Der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB greift bei einem objektiv nicht als Einfamilienhaus einzustufenden Gebäude nur dann ein, wenn der Käufer dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar mitteilt, dass der Erwerb vorrangig eigenen Wohnzwecken dienen soll.
Der Bundesgerichtshof
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