Soweit geltend gemacht wird, das Amtsgericht -Familiengericht- und das Oberlandesgericht hätten das in Kindschaftssachen bestehende Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Abs. 1 FamFG) nicht beachtet, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die (beabsichtigte) Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) nicht zuständig.
- Gemäß § 155c Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG entscheidet das Oberlandesgericht über die Beschleunigungsbeschwerde, wenn die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) gegenüber dem Amtsgericht erhoben worden ist.
- Wurde die Beschleunigungsrüge gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht, entscheidet ein anderer Bundesgerichtshof dieses Gerichts (§ 155c Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG).
Für die beabsichtigte Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Verfahren vor dem Amtsgericht Familiengericht und dem Oberlandesgericht ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Verfahren durchgeführt wurden.
Über die Verfahrenskostenhilfe (für eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c Abs. 2, 4 FamFG) und die Prozesskostenhilfe (für eine Klage nach § 198 GVG) hat nach entsprechender Antragstellung jeweils das zuständige Oberlandesgericht als Prozessgericht zu entscheiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2018 – III ZA 35/18











