Vermögenssorge – und die Erforderlichkeit einer Betreuung

Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe1.

Vermögenssorge – und die Erforderlichkeit einer Betreuung

Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen2.

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Gemessen daran kann die fortbestehende Erforderlichkeit der Betreuung nicht nur aus seinen Erwägungen zur Betreuungsbedürftigkeit hergeleitet werden. Vielmehr sind auch ausreichenden Feststellungen dazu zu treffen, ob in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein objektiver Bedarf für die Aufrechterhaltung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge besteht.

Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln3. Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird4. Demgegenüber lässt sich die Erforderlichkeit der Vermögensbetreuung nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten5.

Der Betroffene ist nach Aktenlage vermögenslos und verfügt aus einer Altersrente und Wohngeld über laufende Einkünfte in monatlicher Höhe von rund 750 €; er hat alte Darlehens- und Mietschulden, auf die angesichts der geringen Höhe seines Einkommens keine Tilgungsleistungen erbracht werden können. Das Betreuungsgericht hat bislang keine konkreten Tatsachen festgestellt, die beispielsweise die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass dem Betroffenen ohne die Unterstützung des Betreuers eine weitere Verschuldung oder infolge krankheitsbedingt unangepasster wirtschaftlicher Dispositionen eine Gefährdung seines elementaren Lebensbedarfs droht.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2015 – XII ZB 324/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.07.2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.07.2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391 Rn. 9[]
  4. BayObLG FamRZ 1995, 117; BayObLG FamRZ 1997, 902, 903; MünchKomm-BGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 112; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 22[]
  5. BGH, Beschluss vom 30.05.2012 XII ZB 59/12 FamRZ 2012, 1365 Rn. 10[]