Vaterschaftsfeststellung für tiefgefrorene Embryonen

Ein deutscher Samenspender kann nicht als Vater der mit seinem Sperma gezeugten, in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik in flüssigem Stickstoff eingefrorenen Embryonen festgestellt werden.

Vaterschaftsfeststellung für tiefgefrorene Embryonen

Der Ausgangssachverhalt[↑]

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lebte der Antragsteller in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben – neben einer im Jahre 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter – zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach Darstellung des Antragstellers wurden diese mittels seiner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt, wobei parallel dazu neun weitere Embryonen entstanden. Er will die Embryonen nach seinen Angaben „zur Geburt führen“ und betreibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der Vaterschaft für die Embryonen gerichteten Verfahren unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betreffendes Verfahren, das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.

Vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Amtsgericht Neuss1 und dem Oberlandesgericht Düsseldorf2 ist der Antragsteller mit seinem auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Begehren nicht durchgedrungen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidungen und wies auch die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück:

Zuständigkeit deutscher Gerichte[↑]

Zunächst bejahte der Bundesgerichtshof die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte:

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Inzidente Vaterschaftsfeststellung Regressprozess des Scheinvaters

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach § 100 Nr. 1 FamFG gegeben, weil der Antragsteller, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, Deutscher ist.

Anwendbarkeit deutschen Abstammungsrechts[↑]

Sodann bejahte der Bundesgerichtshof auch die Anwendbarkeit des deutschen Abstammungsrechts:

Welches nationale Recht anzuwenden ist, bestimmt sich in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes. Danach ist hier nicht kalifornisches, sondern deutsches Abstammungsrecht maßgeblich.

Keine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt[↑]

Das deutsche Recht sieht eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes jedoch nicht vor.

Nach § 1592 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bei einer Vaterschaft, die auf einer ehelichen Geburt beruht (§ 1592 Nr. 1 BGB), ist im Zeitpunkt der Geburt eine zusätzliche Vaterschaft weder aufgrund Anerkennung noch aufgrund gerichtlicher Feststellung möglich.

Vielmehr setzt eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 oder 3 BGB in solchen Fällen zunächst die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt voraus (§ 1600 d Abs. 1 BGB). Ob das Kind ehelich geboren wird, kann aber erst im Zeitpunkt der Geburt beantwortet werden.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 1594 Abs. 4 BGB die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung kann aus den genannten Gründen frühestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten.

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Mitwirkung der Großeltern zur Vaterschaftsfeststellung

Grundrechtsschutz für den extrakorporalen Embryo und seinen Vater?[↑]

Ebenfalls verwarf der Bundesgerichtshof das Argument, der Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder jedenfalls auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungsstatus folge unmittelbar aus der Verfassung.

Dabei konnte es der Bundesgerichtshof offen lassen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt.

Er konnte es auch dahinstehen lassen, inwieweit der Antragsteller, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland zu umgehen, sich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.

Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürfen, den dieser nicht bereits jetzt – wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik – sicherstellen kann.

Zum anderen bedürfte es zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen ohnehin nicht der Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder eines vergleichbaren Status. Vielmehr wirft der Antragsteller insoweit Fragen der Fürsorge auf, die nach deutschem Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15

  1. AG Neuss, Beschluss vom 26.02.2014 – 45 F 386/13[]
  2. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2015 – II-1 UF 83/14[]
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