Ob der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB), ist allein anhand der Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung zu beurteilen. Wenn ein Betreuter – gleich aus welchen Gründen – die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.
Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann genehmigt werden, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist weiterhin das Erfordernis, dass dieser drohende Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB). Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag1. Die Frage, ob die alternative Maßnahme den Betreuten weniger belastet, ist stets aus Sicht des Betreuten zu beantworten2.
Eine alternative, dem natürlichen Willen der Betroffenen nicht widersprechende Behandlungsmethode bestand hier in der oralen Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol. Dass die orale Darreichung dieses Wirkstoffs nicht in ähnlicher Weise zur Herbeiführung des angestrebten Behandlungsziels geeignet gewesen wäre wie die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats mit demselben Wirkstoff, haben die Vorinstanzen in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aber nicht hinreichend festgestellt.
Das Landgericht Dresden hat im hier entschiedenen Fall in der Beschwerdeentscheidung3 zwar ausgeführt, die orale Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol stelle keine gleichwertige Alternative zur Gabe eines intramuskulär zu verabreichenden Depotpräparats mit demselben Wirkstoff dar.
Dabei hat es sich auf das ärztliche Zeugnis vom 26.03.2026 gestützt, wonach die Depotmedikation den Aufbau eines konstanteren Wirkstoffspiegels ermögliche, geringer dosiert werden könne als eine orale Medikation und ein geringeres Risiko von Nebenwirkungen aufweise. Während bei einer oralen Medikation relativ kurzfristig nach dem Absetzen eine erneute Dekompensation drohe, stelle sich die Problematik bei nicht kontinuierlicher Fortführung einer Depotmedikation weniger akut dar. Eine möglichst optimale Medikation sei auch günstig für ein gutes Vorankommen bei der Behandlung der Betroffenen, was dazu beitragen könne, die Zeit ihres stationären Aufenthalts so kurz wie möglich zu halten. Angesichts der Schwere des Krankheitsbildes erscheine es als keine vernünftige Option, nicht die bestmögliche Behandlungsalternative zu wählen.
Damit hat das Landgericht Dresden aber den im Rahmen von § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB anzulegenden Maßstab verkannt. Diese Vorschrift stellt ausschließlich darauf ab, ob der drohende Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, sodass Maßstab für die gerichtliche Entscheidung allein die Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung ist. Es geht also nicht darum, eine „optimale“ Medikation zu finden, die bei möglichst geringer Dosierung und geringstmöglichen Nebenwirkungen zu dem konstantesten Wirkstoffspiegel führt. Auch eine Medikation, die eine höhere Dosierung erfordert, stärkere Nebenwirkungen haben kann und einen weniger konstanten Wirkstoffspiegel erzeugt, kann somit eine die Zwangsbehandlung mit einer anderen Medikation ausschließende alternative Behandlungsmethode sein, sofern sie in ähnlicher Weise4 zur Abwendung des drohenden Schadens geeignet ist und den Betreuten weniger belastet. Wenn ein Betreuter – gleich aus welchen Gründen – die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht daher regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.
Das Landgericht Dresden hat indes ausschließlich darauf abgestellt, dass das Depotpräparat bei niedrigerer Dosierung und geringeren Nebenwirkungen zu einem konstanteren Wirkstoffspiegel führen würde, weshalb es die „optimalere“ Medikation sei. Dass die zwangsweise Verabreichung einer Spritze aus der Sicht der Betroffenen aber belastender ist als die freiwillige Einnahme einer Tablette, selbst wenn diese höher zu dosieren wäre und zu stärkeren Nebenwirkungen führen könnte, hat es hingegen nicht berücksichtigt. Insbesondere hat es nicht in den Blick genommen, ob die orale Gabe des Wirkstoffs Flupentixol in ähnlicher Weise zur Behandlung der psychischen Erkrankung der Betroffenen geeignet ist wie die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats mit demselben Wirkstoff5.
Vielmehr hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb mit Blick auf das angestrebte Behandlungsziel eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats erforderlich gewesen sein soll, obwohl die Betroffene zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit war. Das Landgericht Dresden hat hierzu keine tragfähigen Feststellungen getroffen. Soweit es ausgeführt hat, dass bei einer oralen Medikation relativ kurzfristig nach dem Absetzen eine erneute Dekompensation drohe, während sich die Problematik bei nicht kontinuierlicher Fortführung einer Depotmedikation weniger akut darstelle, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht ausreichend gewesen wäre, die gerichtliche Genehmigung der intramuskulären Verabreichung des Depotpräparats erst dann einzuholen, wenn die Betroffene die orale Einnahme verweigert hätte, was bei der hier nur in Rede stehenden stationären Behandlung der Betroffenen auch sofort aufgefallen wäre. Die Frage, ob die Umstellung auf eine Depotmedikation (und die Bereitschaft der Betroffenen zur Fortführung dieser Behandlung) Voraussetzung für eine Beendigung der Unterbringung sein würde, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und konnte daher auch nicht zur Rechtfertigung einer zunächst zwangsweisen Verabreichung herangezogen werden.
Bedeutung für die Praxis:
Bei der Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen müssen Betreuungsgerichte konkret prüfen, ob eine vom Betroffenen akzeptierte Behandlung den drohenden erheblichen Gesundheitsschaden in ähnlicher Weise abwenden kann. Ärztliche Stellungnahmen müssen deshalb die Eignung dieser Alternative nachvollziehbar bewerten; der bloße Hinweis auf medizinische Vorteile einer Depotmedikation genügt nicht. Ist der Betroffene zuverlässig zur Einnahme eines ähnlich geeigneten oralen Präparats mit demselben Wirkstoff bereit, scheidet eine zwangsweise Depotgabe regelmäßig aus. Entscheidend ist dabei auch, welche Behandlung aus Sicht des Betroffenen weniger belastend ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2026 – XII ZB 149/26
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321 Rn. 9 mwN[↩]
- BT-Drs. 18/11240 S.20[↩]
- LG Dresden, Beschluss vom 30.03.2026 – 2 T 143/26[↩]
- vgl. dazu MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1832 Rn. 24[↩]
- vgl. hierzu etwa die „S3-Leitlinie Schizophrenie“ [Stand: 13.06.2026] Empfehlung 37: „Depotantipsychotika sind wie auch die oralen Antipsychotika wirksam in Hinblick auf die Rezidivprophylaxe ohne relevante Unterschiede in der Wirksamkeit.“[↩]
Bildnachweis:
- Glasampullen: Rudolfs Klintsons










