Mehrbedarf eines Kindes – und seine rückwirkende Geltendmachung

Der Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist1.

Mehrbedarf eines Kindes – und seine rückwirkende Geltendmachung

In der Vorinstanz hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht noch die Ansicht vertreten, in einer auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt gerichteten Auskunftsaufforderung nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB müsse ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nicht nur Elementarunterhalt, sondern auch Mehrbedarf begehrt werde, damit ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Auskunftsverlangens vom Unterhaltspflichtigen (anteilig) Mehrbedarf gefordert werden könne2. Dem trat nun der Bundesgerichtshof entgegen:

Nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB kann für die Vergangenheit unter anderem von dem Zeitpunkt an Erfüllung gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieses Begehrens an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er seine Einkommensverhältnisse kennt und gegebenenfalls Rücklagen bilden muss3.

Wird der Unterhaltspflichtige nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Zwecke der Geltendmachung von Kindesunterhalt zur Auskunftserteilung aufgefordert, kann ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Begehrens der Kindesunterhaltsanspruch in seiner Gesamtheit gefordert werden. Dies gilt auch, wenn im Auskunftsverlangen nicht explizit auf die beabsichtigte Geltendmachung eines über den Elementarunterhalt hinausgehenden Mehrbedarfs hingewiesen wurde.

Diese Frage ist allerdings umstritten. So wird – mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht – die Auffassung vertreten, dass ein allgemein auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt gerichtetes Auskunftsverlangen nicht ausreichend sei, um ab Zugang dieses Verlangens nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Elementarunterhalt hinaus auch einen Mehrbedarf beanspruchen zu können4. Demgegenüber geht eine andere Ansicht davon aus, dass eine allgemeine Auskunftsaufforderung zum Zwecke der Geltendmachung von Kindesunterhalt auch hinsichtlich eines Mehrbedarfs die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB auslöse5. (2) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen6. (b) Bereits der den Ausgangspunkt der Auslegung bildende Wortlaut des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht gegen die vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn dieser sieht ein Auskunftsverlangen an den Unterhaltspflichtigen „zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs“ vor, ohne dass ein Erfordernis erkennbar wäre, alle Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (§ 1610 Abs. 2 BGB), deren Geltendmachung beabsichtigt ist, im Einzelnen konkret zu benennen.

Der Lebensbedarf eines Kindes umfasst zunächst den Regelbedarf, der durch die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge abgedeckt wird. Daneben kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, die ihrer Art nach nicht in den Tabellensätzen enthalten sind und regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfallen, aber kalkulierbar sind und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden können7. Dagegen kann ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf (Sonderbedarf), der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt, bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden8. Er kann für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne die Einschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB verlangt werden. Demgegenüber können Regelbedarf und Mehrbedarf für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB gefordert werden, wobei es für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ausreichend ist, wenn von diesem allgemein zum Zwecke der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs Auskunftserteilung begehrt wurde. 

 Dieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Die Möglichkeit, Unterhalt für die Vergangenheit über die Fälle des Verzugs des Unterhaltspflichtigen und der Rechtshängigkeit hinaus auch von jenem Zeitpunkt an fordern zu können, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist, wurde durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 06.04.19989 geschaffen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah als Voraussetzung zunächst nur vor, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Verlangen, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zugegangen ist10. Der Bundesrat hatte die Regelung im Grundsatz begrüßt, aber eine Ergänzung dahingehend angeregt, dass die Auskunftsaufforderung „zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs“ erfolgen muss. Denn es sei denkbar und in der Praxis nicht ungewöhnlich, dass entweder allgemein – ohne Hinweis auf einen besonderen Anspruch oder aber nur bezüglich eines bestimmten Anspruchs (z. B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt oder Zugewinnausgleich) Auskunft verlangt werde. Da nach den allgemeinen Regeln eine Mahnung hinreichend bestimmt sein müsse und das Auskunftsverlangen der Inverzugsetzung gleichgestellt werden solle, müsse es sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, um die ihm beigelegte Warnfunktion für den Verpflichteten entfalten zu können. Diese notwendige Verbindung solle auch bei der Formulierung des Gesetzestextes zum Ausdruck kommen, um Schwierigkeiten in der Praxis von vorneherein zu vermeiden11. Der Vorschlag ist von der Bundesregierung12; und vom Rechtsausschuss des Bundestages13 befürwortet worden und letztlich Gesetz geworden.

Die Auskunftsaufforderung muss sich also auf einen bestimmten Unterhaltsanspruch beziehen, damit die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB ausgelöst werden14. Um einen hinreichenden Schutz des Unterhaltspflichtigen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Auskunftsbegehren, die entweder nicht auf einen konkreten Unterhaltsanspruch oder auf einen anderen als den später geltend gemachten Anspruch bezogen sind, als unzureichend erachtet. Insbesondere sollte verhindert werden, dass etwa ein (nur) auf Ehegattenunterhalt bezogenes Auskunftsverlangen auch hinsichtlich eines Kindesunterhaltsanspruchs die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB auslöst. Denn nur ein Unterhaltspflichtiger, der vom Unterhaltsberechtigten mit Blick auf einen konkret benannten Unterhaltsanspruch zur Auskunftserteilung aufgefordert wird, muss insoweit ab diesem Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme rechnen15. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber über die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Unterhaltsanspruchs hinaus auch die Benennung aller begehrten Bestandteile dieses Anspruchs im Auskunftsverlangen für erforderlich gehalten hätte.

Dieser Befund entspricht dem Sinn und Zweck des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach einhelliger Auffassung dient die Vorschrift dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen. Ab dem Zugang einer Auskunftsaufforderung wird der Unterhaltspflichtige aber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er von diesem Zeitpunkt an konkret damit rechnen muss, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, und hierzu gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden kann und muss16

Ausgehend von diesem Schutzzweck muss die Auskunftsaufforderung dem Unterhaltspflichtigen also ermöglichen, sich auf die Inanspruchnahme wegen eines bestimmten Unterhaltstatbestands einzurichten und hierfür vorsorglich Rückstellungen zu bilden. Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass infolge der zum 1.07.1998 in Kraft getretenen Änderung des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB die Schutzfunktion, die der vorher erforderlichen Mahnung zukam, bewusst abgeschwächt worden ist17. Während eine Mahnung den Unterhaltspflichtigen nur dann in Verzug setzt, wenn diesem seine Verpflichtung nicht nur nach ihrer Existenz, sondern auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist18, sollte die Neufassung des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB den Unterhaltsberechtigten davon entbinden, zu hohe Unterhaltsbeträge einzufordern, um nicht später an der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt gehindert zu sein19. Hieraus erschließt sich, dass durch die seinerzeit geschaffene Möglichkeit der Auskunftsaufforderung eine konkrete Bezifferung des Unterhaltsanspruchs oder seiner einzelnen Bestandteile gerade entbehrlich gemacht werden sollte.

Der Unterhaltspflichtige weiß somit im Falle eines Auskunftsbegehrens nur, dass der Unterhaltsberechtigte ihn wegen eines bestimmten Unterhaltstatbestands in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, aber ihm ist nicht bekannt, in welcher konkreten Höhe. Er ist daher mit dem Problem konfrontiert, nicht genau zu wissen, welcher Betrag für eine ausreichende Rückstellung bereitzuhalten ist. 

Daher muss er die Unterhaltshöhe überschlägig berechnen und eventuell vorsorglich noch einen Aufschlag hinzufügen, um sicher sein zu können, dass seine Rückstellungen ausreichend sind. Indes wird der Unterhaltspflichtige die Höhe des geschuldeten Unterhalts oftmals nicht allein anhand seines eigenen Einkommens ermitteln können. Wird etwa Trennungsunterhalt oder nachehelicher Ehegattenunterhalt begehrt, muss ihm in der Regel auch das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsberechtigten bekannt sein, um die Unterhaltshöhe berechnen zu können. Solange er hierüber keine Kenntnis hat, kann er letztlich nur eine Schätzung vornehmen und auf dieser Basis – gegebenenfalls bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit – Rückstellungen bilden. Diese beim Unterhaltspflichtigen etwaig eintretende Unsicherheit hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, als er die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1.07.1998 geändert hat.

Eine solche Unsicherheit besteht beim Kindesunterhalt jedenfalls hinsichtlich des Regelbedarfs zwar grundsätzlich nicht, weil der zur Auskunft aufgeforderte Elternteil anhand der Düsseldorfer Tabelle die aufgrund seines Einkommens geschuldete Unterhaltshöhe errechnen kann. Beim Mehrbedarf des Kindes stellt sich die Situation aber ähnlich dar wie etwa beim Ehegattenunterhalt. Für den Mehrbedarf haften die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen20. Selbst wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen in der Auskunftsaufforderung nicht nur auf die beabsichtigte Geltendmachung von Mehrbedarf hinweisen, sondern ihm auch die Höhe der anfallenden Kosten mitteilen würde, wäre damit die Unsicherheit regelmäßig nicht beseitigt. Denn ohne Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils wird es dem zur Auskunft aufgeforderten Elternteil (abgesehen von den Fällen der eigenen Leistungsunfähigkeit) nicht möglich sein, seine Haftungsquote hinsichtlich des Mehrbedarfs zu errechnen. Die Situation würde sich für den Unterhaltspflichtigen also nicht nennenswert verbessern, wenn man im Auskunftsbegehren einen ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Mehrbedarfs und gegebenenfalls dessen Höhe verlangen würde. Die beim Unterhaltspflichtigen eintretende Unsicherheit hat der Gesetzgeber bewusst hingenommen, als er den Unterhaltsberechtigten von der konkreten Bezifferung seiner Ansprüche entbunden hat. Ein vorsichtiger Unterhaltspflichtiger ist daher gehalten, im Falle des Zugangs einer Auskunftsaufforderung zum Zwecke der Geltendmachung von Kindesunterhalt den aufgrund seines Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle zu erwartenden Regelbedarf und vorsorglich noch einen weiteren Betrag für einen etwaigen (anteiligen) Mehrbedarf zurückzulegen.

Der Bundesgerichtshof hat zum Trennungsunterhalt ausgesprochen, dass Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten sind und es daher für eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit ausreicht, wenn von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs begehrt wurde. Eines gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht21. Entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts stellt sich die Situation beim ebenfalls als einheitlicher Anspruch ausgestalteten Kindesunterhalt nicht so grundlegend anders dar, dass die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen nicht auf den Kindesunterhalt übertragen werden könnten. Zwar gehört nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an ohne Weiteres zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts22, während ein über die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehender Mehrbedarf nicht regelhaft, sondern nur im Bedarfsfall anfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Unterhaltspflichtige im Falle einer Auskunftsaufforderung zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt gleichermaßen im Unklaren darüber ist, ob der Unterhaltsberechtigte überhaupt Altersvorsorgeunterhalt begehren wird, wie ihm im Falle eines Auskunftsbegehrens zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nicht bekannt ist, ob Mehrbedarf beansprucht werden wird. Er kann also in beiden Fällen bis zur Bezifferung nicht vorhersehen, welche Bedarfsbestandteile der Unterhaltsberechtigte geltend machen wird, also in welcher Höhe eine Zahlungsverpflichtung auf ihn zukommt. Grundsätzlich bestehen zudem Auskunftsansprüche gegen den Unterhaltsberechtigten bzw. den anderen Elternteil23, um sich die für eine Berechnung der erforderlichen Rückstellungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen.

Nach alledem konnte im vorliegenden Fall der Sohn, dessen Mutter den Vater mit E-Mail vom 24.02.2020 zwecks Geltendmachung eines höheren Kindesunterhalts zur Vorlage von Gehaltsabrechnungen und weiteren Unterlagen aufgefordert hatte, nach § 1613 Abs. 1 BGB grundsätzlich ab Februar 2020 Mehrbedarf wegen des Besuchs der Offenen Ganztagsschule von seinem Vater fordern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2024 – XII ZB 282/23

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 FamRZ 2007, 193[]
  2. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.06.2023 – 13 UF 107/22, FF 2023, 314[]
  3. BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 , FamRZ 2007, 193, 195 f. mwN[]
  4. BeckOK BGB/Reinken [Stand: 1.02.2024] § 1613 Rn. 34a; Reinken FamFR 2010, 25, 26; vgl. auch jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 10.04.2024] § 1613 Rn. 116 ff.; vgl. ferner OLG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2000 – 2 UF 67/00 7 zur früheren Fassung des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB[]
  5. BeckOGK/Winter [Stand: 1.02.2024] BGB § 1613 Rn.193; Born FamRZ 2023, 1375 f.; vgl. auch jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 10.04.2024] § 1613 Rn. 340[]
  6. BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; BGH, Beschlüsse BGHZ 225, 166 = FamRZ 2020, 1009 Rn. 17 mwN; und vom 14.11.2018 – XII ZB 292/16 , FamRZ 2019, 181 Rn. 56 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 , FamRZ 2024, 32 Rn. 21 mwN und 42 mwN[]
  8. BGH, Beschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 45 mwN[]
  9. Kindesunterhaltsgesetz; BGBl. I S. 666[]
  10. BT-Drs. 13/7338 S. 6 und 31[]
  11. BT-Drs. 13/7338 S. 53[]
  12. BT-Drs. 13/7338 S. 58[]
  13. BT-Drs. 13/9596 S. 7 und 34[]
  14. so auch Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 6 Rn. 107; Kintzel in Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch Familienrecht 12. Aufl. Kapitel 6 Rn. 1045; Koch/Wellenhofer Handbuch Unterhaltsrecht 13. Aufl. § 6 Rn. 75[]
  15. vgl. auch OLG Frankfurt FuR 2002, 534, 535[]
  16. vgl. BT-Drs. 13/7338 S. 31; BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 , FamRZ 2007, 193, 195 f. mwN; Grüneberg/v. Pückler BGB 83. Aufl. § 1613 Rn. 3; MünchKommBGB/Langeheine 9. Aufl. § 1613 Rn. 5; Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1613 Rn. 5 mwN; Maier in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 1613 Rn. 1; Weinreich/Klein/Eder Familienrecht 7. Aufl. § 1613 Rn.19[]
  17. BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 FamRZ 2007, 193, 196[]
  18. BGH, Urteil vom 26.05.1982 – IVb ZR 715/80 , FamRZ 1982, 887, 890 mwN[]
  19. BT-Drs. 13/7338 S. 31[]
  20. BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 , FamRZ 2024, 32 Rn. 21 mwN[]
  21. BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 , FamRZ 2007, 193, 196 mwN[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 , FamRZ 2007, 193, 196[]
  23. vgl. Born FamRZ 2023, 1375, 1376[]

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