Kindesunterhalt – und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist.

Kindesunterhalt – und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

So wurden im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die beiden Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund eines Beteiligtenwechsels hinsichtlich der Kindesunterhaltsansprüche zu Beteiligten des Verfahrens1. Sie haben aber noch in erster Instanz ihre Anträge zurückgenommen und sind als Beteiligte aus dem Verfahren ausgeschieden. Die Ehefrau hat das Verfahren insoweit nicht fortgeführt, sondern mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch eine eigene Forderung im Wege der Antragserweiterung geltend gemacht. Diese steht nicht in Anspruchskonkurrenz zu den Unterhaltsansprüchen der Kinder, weil der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist oder alternativ allein der Unterhaltsanspruch fortbesteht2.

Die Zulässigkeit dieser nachträglichen Antragshäufung ist nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 263 ZPO zu beurteilen3 und hier schon deshalb zu bejahen, weil die Einwilligung des Ehemanns aufgrund seiner in erster Instanz erfolgten rügelosen Einlassung im Sinne von § 267 ZPO anzunehmen ist. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auch die Sachdienlichkeit in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Es ist entgegen der Rechtsbeschwerde des Ehemanns nicht ersichtlich, dass schützenswerte Interessen der Kinder berührt würden. Derartiges folgt auch nicht aus einer vom Oberlandesgericht in den Beschlussgründen angenommenen Gesamtgläubigerschaft zwischen Ehefrau und Kindern. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch stehen nicht nebeneinander, sondern in einem Alternativverhältnis4, so dass Kind und Elternteil insoweit nicht Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB sind. Dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch die Berücksichtigung von Sach- und Streitstoff erfordert, der über den für die Unterhaltsansprüche maßgeblichen hinausgeht, hat in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Düsseldorf5 gesehen und zutreffend als insoweit unschädlich eingestuft.

Auch scheitert der familienrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau für den Zeitraum bis zur Zustellung des Stufenantrags nicht daran, dass es der Ehefrau bei Leistungserbringung an der Absicht gefehlt hätte; vom Ehemann Ersatz zu verlangen.

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen6. Unabhängig davon, inwieweit auch bei getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten eine Absicht des den Unterhalt leistenden Elternteils; vom anderen Elternteil Ersatz zu verlangen, erforderlich und die Beweisregel des § 1360 b BGB hierfür anzuwenden ist7, hat das Oberlandesgericht zutreffend eine entsprechende Absicht der Ehefrau als durch das Schreiben vom 16.11.2009 dokumentiert gesehen, mit dem auch Auskunft im Hinblick auf den Kindesunterhalt gefordert worden ist. Rechtsbeschwerderechtlich relevante Einwände gegen diese tatgerichtliche Würdigung hat der Ehemann nicht erhoben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 557/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 ff. mwN[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschlüsse BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 44; und vom 07.02.2018 XII ZB 338/17 FamRZ 2018, 681 Rn. 27; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1606 Rn. 76; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 778[]
  3. vgl. BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152, 2154 mwN[]
  4. vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1606 Rn. 76; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 778; aA etwa OLG Hamm NJW 2016, 2277, 2278[]
  5. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 – II7 UF 189/19[]
  6. BGH, Beschluss vom 08.02.2017 XII ZB 116/16 FamRZ 2017, 611 Rn. 11 mwN[]
  7. vgl. hierzu etwa Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1606 Rn. 74; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 777[]

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