Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt die Antragstellerin, ine auf sie titulierte Unterhaltsforderung des gemeinsamen Sohnes gegen den Antragsgegner als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen war, hat das Amtsgericht Hamburg am 15.08.2024 einen antragsgemäßen Versäumnisbeschluss gegen den Antragsgegner erlassen und den Verfahrenswert festgesetzt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 3.09.2024 mit auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf hinweisender Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Am 10.09.2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beim Amtsgericht einen Schriftsatz mit der Erklärung eingereicht, dass „aus fristwahrenden Gründen gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt“ werde.
Das Amtsgericht hat den „als Beschwerde“ bezeichneten „Rechtsbehelf“ verworfen1.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Hanseatische Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen2. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und des Amtsgerichts Hamburg aufgehoben und die Beschwerde gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg auf Kosten des Antragsgegners verworfen:
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO steht dem Beteiligten, gegen den – wie im Streitfall – in einer Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG3 ein Versäumnisbeschluss ergangen ist, hiergegen allein der Einspruch als Rechtsbehelf zur Verfügung. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Versäumnisbeschluss gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 514 Abs. 1 ZPO unstatthaft4. Die Einspruchsschrift muss nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 340 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Bezeichnung der Entscheidung enthalten, gegen die der Einspruch gerichtet wird (Nr. 1), sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werde (Nr. 2).
Einen Einspruch hat der Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss indes nicht eingelegt.
Der anwaltlich vertretene Antragsgegner hat eine als Einspruch bezeichnete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht nicht abgegeben.
Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners „aus fristwahrenden Gründen“ eingelegte „Beschwerde“ ist auch nicht als Einspruch gegen den zuvor ergangenen Versäumnisbeschluss auszulegen.
Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung.
Leitlinie einer jeden Auslegung muss dabei sein, dem Begehren des Antragstellers nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Danach ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Für die Auslegung ist dabei die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich5. Unzureichende oder fehlerhafte Angaben können insoweit unschädlich sein, wenn aufgrund erkennbarer Umstände im Einzelfall in Gesamtschau mit den Verfahrensakten vor Ablauf der Einlegungsfrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung mit welchem Rechtsbehelf angefochten wird6. Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist indes regelmäßig eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht gerechtfertigt7.
Hieran gemessen ist eine Auslegung der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners als Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss nicht möglich. Denn dieser hat – entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung, mit der das Amtsgericht zutreffend auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf gegen den Versäumnisbeschluss hingewiesen hat – sprachlich und rechtlich unmissverständlich „Beschwerde“ eingelegt. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ließ sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, dass mit der Beschwerdeschrift Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eingelegt werden sollte. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht einmal angegeben, dass seine „Beschwerde“ gegen die Säumnisentscheidung gerichtet sei. Nachdem das Amtsgericht in dem Beschluss auch den Verfahrenswert festgesetzt hat und der Beschluss (nur) insoweit gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG mit der Beschwerde anfechtbar gewesen ist, war ohne entsprechende Klarstellung innerhalb der Einspruchsfrist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die – insoweit statthafte – Beschwerde nur gegen die Wertfestsetzung gerichtet sein sollte. Ein hinreichend nach außen hervorgetretener Wille des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Einspruch gegen die ergangene Versäumnisentscheidung einzulegen und hierdurch eine Fortführung des Verfahrens durch das Amtsgericht zu bewirken, ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass die Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt worden ist, nachdem bei diesem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Empfangszuständigkeit für Beschwerden liegt und das Amtsgericht bei Endentscheidungen in Familiensachen nicht zur Abhilfe berechtigt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Eine Auslegung der „Beschwerde“ als Einspruch gegen den klaren Wortlaut des Schriftsatzes ist auch nicht etwa deshalb möglich, weil das Amtsgericht die Beschwerde zunächst als Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss behandelt hat und die Antragstellerin dem nicht entgegengetreten ist. Denn maßgeblich ist nicht das (vorläufige) subjektive Verständnis des zuständigen Gerichts oder des Gegners von der Verfahrenserklärung, sondern vielmehr analog § 157 BGB die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont8.
Schließlich ist eine Auslegung der Beschwerdeschrift als Einspruch nicht mit Blick auf den darin enthaltenen Hinweis veranlasst, dass die Beschwerde zur Fristwahrung eingelegt werde. Ein solcher Hinweis ist für die rechtliche Einordnung der Verfahrenserklärung schon deshalb unergiebig, weil ein jeder fristgebundene Rechtsbehelf den Zweck hat, den Eintritt von Rechtskraft zu verhindern, und mit einem derartigen Zusatz nach allgemeinem Verständnis lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass über das weitere prozessuale Vorgehen noch nicht abschließend entschieden ist. Anderes gilt entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts vorliegend auch nicht deshalb, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners noch vor Zustellung des Versäumnisbeschlusses zur Erläuterung der Gründe für sein Ausbleiben im Termin mitgeteilt hatte, der Antragsgegner habe sich nicht mehr gemeldet und er sei daher davon ausgegangen, dass das Mandatsverhältnis beendet und der Antragsgegner anderweitig vertreten sei.
Entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts scheidet schließlich auch eine Umdeutung der eingelegten Beschwerde in einen Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss aus.
Das Zivilverfahren hat allerdings die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel. Die hierfür geltenden Vorschriften sind daher nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften mithin so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen9.
Daher kann eine Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenserklärung oder Verfahrenshandlung entsprechend § 140 BGB in Betracht kommen, wenn diese wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, sie aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist. Eine Umdeutung setzt dabei aber insbesondere voraus, dass ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht10. Daher ist eine Umdeutung nicht möglich, wenn kein offensichtliches Versehen vorliegt11. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung zudem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Verfahrenserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen12.
Nach diesen Maßstäben ist eine Umdeutung der Beschwerde in einen Einspruch wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Der Umdeutung einer – wie hier – auf die Einlegung einer Beschwerde gerichteten Rechtsmittelschrift in einen Einspruch steht entgegen, dass es sich bei einer Beschwerde und einem Einspruch nicht um vergleichbare Verfahrenserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen.
Dies wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. So wird in der Literatur teilweise angenommen, eine Rechtsmittelschrift könne in einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Versäumnisbeschluss umgedeutet werden13, wobei zumindest erforderlich sein soll, dass der Rechtsbehelf beim zuständigen Prozessgericht und nicht beim nächsthöheren Gericht eingelegt worden ist14.
Demgegenüber nimmt die Gegenauffassung an, Intention und rechtliche Wirkung von Einspruch und Beschwerde entsprächen sich nicht, weshalb die Umdeutung einer Beschwerde in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss ausgeschlossen sei15.
Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig nur dann von einer eine Umdeutung rechtfertigenden Vergleichbarkeit von Rechtsmittel- und Rechtsbehelfserklärungen auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Befassung auf vergleichbarer Instanzebene führen. So wurde zwar eine Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde mit Blick auf das beiden Rechtsmitteln zugrunde liegende Ziel, die angegriffene Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht überprüfen zu lassen, bejaht16.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Umdeutung eines Wiedereinsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde abgelehnt, weil die sofortige Beschwerde – anders als ein Wiedereinsetzungsantrag – auf die Änderung einer bereits ergangenen Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht abzielt17. Mit gleicher Begründung hat der Bundesgerichtshof der Umdeutung einer beim Ausgangsgericht eingelegten Gegenvorstellung in eine auf Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht gerichtete sofortige Beschwerde eine Absage erteilt18.
Danach sind auch Einspruch und Beschwerde in Intention und rechtlicher Wirkung nicht vergleichbar, weil der Einspruch zu einer Fortsetzung des Verfahrens in demselben Rechtszug führt, während die Beschwerde – auch wenn diese ebenfalls beim Amtsgericht einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG), dem jedoch in Familiensachen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Abhilfemöglichkeit in Endentscheidungen zukommt – auf eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht abzielt und damit anders als der Einspruch Devolutiveffekt hat. Der Einspruch und das auf ihn in demselben Rechtszug fortzuführende Verfahren einerseits und die Beschwerde und das durch die Beschwerdeeinlegung eingeleitete Rechtsmittelverfahren andererseits haben damit unterschiedliche Ziele und stehen gewissermaßen in einem Stufenverhältnis zueinander. So eröffnet überhaupt erst ein Einspruch die Möglichkeit, eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeizuführen, die auf die Beschwerde einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich ist19.
Das Recht des Antragsgegners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 iVm Art.20 Abs. 3 GG)20 und sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangen keine andere Betrachtung. Denn diese Rechte schützen nicht davor, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter an einem von ihm eingelegten, eindeutig formulierten unstatthaften Rechtsmittel festgehalten wird, wenn dieses und der statthafte Rechtsbehelf unterschiedlichen Zwecken dienen21.
Der angefochtene Beschluss konnte daher keinen Bestand haben. Dies gilt indes auch für den Beschluss vom 06.01.2025, mit dem das Amtsgericht die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss vom 15.08.2025 verworfen hat. Denn dem Amtsgericht kommt in Familiensachen keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einer gegen seine Entscheidung eingelegten Beschwerde zu (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Vielmehr obliegt die Entscheidung über im Familienverfahren gegen amtsgerichtliche Beschlüsse eingelegte Beschwerden gemäß §§ 58 Abs. 2, 68 FamFG allein dem Hanseatischen Oberlandesgericht.
Die vom Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vom 15.08.2024 eingelegte Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 FamFG iVm §§ 338, 514 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen mehr bedurfte und die Sache daher zur Endentscheidung reif war (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 328/25
- AG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2025 – 277 F 61/24[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2025 – 12 UF 27/25, FamRZ 2025, 1551[↩]
- vgl. BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – XII ZB 409/22 , FamRZ 2023, 1142 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – XII ZB 409/22 , FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – XII ZR 89/22 9 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – XII ZB 409/22 , FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – XII ZB 409/22 , FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN; BGH Beschlüsse vom 02.03.2022 – AnwZ (Brfg) 34/21 8 f., 11; und vom 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 3/15 , NJW-RR 2016, 757 Rn. 8 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 573/17 , FamRZ 2018, 1343 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – XII ZR 89/22 11 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 03.03.2008 – II ZR 251/06 , NJW-RR 2008, 876 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 58/12 , NJW-RR 2013, 1081 Rn. 9 mwN und BGH, Beschluss vom 21.06.2000 – XII ZB 93/00 , FamRZ 2000, 1565, 1566 mwN[↩]
- vgl. Anders/Gehle/Anders ZPO 84. Aufl. § 340 Rn. 9; MünchKommZPO/Prütting 7. Aufl. § 340 Rn. 7; vgl. auch MünchKommFamFG/Henjes 4. Aufl. § 143 FamFG Rn. 11[↩]
- vgl. Anders/Gehle/Anders ZPO 84. Aufl. § 340 Rn. 10; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 11.05.1994 – XII ZB 55/94 , FamRZ 1994, 1521[↩]
- vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 225, 226; BeckOGK/Keuter [Stand: 15.11.2025] FamFG § 143 Rn.07.3[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 10.01.2018 – VII ZB 65/17 , NJW 2018, 1606 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 06.03.1986 – I ZB 12/85 – VersR 1986, 785, 786[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2000 – XII ZB 93/00 , FamRZ 2000, 1565, 1566[↩]
- vgl. zum Verhältnis von Zulassungsantrag und Rechtsmittel: BGH Beschluss vom 20.10.2023 – AnwZ (Brfg) 27/23 , NJW-RR 2024, 196 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 52/23 – NZM 2024, 755 Rn. 39 mwN; BVerfG NJW 2021, 52 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 20.10.2023 – AnwZ (Brfg) 27/23 , NJW-RR 2024, 196 Rn. 10 f. mwN[↩]
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