Phantasienamen nach australischem Recht

Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens zulässt (hier: australisches Recht), kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden.

Phantasienamen nach australischem Recht

Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt unter anderem bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 EGBGB.

Aus dem Bezug der Rechtswahl auf den autonom auszulegenden Begriff des Familiennamens folgt, dass nur Rechtsordnungen gewählt werden können, die eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung vorsehen. Kennt das gewählte Recht dagegen nur Eigennamen, so ist dieses von einer Rechtswahl ausgeschlossen1. Der mithin stets erforderliche familiäre Bezug des zu erteilenden Namens ist bei einem Zwischennamen, der eine Verbindung zum Namen eines Elternteils erkennen lässt, noch gewährleistet2. Kann der Name des Kindes dagegen nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden und ist dabei die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens erlaubt, so handelt es sich folglich nicht mehr um einen Familiennamen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 EGBGB. Die Wahl der betreffenden Rechtsordnung ist in solchen Fällen nicht eröffnet.

Nach diesen Grundsätzen konnte aufgrund der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen das australische Recht nicht als das auf den Familiennamen des Kindes anwendbare Recht gewählt werden. Da das australische Recht den dem Kind zu erteilenden Namen in die freie Wahl der Eltern stellt, handelt es sich nicht um eine bezogen auf den Familiennamen gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB wählbare Rechtsordnung. Dass die Namen von Kind und Vater nach der später von diesem vollzogenen Namensänderung übereinstimmen, ändert daran nichts. Denn abgesehen davon, dass die Namensänderung des Vaters erst nach Abgabe der Rechtswahlerklärung erfolgte, kommt es für die Zulässigkeit der Rechtswahl nur darauf an, ob die gewählte Rechtsordnung einen Familiennamen im Wortsinn vorschreibt, was hier nicht der Fall ist.

Dabei verkennt der Bundesgerichtshof nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann3.

Eine abweichende Namensführung in den beiden Staaten zwingt jedenfalls dann nicht zur Anerkennung der ausländischen Rechts- bzw. Namenslage, wenn die erstrebte Namensführung auch aufgrund des deutschen Rechts erreichbar ist. Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des väterlichen Nachnamens auch wenn dieser kein Familienname nach deutschem Rechtsverständnis ist können die Eltern diesen gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1617 b Abs. 1 BGB noch nachträglich zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen und so eine nach deutschem und australischen Recht übereinstimmende Namensgebung erreichen4. Die Möglichkeit der Änderung des zunächst kraft Gesetzes erworbenen Namens ist insbesondere dann eröffnet, wenn dem Kind der Name des bisher nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilt werden soll und bezieht sich auf den von diesem zum Zeitpunkt der Namensbestimmung geführten Namen5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 47/17

  1. Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 389; NK-BGB/Mankowski Art. 10 EGBGB Rn. 158; Hepting StAZ 2001, 257, 259; Krömer StAZ 2006, 152, 153; aA NK-BGB/Mankowski Art. 10 EGBGB Rn. 140; offenbar auch Erman/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 32[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2017 XII ZB 177/16 FamRZ 2017, 1179 Rn. 13 ff. zu Art. 48 EGBGB[]
  3. vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. „Grunkin-Paul“; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. „Garcia Avello“; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. „Bogendorff von Wolffersdorff“ und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. „Sayn-Wittgenstein“[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.12 2015 XII ZB 405/13 FamRZ 2016, 449 Rn. 6 ff.[]
  5. vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 13; MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 b Rn. 10[]