Teilungskosten im Versorgungsausgleich

Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versor-gungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten1.
Dabei sind also nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehenden Kosten, also die Kosten für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos ersatzfähig, sondern auch die für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers entstehenden Folgekosten.

Teilungskosten im Versorgungsausgleich

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den gesamten Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht2. Unabhängig von der Formulierung „bei“ der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die „durch“ die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, „dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird“ und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt3. Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten4.

Weiterlesen:
Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in Familiensachen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2012 – XII ZB 459/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 04.04.2012 – XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942, Rn. 14; und vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 04.04.2012 – XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.[]
  3. BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.04.2012 XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 01.02.2012 XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.[]