Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers im Beschwerdeverfahren

In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat.

Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers im Beschwerdeverfahren

Die Entscheidungskompetenz des Landgerichts war daher im hier entschiedenen Fall auf die Anordnung der Betreuung für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vertretung in Rechts, Antrags- und Behördenangelegenheiten begrenzt, weil das Amtsgericht die Betreuung nur insoweit angeordnet hatte. Eine Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren wäre von vornherein wegen des Verschlechterungsverbots unzulässig gewesen, weil allein die Betroffene gegen die Bestellung der Betreuerin Beschwerde eingelegt hatte1. Die Anordnung einer Betreuung für die in der Beschwerdeinstanz betroffenen Aufgabenkreise ist aber nicht mehr mit der Anordnung einer Betreuung im Ganzen im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG vergleichbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – XII ZB 280/11

  1. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 69 Rn. 25; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 69 Rn. 13; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 69 Rn. 6; MünchKomm-FamFG/Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 29[]