Schutz von Ehe und Familie – und der allgemeine Gleichheitssatz

Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Für einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben kein Raum mehr, wenn nicht eine stärkere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht1.

Schutz von Ehe und Familie – und der allgemeine Gleichheitssatz

Abs. 1 GG verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen2. Insbeson-dere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen3. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe anknüpft4. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden5. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren6. Es ist dem Gesetzgeber dabei nicht verwehrt, generalisierend-typisierende Regelungen zu treffen, sofern er den nach Art. 6 Abs. 1 GG geschuldeten besonderen Schutz beachtet7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 2018 – 1 BvR 1511/14

  1. vgl. BVerfGE 9, 237, 248 f.; 14, 34, 42; 17, 210, 224; 67, 186, 195 f.; 75, 348, 357; 75, 382, 393[]
  2. Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 28, 104, 112; 76, 1, 72; 99, 216, 232; 114, 316, 333[]
  3. vgl. BVerfGE 17, 210, 217; 28, 324, 347; 69, 188, 205 f.; 99, 216, 232; 114, 316, 333[]
  4. BVerfGE 99, 216, 232[]
  5. vgl. BVerfGE 6, 55, 76 f.; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 114, 316, 333[]
  6. vgl. BVerfGE 17, 210, 217, 219 f.; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 114, 316, 333; stRspr[]
  7. vgl. BVerfGE 78, 214, 226 f.; 82, 126, 151 f.; 87, 234, 255 f.; 99, 280, 290[]