Familiensachen – und die Entscheidung des Beschwerdegerichts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht muss in einer Familienstreitsache die Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO in einem Termin verkünden, wenn es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Die Beschwerdeentscheidung kann in einem solchen Fall gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen werden.

Familiensachen – und die Entscheidung des Beschwerdegerichts

In dem hier entschiedenen Fall hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht1 nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen und seinen Endbeschluss ausweislich eines darauf angebrachten Vermerks am 8.06.2023 an die Geschäftsstelle übergeben. Hierdurch ist der Beschluss nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG erlassen und somit existent geworden, sodass er das Stadium eines bloßen Entwurfs verlassen und das Beschwerdeverfahren zum Abschluss gebracht hat2

Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass urteilsersetzende Beschlüsse in Ehesachen und Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO in einem Termin durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel zu verkünden sind und der Nachweis für die erfolgte Verkündung nur durch das Sitzungsprotokoll geführt werden kann3. Dies gilt jedoch nicht für Beschwerdeentscheidungen, die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergangen sind4.

Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist zum 1.09.2009 in Familienstreitsachen an die Stelle des § 522 Abs. 2 ZPO getreten und soll eine einfachere Erledigung von vornherein aussichtsloser Rechtsmittel ermöglichen5, wenngleich ein Vorgehen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht lediglich auf den Fall der vollständigen Zurückweisung der Beschwerde beschränkt ist6. Ein in einer zivilprozessualen Familiensache ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangener Zurückweisungsbeschluss musste nicht in einem Termin verkündet werden (vgl. § 329 Abs. 1 und 2 ZPO) und auch für Beschlüsse in Familienstreitsachen, die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen, schreibt das Gesetz die Verkündung in einem Termin nicht vor7. Eine nicht verkündete Entscheidung wird nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch in Familienstreitsachen Anwendung findet, durch Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen8. Von dieser Verlautbarungsform hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hier Gebrauch gemacht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2024 – XII ZB 282/23

  1. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.06.2023 – 13 UF 107/22, FF 2023, 314[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 592/11 , FamRZ 2012, 1287 Rn. 14[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.01.2017 – XII ZB 504/15 FamRZ 2017, 821 Rn. 9 mwN; vom 13.06.2012 – XII ZB 592/11 , FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 mwN; und vom 19.10.2011 – XII ZB 250/11 , FamRZ 2012, 106 Rn. 13 mwN[]
  4. insoweit missverständlich BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 FamRZ 2024, 32 Rn. 60[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 412[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 111/13 , FamRZ 2014, 1992 Rn. 15[]
  7. vgl. Prütting/Helms/Feskorn FamFG 6. Aufl. § 117 Rn. 69; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 38 FamFG Rn. 16; Langeheine FamRZ 2024, 38, 39[]
  8. BGH, Beschluss vom 12.10.2022 – XII ZB 450/21 , FamRZ 2023, 212 Rn.20 mwN[]

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