Versorgungsausgleich bei Betriebsrentenanwartschaften mit Kapitalwahlrecht

Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden1.

Versorgungsausgleich bei Betriebsrentenanwartschaften mit Kapitalwahlrecht

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Ein Ausgleich findet also auch statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Mit dieser Ausnahmeregelung gegenüber dem ansonsten für den Ver- sorgungsausgleich geltenden Grundsatz, dass nur auf Renten gerichtete Anrechte auszugleichen sind, sollten zum einen die bei der nach früherem Recht durch Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalzahlung in den Zugewinnausgleich entstehende Liquiditätsprobleme des Ausgleichspflichtigen vermieden, zum anderen Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgeschnitten werden2.

Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (sowie der ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) gegenüber Anrechten aus einer privaten, auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversicherung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zweck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsbeschränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen3.

Der Ehemann konnte daher die beim Arbeitgeber begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich entziehen4. Seine Schreiben betrafen lediglich die Form der Leistung bei deren zukünftiger Fälligkeit. Das berührt unabhängig von dem Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts nicht den Charakter der Anrechte als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 16/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – XII ZB 325/11 , FamRZ 2012, 1039[]
  2. vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 46[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – XII ZB 325/11 , FamRZ 2012, 1039 Rn. 15 ff.[]
  4. vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 2 Rn. 260 ff.[]