Inobhutnahme eines Kindes – und die Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Inobhutnahme stellt nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu einhellig vertretener Auffassung einen Verwaltungsakt des Jugendamts dar, für dessen Überprüfung die Verwaltungsgerichte zuständig sind1.

Inobhutnahme eines Kindes – und die Rechtsschutzmöglichkeiten

Auch wenn das Jugendamt bei Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeiführen muss, prüft das Familiengericht nur prospektiv erforderliche sorgerechtliche Maßnahmen, nicht aber retrospektiv die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Inobhutnahme durch das Jugendamt2.

Auch wenn die Eltern mittlerweile nicht mehr Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn sind, würde dies die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungs- bzw. (nach Erledigung) Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entfallen lassen3.

Im vorliegenden Fall sind die Eltern gegen die angegriffenen Inobhutnahmebescheide aber nicht verwaltungsgerichtlich vorgegangen; jedenfalls fehlt dazu jeglicher Vortrag. Gründe nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, warum etwa auch fachgerichtlicher Eilrechtsschutz unzumutbar wäre, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 2022 – 1 BvR 674/22

  1. vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2009 – 4 LA 706/07 9; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 – 12 CS 16.2181 3; zu teilweise davon abweichenden Auffassungen in der Rechtslehre siehe Köhler, ZKJ 2019, 12 []
  2. vgl. BVerfGK 11, 323; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2019 – 4 WF 145/18 14 m.w.N.[]
  3. vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 – 12 CS 16.2181 5[]

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