Kinder, Betreuung, und eine gerichtsbekannte Assessorin.

§ 18 VersAusglG soll (in erster Linie den Versorgungsträgern) Teilungsaufwand ersparen, der außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Ergebnis einer Anrechtsteilung stände. Bei diesem Aufwand können allerdings nicht allein die dem Versorgungsträger entstehenden Teilungskosten in die Betrachtung einbezogen werden; sonst wäre § 18 VersAusglG bei der internen Teilung kaum jemals anwendbar, weil der Versorgungsträger deren Kosten in angemessenem Umfang auf die Scheidungsbeteiligten umlegen kann (§ 13 VersAusglG).
Die Kosten der Teilung, einschließlich der dadurch entstehenden Folgekosten, tragen bei der internen Teilung mithin die Eheleute; soweit es bei § 18 VersAusglG um Belange der Versorgungsträger geht, steht mithin die Beanspruchung ihrer Verwaltung durch Bagatellangelegenheiten ungeachtet der Frage in Rede, ob sie diese Beanspruchung kostenmäßig ausgeglichen erhalten. Bei der externen Teilung wird sich die Anwendbarkeit von § 18 VersAusglG daher schwerlich allein mit der Erwägung einschränken lassen, dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten entständen keine nennenswerten Kosten, weil sich seine Tätigkeit darauf beschränke, den an die Zielversorgung zu zahlenden Ausgleichsbetrag zu ermitteln.
Es ist allerdings nicht nicht verkennen, dass die Verwaltung des Versorgungsträgers des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei der externen Teilung (unabhängig von der Kostenfrage) deutlich weniger in Anspruch genommen wird als bei der internen Teilung, weil der gesamte Teilungsfolgeaufwand beim Träger der Zielversorgung entsteht. Dieser erscheint im vorliegenden Zusammenhang zunächst nicht schutzwürdig, weil er, abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 5 VersAusglG, seiner Inanspruchnahme als Zielversorgungsträger zustimmen muss (vgl. § 222 Abs. 2 FamFG). Er nimmt eine Belastung seiner Verwaltung also in Kauf. Es erscheint dem Oberlandesgericht indes fernliegend anzunehmen, dass der Träger der Zielversorgung sich bei der Kalkulation dessen, was er dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auf der Grundlage des bei ihm eingezahlten Ausgleichsbetrags als Versorgungsleistung anbietet, den mit der Durchführung der Zielversorgung verbundenen Aufwand nicht wird entgelten lassen. Wirtschaftlich betrachtet unterscheiden sich interne und externe Teilung in der Frage des mit ihr jeweils verbundenen Verwaltungsaufwands und der dadurch ausgelösten Kosten mithin nicht grundlegend; der Umfang des Verwaltungsaufwands ist insgesamt der Gleiche, bei der externen Teilung nur verteilt auf zwei verschiedene Versorgungsträger, und die Teilungskosten bezahlen im Ergebnis die am Ausgleich beteiligten Ehegatten, nur dass die Folgekosten der externen Teilung nicht wie bei § 13 VersAusglG separat ausgewiesen, sondern in das Angebot des Zielversorgungsträgers kalkulatorisch einbezogen werden. Ob diese Unterschiede die sich in der Rechtsprechung andeutende grundsätzliche Ungleichbehandlung in der Anwendung von § 18 VersAusglG bei der internen Teilung einerseits und der externen Teilung andererseits rechtfertigen, erscheint dem Oberlandesgericht durchaus zweifelhaft, zumal eine solche Differenzierung weder durch den Wortlaut des Gesetzes noch durch dessen Begründung nahegelegt wird.
Das Oberlandesgericht Dresden hält jedoch, obwohl der Ausgleichswert des in Rede stehenden Anrechts rechnerisch gering ist, dessen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich im konkreten Fall für angemessen. Die Antragsgegnerin ist nämlich in Ansehung der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der Beteiligten der wirtschaftlich deutlich schwächere Teil und deshalb auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes erheblich stärker angewiesen als der Antragsteller (und sein Versorgungsträger) auf die Einhaltung der Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG, von der das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen abweichen kann.
§ 16 BetrAVG dient dem Schutz der Betriebsrentenansprüche vor inflationsbedingtem Verfall. Gegenstand der Anpassungsverpflichtung sind daher nur laufende Leistungen i.S.v. Leibrentenzahlungen. Ausgenommen von dem Schutz sind hingegen einmalige Kapitalleistungen und Ratenzahlungen auf eine bestimmte Kapitalsumme im Rahmen eines Auszahlungsplans, vgl. § 16 Abs. 6 BetrAVG. Hier führt das Anrecht des Antragstellers, weil keine Verrentungsoption ausgeübt ist, nicht zu einer Leibrentenzahlung, sondern zu einem Anspruch auf Auszahlung des Deckungskapitals, entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Jahresraten. Auch in der zweiten Alternative vermag das Oberlandesgericht eine Anpassungspflicht i.S.d. § 16 BetrAVG nicht zu erkennen, weil Abs. 6 der Vorschrift für Auszahlungspläne mit zeitlich weiter auseinander liegenden Ratenleistungen erst recht gilt [1].
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 20 UF 1080/13
- vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, BetriebsrentenG 4. Aufl.2006, § 16 BetrAVG Rn. 344[↩]