobilie aber auch Mieteinnahmen eingerechnet. Dies schließt sich denknotwendig aus, so dass selbst bei mangelhaften Darlegungen des Antragsgegners nicht zu seinen Lasten parallel von einer vollständigen Eigennutzung und einer Fremdvermietung ausgegangen werden kann. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht dann, wenn der Antragsgegner trotz gerichtlichen Hinweises keine ausreichende Sachverhaltsklärung ermöglicht haben sollte, seinen Berechnungen diejenige Nutzungsalternative zugrunde legen müssen, die zu dem der Antragstellerin günstigeren Ergebnis führt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 557/20
- Fortführung von BGH, Beschlüssen BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519; und vom 04.07.2018 XII ZB 448/17 FamRZ 2018, 1506[↩]
- Bestätigung des BGH, Urteils vom 01.12.2004 XII ZR 75/02 FamRZ 2005, 1159[↩]
- BGH, Urteil vom 01.12.2004 XII ZR 75/02 FamRZ 2005, 1159, 1160 mwN[↩]
- vgl. Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 457[↩]
- vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 51[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 XII ZR 177/09 FamRZ 2012, 514 Rn. 33[↩]
- vgl. dazu Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 459[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.01.2013 XII ZR 158/10 FamRZ 2013, 616 Rn. 14 mwN[↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 – II7 UF 189/19[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 33 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.07.2018 XII ZB 448/17 FamRZ 2018, 1506 Rn. 31[↩]
- vgl. Borth FamRZ 2019, 160, 162[↩]
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