Unterbringungsverfahren – und die förmliche Zustellung des Beschlusses

Gemäß § 41 Abs. 1 FamFG ist der Beschluss des Gerichts den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Unterbringungsverfahren – und die förmliche Zustellung des Beschlusses

Insoweit weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass ein anfechtbarer Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG demjenigen förmlich zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht1.

Eine Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG reicht hierfür nicht aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2018 – XII ZB 502/18

  1. BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – XII ZB 51/16 FamRZ 2017, 1151 Rn. 8 mwN[]

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