Versorgungsausgleich – und die Betriebsrente aus einem früheren Arbeitsverhältnis

Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt.

Versorgungsausgleich – und die Betriebsrente aus einem früheren Arbeitsverhältnis

Dies entschied der Bundesgerichtshof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung1 in einem Fall, in dem die verfahrensgegenständliche Versicherung auf eine Kapitalzahlung gerichtet und aus diesem Grunde dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 VersAusglG entzogen ist.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG ist insbesondere ein „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ unabhängig von der Leistungsform auszugleichen, so dass der Ausgleich eines betrieblichen Anrechts auch dann stattfindet, wenn das Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Ursprünglich ist die verfahrensgegenständliche Kapitalversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung abgeschlossen und dem Ehemann ein Bezugsrecht eingeräumt worden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die letzte Arbeitgeberin beim Ausscheiden des Ehemanns aus dem Unternehmen nach Erfüllung bestimmter „sozialer Auflagen“ (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrAVG) und unter Einhaltung der gesetzlichen Mitteilungsfrist von drei Monaten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Aufrechterhaltung der unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaft die „versicherungsvertragliche Lösung“ zu wählen. Dabei ist die Versicherung auf den Ehemann übertragen und ihm die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eingeräumt worden, welche insbesondere das Recht umschließt, die übertragene Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden2. Die Frage, ob eine ursprünglich im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge als arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung bzw. Rentenlebensversicherung mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht (weiterhin) in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG fällt, wenn die Versicherung im Rahmen der versicherungsvertraglichen Lösung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen worden ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Ansicht soll die private Fortführung der früheren Direktversicherung bei gleichzeitiger Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu führen, dass sie von diesem Zeitpunkt an die Qualifikation als betriebliche Altersversorgung verliert und als ein auf Kapitalzahlung gerichtetes Anrecht somit nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfällt. Allein der Umstand, dass der (Teil-)Betrag des Deckungskapitals, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers finanziert worden ist, nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden darf, stelle die nunmehr rein privatrechtliche Charakterisierung des Versicherungsverhältnisses nicht in Frage3.

Demgegenüber geht die wohl überwiegende Auffassung mit dem Beschwerdegericht davon aus, dass bei der „versicherungsvertraglichen Lösung“ der unverfallbare Teil der Anwartschaft, der während der Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers begründet worden ist, auch nach der Übertragung der Versicherung auf ihn ein betriebliches Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG bleibt und deshalb unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterliegt4.

Die letztgenannte Auffassung trifft nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu:

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer die von ihm erworbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nicht durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entziehen kann, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung auch nicht im Fall der Übertragung der früheren Direktversicherung auf ihn anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses5.

Zu einer davon abweichenden Beurteilung besteht kein Anlass. Zwar führt die Übertragung der Versicherung vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu, dass ab diesem Zeitpunkt die für eine betriebliche Direktversicherung typprägende Besonderheit des Auseinanderfallens zwischen Versicherungsnehmereigenschaft und materieller Bezugsberechtigung entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass das Anrecht bis zur Beendigung der Betriebszugehörigkeit im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts erworben worden ist. Eine allein auf die formale Rechtsstellung bezogene Betrachtungsweise trägt zudem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG nicht ausreichend Rechnung.

Durch § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG wird der ausgeschiedene Arbeitnehmer daran gehindert, den Anspruch aus der früheren Direktversicherung in Höhe des durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Deckungskapitals abzutreten oder zu beleihen oder in dieser Höhe den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen. Mit diesen nachwirkenden Verfügungsbeschränkungen soll die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaft – im Rahmen des rechtlich Möglichen – für den ursprünglichen Zweck erhalten bleiben, dem Arbeitnehmer eine Versorgung für den Fall von Alter und Invalidität zu bieten6. Die besondere Sicherstellung des Versorgungszwecks ist gleichzeitig einer der tragenden Gründe, warum der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs Anrechte der betrieblichen Altersversorgung – im Gegensatz zu privaten Lebensversicherungen – auch dann in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, wenn diese nicht auf eine Rentenleistung, sondern – wie hier – auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs besteht der Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG (auch) darin, den Ausgleichspflichtigen vor Liquiditätsproblemen zu schützen, die sich im Falle des ansonsten gebotenen güterrechtlichen Ausgleichs daraus ergeben können, dass er die Forderung des Ausgleichsberechtigten beim Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der Entscheidung auch dann erfüllen muss, wenn die auszugleichende Versorgung weder fällig noch anderweitig verfügbar ist7. Dieser Zweck besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb in Ansehung der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ergebenden Verfügungsbeschränkungen fort.

Dieser Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass bei privater Fortführung der Versicherung eine Aufspaltung des Anrechts zwischen dem während der Betriebszugehörigkeit durch Leistungen des Arbeitgebers finanzierten Teil und dem nach Übertragung durch eigene Beitragszahlung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers finanzierten Teil erfolgt. Eine solche Aufspaltung des Anrechts ist bereits im Gesetz angelegt, weil sich die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ausdrücklich nur auf den Teil des Anrechts bezieht, der aus den Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet wurde. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gelten diese Beschränkungen für das mit Eigenbeiträgen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach der Übertragung der Versicherung gebildete (Teil-)Kapital nicht, so dass die Versicherung insoweit abgetreten, beliehen oder vorzeitig ausgezahlt werden kann8. Im Übrigen ist es auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen geboten, Kapitalleistungen aus einer früheren Direktversicherung danach abzugrenzen, ob sie durch Prämienzahlungen innerhalb oder außerhalb des institutionellen Rahmens der betrieblichen Altersversorgung erworben worden sind, so namentlich bei der Behandlung dieser Leistungen als beitragspflichtiger Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 134/19

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – XII ZB 16/14 , FamRZ 2014, 1613[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.04.2015 – XII ZB 701/13 , FamRZ 2015, 998 Rn. 10; und vom 18.04.2012 – XII ZB 325/11 , FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN[]
  3. vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1636, 1637; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 60[]
  4. vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 1798; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 10; Johannsen/Henrich/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 45 VersAusglG Rn.20; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Januar 2021] § 2 VersAusglG Rn. 33; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1.11.2020] § 45 VersAusglG Rn. 25; Keuter NZFam 2019, 314; Wagner FamRB 2015, 209; Borth FamRZ 2014, 1637; vgl. auch Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 235; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Band – I [Stand: Februar 2020] § 2 Rn. 220[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – XII ZB 16/14 FamRZ 2014, 1613 Rn. 8[]
  6. vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 26[]
  7. vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 46; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – XII ZB 16/14 , FamRZ 2014, 1613 Rn. 6[]
  8. vgl. bereits BT-Drs. 7/1281 S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 614, 615; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Band – I [Stand: Februar 2020] § 2 Rn. 238[]
  9. vgl. BVerfG NZS 2011, 539, 540 f.[]