Bürgergeld – und das neu gebaute Einfamilienhaus

Bürgergeldempfänger gelten nicht als hilfebedürftig, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können.

Bürgergeld – und das neu gebaute Einfamilienhaus

Dem aktuell vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Verfahren lag ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland zugrunde. Diese hatte ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 € verkauft, nachdem sie während des Bürgergeldbezugs ein neues Haus gebaut hatte. Aufgrund des erzielten Verkaufserlöses hob der Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf. Demgegenüber vertrat die Familie die Auffassung, das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von 12 Monaten, während der auch großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten.

Wie erstinstanzlich bereits das Sozialgericht Osnabrück1 bestätigte auch das Landessozialgericht die Auffassung der Behörde. Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 € und einer Grundschuld von 150.000 € stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 € zur Verfügung.

Die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit lehnte das Landessozialgericht ebenfalls ab. Diese Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen.

Das neu erworbene Hausgrundstück stellt aufgrund der Wohnfläche der dort neu errichteten Unterkunft (254 m²) und der Bewohnerzahl (7 Personen) kein geschütztes Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II dar. . Bei summarischer Prüfung ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Familie mit dieser Immobilie eine Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich ist. Zwar haben sie geltend gemacht, dass 7 Personen in dem Haus lebten und eine Teilvermietung oder Teilverpachtung nicht möglich sei. Obwohl der Antragsgegner aber bereits in seiner Antragserwiderung vom 30.04.2024 auf die Möglichkeit einer Beleihung zum Zwecke der Bestreitung des Lebensunterhaltes hingewiesen hat, hat die Familie keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass diese Art der Vermögensverwertung nicht realisierbar ist. Dass dieser Weg zur Erlangung von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts möglich ist, legt insbesondere der Verkehrswert des neuen Hausgrundstücks nahe. Dieser beläuft sich nach der beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte R. eingeholten Verkehrswertauskunft auf 590.000,00 €. Nach der von der Familie dargelegten Finanzierung des Grundstückskaufs und des Hausbaus (maßgeblich durch Eigenmittel aus dem Verkauf ihrer vormaligen Immobilie) und nach den von ihnen im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen ist lediglich das bei der S. eG aufgenommene Immobiliar-Verbraucherdarlehen i.H.v. 150.000,00 € durch das neu erworbene Hausgrundstück dinglich gesichert. Damit steht der Famile zur Realisierung von Finanzmitteln für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts eine Immobilie mit einem unbelasteten Wert i.H.v. 440.000,00 € zur Verfügung. 

Keinen Bedenken begegnet die Feststellung des SG, dass sich die Familie vorliegend nicht auf die Karenzzeit i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB II berufen kann. Bei Zugrundelegung der Karenzzeitregelung hätte diese für die Familie am 1.01.2023 begonnen und 12 Monate angedauert. Nachdem sie hiervon bereits 10 Monate (Januar bis Oktober 2023) „verbraucht“ hat, kommt auf der Grundlage ihrer Argumentation (durchgängige Hilfebedürftigkeit wegen nicht bedarfsdeckenden Einkommens) eine weitere Karenzzeit allenfalls für die Monate Oktober und Dezember 2023 in Betracht. Über diese Monate ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden, da das gerichtliche Eilbegehren erst am 26.04.2024 beim Sozialgericht Osnabrück anhängig gemacht worden ist (Grundsatz: Kein einstweiliger Rechtsschutz für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht). Dass ihnen noch einzelne Monate der Karenzzeit in der Zeit ab 26.04.2024 zugestanden haben könnten, hat die Familie nicht glaubhaft gemacht.

Sie verlangen vielmehr durchgängig für die Zeit ab 1.12.2023 die Weitergewährung von Leistungen. Ergäbe sich auf der Grundlage ihres Vortrags, mit dem sie auch den im Eilverfahren streitbefangenen Anspruch begründen, eine „Restlaufzeit“ der Karenzzeit für November und Dezember 2023, könnte somit mit etwaigen Restmonaten der Karenzzeit nicht gleichzeitig ein Anspruch für einzelne Monate ab dem 26.04.2024 glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus wäre eine Anwendung der Karenzzeit mit dem gesetzlichen Regelungsziel nicht vereinbar. Die Regelung verfolgt das Ziel, dass hilfebedürftige Leistungsberechtigte nicht erst ihr (ggf. für die Altersvorsorge) erspartes Vermögen aufbrauchen müssen, obwohl sie nur vorübergehend aufgrund einer Notlage auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit soll Härten abfedern, die nach Wegfall des Erwerbseinkommens bzw. nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entstehen können, wenn der Lebensunterhalt durch das vorhandene Vermögen bestritten werden muss2. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Überbrückung einer plötzlichen bzw. vorübergehenden Notlage.

Der Famile steht zum einen langjährig im Leistungsbezug. Ferner erfolgte der Erwerb der neuen Immobilie auf Grundlage der Aufgabe, d.h. des Verkaufs von geschütztem Immobilieneigentum. Ziel der Famile war es, ihre Wohnsituation bzw. ihr Immobilienvermögen zu optimieren. Dies belegt die Niederschrift der Stadt N. vom 01.06.2023. Dort findet sich auf die Frage für den Grund des Verkaufs der vormaligen Immobilie die Angabe, dass man die Entfernung vom Stadtkern für zu weit gehalten habe. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme des SG, dass hier eine Berufung auf die Karenzregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht möglich sei, nicht zu beanstanden.

Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Beschluss vom 7. Januar 2025 – L 11 AS 372/24 B ER

  1. SG Osnabrück, Beschluss vom 31.05.2024 – S 16 AS 136/24 ER[]
  2. vgl. BT-Drs.20/3873, S. 51, 78[]