Dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ 2007.
Die Vollstreckbarerklärung des schweizerischen Titels richtet sich nach Art. 38 ff. LugÜ 2007. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LugÜ 2007 darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf befassten Gericht nur aus einem der in Art. 34 und 35 LugÜ 2007 aufgeführten Gründe versagt werden.
Aus der fehlenden Begründung für die in Abwesenheit des Ehemanns ergangene Entscheidung folgt schon deswegen kein Verstoß gegen den ordre public und damit kein Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ 2007 , weil das deutsche Recht für ein Versäumnisurteil bzw. einen Versäumnisbeschluss ebenfalls keine Begründung vorschreibt. Das Recht auf ein faires Verfahren ist hier dadurch gewahrt, dass der Ehemann als Beklagter bzw. Antragsgegner über den Gegenstand der Klage oder des Antrags hinreichend informiert war. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.20121 besagt nichts anderes.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 523/17
- EuGH, Urteil vom 06.09.2012 C619/10 IPRax 2013, 427[↩]











