Unterhaltsrückstand im Zugewinnausgleich

Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.

Unterhaltsrückstand im Zugewinnausgleich

Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet grundsätzlich der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

Bei der Ermittlung des Endvermögens hat es der Bundesgerichtshof nun gebilligt, dass als weiterer Passivposten der unstreitige Unterhaltsrückstand abgesetzt worden ist. Bereits entstandene Verbindlichkeiten mindern grundsätzlich das Endvermögen eines Ehegatten. Das gilt auch für rückständigen Unterhalt, der dem anderen Ehegatten geschuldet wird1, und zwar unabhängig davon, ob sich die Unterhaltsforderung im Endvermögen des Unterhaltsgläubigers auswirkt.

Hätte der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsrückstand vermieden, so wäre sein Endvermögen im Übrigen entsprechend niedriger gewesen, so dass auch in diesem Fall in Höhe des Betrages der Unterhaltsforderung kein Zugewinn angefallen wäre2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 10/09

  1. BGH, Urteil vom 27.08.2003 – XII ZR 300/01, BGHZ 156, 105, 109 = FamRZ 2003, 1544, 1545[]
  2. so auch Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 21; MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16[]