Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sein. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Familienkasse Niedersachsen-Bremen1 ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht übertragbar.
Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unter anderem über ausreichende Existenzmittel verfügen muss, können auch im Fall eines darlehensweisen Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfüllt sein. Das aus öffentlichen Mitteln gewährte Elterngeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, sondern gehört zu den Existenzmitteln im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU.
In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall beantragte eine portugiesische Staatsangehörige für ihre 2015 und 2019 geborenen, deutschen Kinder Kindergeld für April 2020 bis Mai 2021. Nach der Trennung vom in den Niederlanden selbständig tätigen deutschen Kindsvater zog sie mit den Kindern zu ihrem Vater nach Deutschland, war selbst nicht erwerbstätig und bezog Elterngeld sowie – wegen ihres Miteigentums an einer niederländischen Immobilie – lediglich darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II. Die zuvor vom Kindsvater bezogenen niederländischen Familienleistungen waren ab April 2020 eingestellt worden. Die Familienkasse lehnte die Anträge unter Berufung auf die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG für nicht erwerbstätige EU-Bürgerinnen ab; die Einsprüche blieben erfolglos.
Ihre hierauf erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Düsseldorf im Wesentlichen erfolgreich2. Das Finanzgericht entschied, die Mutter habe dem Grunde nach für die Streitmonate für ihre beiden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Sie habe einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ab dem 13.01.2020 nachgewiesen. Zudem habe sie in den Streitmonaten über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ihr habe ein Anteil an einer Immobilie in den Niederlanden gehört. Aufgrund der darlehensweisen Gewährung des Arbeitslosengeldes – II und der Rückzahlungsverpflichtung hätten nur vorübergehende Schwierigkeiten im Hinblick auf die sofortige Verwertbarkeit ihres Vermögens vorgelegen. Insofern drohe, auch im Hinblick auf die geringe Dauer des prognostizierten Leistungsbezugs, keine unangemessene Belastung des Sozialsystems. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Rückzahlung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht noch wahrscheinlich sei. Denn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II in den Jahren 2020 und 2021, insbesondere die Prognose zur Verwertbarkeit des Vermögens, seien jeweils zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu prüfen. Die Sache sei aber nicht spruchreif, denn die Höhe des Kindergeldanspruchs der Mutter stehe wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen nicht fest. Der Kindergeldanspruch der Mutter werde im Fall eines vorrangigen Anspruchs des Kindsvaters auf Familienleistungen nach niederländischem Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden ergebe.
Die hiergegen gerichtete Revision der Familienkasse wurde vo Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen:
Die Mutter hat in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre Kinder gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der auch nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU ausgeschlossen wird. Sie verfügte (unstreitig) über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie -entgegen der Auffassung der Familienkasse- über ausreichende Existenzmittel und nahm die Hilfe des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch.
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dieser Vorschrift hatte die Mutter, die im Januar 2020 nach Deutschland gezogen ist, in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre beiden minderjährigen Kinder, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hatte.
Dieser dem Grunde nach gegebene Kindergeldanspruch wird für den Monat April 2020 nicht durch § 62 Abs. 1a EStG ausgeschlossen.
Der Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG. Diese Vorschrift, die den Anspruch für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließt, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt der Europäischen Union -ABl.EU- 2004, Nr. L 166, 1) unanwendbar3.
Der Anspruch wird auch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn der für die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift maßgebende Dreimonatszeitraum lief erst im Laufe des Monats April 2020 ab.
Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.
Der an Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten4, anknüpfende Dreimonatszeitraum des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist gemäß § 108 Abs. 1, Abs. 3 der Abgabenordnung i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen5. Er beginnt mit dem Zuzug und erstreckt sich somit mindestens auf den Monatsersten des auf den Monat des Zuzugs folgenden dritten Kalendermonats.
Der Kindergeldanspruch richtet sich -dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG folgend- danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Kalendermonat vorliegen. Entscheidend ist daher, ob zumindest an einem Tag des jeweils monatlichen Leistungszeitraums die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch tatsächlich vorliegen6.
Übertragen auf den Streitfall ergibt sich daraus, dass die einschränkende Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG zu Beginn des Monats April 2020 noch keine Anwendung fand. Die Mutter wohnte seit Januar 2020 (wieder) in Deutschland, sodass der Dreimonatszeitraum erst im Laufe des April 2020 ablief. Zu Beginn des Monats genügte es, dass die Mutter die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllte. Dadurch wurde der Kindergeldanspruch für den gesamten Monat April 2020 begründet.
Der Kindergeldanspruch der Mutter wird auch für die Monate Mai 2020 bis einschließlich Mai 2021 nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn entgegen der Auffassung der Familienkasse erfüllte die Mutter die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU.
Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG besteht ein Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich länger als drei Monate in Deutschland aufhält, aber noch kein Daueraufenthaltsrecht (vgl. § 4a FreizügG/EU, Art. 16 ff. der Richtlinie 2004/38/EG) erworben hat, wenn die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt sind. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Das Freizügigkeitsgesetz/EU dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG. Diese verfolgt das Ziel, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken. Ein weiteres Ziel besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt würden, herzustellen7. Bereits bei der Auslegung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU muss daher die Richtlinie 2004/38/EG in den Blick genommen werden.
§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU knüpft an Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG an. Nach dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG soll wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten8.
Der EuGH hat allerdings entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal, dass „keine“ Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen, im Lichte der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen ist9. Hiernach ist nicht jede Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen schädlich, sondern nur eine unangemessene Inanspruchnahme.
Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG („es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor“) verstößt -anders als § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG- nicht gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/200410. Das zu § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG ergangene und damit die Monate bis zum Ablauf des Dreimonatszeitraums des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG betreffende EuGH-Urteil „Familienkasse Niedersachsen-Bremen11 ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG nicht übertragbar. Ein Erst-Recht-Schluss -wonach dann, wenn in den ersten drei Monaten nach dem Zuzug gemäß dem EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen bereits ein Kindergeldanspruch besteht, erst recht auch ab dem vierten Monat ein Kindergeldanspruch bestehen müsse12- kommt nicht in Betracht. Denn für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten gelten nach europäischem Recht unterschiedliche Regelungen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG einerseits sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG andererseits). Somit ist es zulässig, dass auch das hieran anknüpfende deutsche Recht für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten unterschiedliche Regelungen vorsieht.
Existenzmittel im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts, Hinterbliebenen, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel13. Sie sind abzugrenzen von Sozialhilfeleistungen aus von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssystemen, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt14.
An die Herkunft der Existenzmittel werden keine Anforderungen gestellt15. Sie müssen für den Unionsbürger jedoch verfügbar sein16.
Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Voraussetzung ausreichender Existenzmittel verlangt somit nicht, dass der Betreffende selbst über solche Mittel verfügen muss; er kann sich auch auf ihm zur Verfügung gestellte Existenzmittel eines ihn begleitenden oder mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen berufen17. Auch von Familienangehörigen freiwillig erbrachte Sachleistungen wie etwa eine unentgeltlich gewährte Unterkunft sind demnach zu berücksichtigen, sofern die Sachleistungen tatsächlich laufend erbracht werden beziehungsweise die Unterkunft tatsächlich über einen längeren Zeitraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Die Frage, wann Existenzmittel als ausreichend anzusehen sind, ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht näher geregelt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen; sie dürfen dabei keinen Betrag ansetzen, der über dem Schwellenbetrag liegt, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt.
Erreichen die zur Verfügung stehenden Existenzmittel mindestens die Höhe des Schwellenbetrags, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder mindestens die Höhe der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, sind sie als ausreichend anzusehen (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG; vgl. z.B. auch 4.01.02.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 03.02.2016, Gemeinsames Ministerialblatt 2016, 86).
Der Umstand, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, stellt umgekehrt jedoch keinen Beleg, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt18. Dies gilt insbesondere für einen langandauernden, vollumfänglichen Sozialhilfebezug19.
Nach der Rechtsprechung des EuGH führt die Inanspruchnahme von Sozialhilfe somit nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG); vielmehr bedarf es hierfür -wie bereits erwähnt- einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen20. Die Richtlinie 2004/38/EG erkennt eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind21. Zu berücksichtigen sind auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag22.
Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“23, wobei die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als „unangemessene Inanspruchnahme“ eines Mitgliedstaats eingestuft werden kann. Eine solche Inanspruchnahme kann nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten24.
Hierzu ist nach der zutreffenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit25.
Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, lässt sich aus den Feststellungen des Finanzgerichtes ableiten, dass die Mutter im Zeitraum von Mai 2020 bis Mai 2021 über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU verfügte und die Leistungen des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch nahm.
Als Existenzmittel sind folgende Leistungen und folgendes Vermögen zu berücksichtigen:
Nach den oben genannten Grundsätzen ist die der Mutter von ihrem in Deutschland lebenden Vater bis Ende Januar 2021 unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft in seiner Wohnung als Sachleistung zu berücksichtigen; insoweit fielen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch an.
Ebenso gehört das von der Mutter im Streitzeitraum bezogene Elterngeld (Elterngeld Plus in Höhe von 150 €, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -BEEG-) zu ihren existenzsichernden Mitteln.
Auch wenn das Elterngeld aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, handelt es sich nicht um Sozialhilfe(-leistungen) im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, da die Zahlung nicht deshalb erfolgt, weil der Empfänger nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.
Der Begriff „Sozialhilfe(leistungen)“ im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG bezieht sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann26.
Elterngeld hingegen erhält gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich jeder, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Da die Mutter vor der Geburt des zweiten Kindes nicht erwerbstätig war, wurde das Elterngeld gemäß § 10 Abs. 5 BEEG auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet und verminderte somit die Inanspruchnahme von Sozialhilfe.
Außerdem gehörte der Mutter nach den in den Streitmonaten vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen ein -ausweislich der Darlehensgewährung durch das Jobcenter- beleihbarer und insoweit auch verwertbarer Vermögensgegenstand in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie.
Diesen Betrag sollte die Mutter ausweislich der Verständigung mit dem Kindsvater im Jahr 2021 bei der Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft für ihren Anteil erhalten. Das Finanzgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Betrag dem Wert des Miteigentumsanteils (unter Berücksichtigung der noch offenen Darlehen) aus der maßgeblichen Sicht der Streitmonate nicht entsprach. Ebenso wenig hat es festgestellt, dass sich der Ausgleichsanspruch bereits während der Streitmonate als durch die Mutter nicht realisierbar erwies oder der Verwertung durch die Sozialhilfebehörde Hindernisse entgegenstanden.
Als Richtbetrag für den Bedarf der Mutter ist vom Regelbedarf Stufe 1 (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II) auszugehen, also von 432 € (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch -SGB XII- maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII, Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung für das Jahr 2020, und [nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021] von 446 € für das Jahr 2021)). Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ab Februar 2021. Dass der Mutter weitere Leistungen gewährt wurden, hat das Finanzgericht nicht festgestellt; dies wird auch von der Familienkasse nicht geltend gemacht.
Der existentielle Bedarf der Kinder ist hingegen im Streitfall bei der Frage, ob der Mutter ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Kinder deutsche Staatsangehörige sind, für die Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt. Sie genießen ohne Einschränkungen das Recht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Wie die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zeigt, bezieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Familienangehörigen insoweit in ihren Regelungsbereich ein, als sie ein Aufenthaltsrecht von dem betreffenden Unionsbürger ableiten wollen. Hat der Familienangehörige dagegen aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit ein eigenes Aufenthaltsrecht, bedarf es nicht der Prüfung der Voraussetzungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts.
Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls war die Inanspruchnahme der Darlehen des Jobcenters als existenzsichernde Leistungen nicht unangemessen.
Aus Sicht der Streitmonate war unter Berücksichtigung des Bedarfs, der zur Verfügung stehenden Mittel und der weiteren Umstände von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass der Mutter bis zur Liquidierung ihres Miteigentumsanteils und der Wiederaufnahme ihrer unterbrochenen Berufstätigkeit auszugehen. Umstände, die eine Arbeitsaufnahme der Mutter, wenn die Kinder zum Beispiel in den Kindergarten gehen konnten, von vornherein unwahrscheinlich erscheinen ließen oder die damals bereits für eine Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters sprachen, wurden vom Finanzgericht nicht festgestellt.
Das Finanzgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass dann, wenn die konkrete Situation abstrahiert und die Belastungen aus allen derartigen Fällen addiert würden, das nationale Sozialhilfesystem überlastet werden würde27; solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.
Soweit das Finanzgericht Düsseldorf davon ausgegangen ist, dass die Sache nicht spruchreif sei, da die Höhe des Kindergeldanspruchs wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen derzeit nicht feststehe, wurden keine Revisionsrügen erhoben28.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern ein Kindergeldanspruch nicht allein wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen verneint werden darf. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung: Darlehensweise gewährte SGB-II-Leistungen, verwertbares – wenn auch kurzfristig nicht liquides – Vermögen, Elterngeld und unentgeltliche Unterbringung durch Angehörige können ausreichende Existenzmittel begründen. Familienkassen müssen zudem das Monatsprinzip beachten: Läuft der dreimonatige Aufenthaltszeitraum erst im Laufe eines Kalendermonats ab, kann der Kindergeldanspruch für den gesamten Monat noch nach den allgemeinen Voraussetzungen entstehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2026 – III R 16/23
- EuGH, Urteil vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73[↩]
- FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.04.2024 – III R 36/23, BFHE 284, 134, BStBl II 2024, 597, Rz 19[↩]
- ABl.EU 2004, Nr. L 158, 77[↩]
- vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 62 EStG Rz 13[↩]
- BFH, Urteil vom 05.02.2015 – III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 13, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil Neculai Tarola vom 11.04.2019 – C-483/17, ECLI:EU:C:2019:309, Rz 50[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 73 ff.; Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72 ff.[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteile Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54 und 72 ff.; Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358[↩]
- so auch FG Münster, Urteil vom 07.02.2023 – 8 K 903/21 Kg, rechtskräftig; und FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 – 9 K 186/22 Kg, rechtskräftig; ebenso Derksen/Kubicki, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2019, 651, 655 ff.[↩]
- EuGH, Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73[↩]
- vgl. Brandis/Heuermann/Selder, § 62 EStG Rz 44; vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 9 K 991/22 Kg rechtskräftig; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar Fach A, I. Kommentierung § 62 Rz 48.3; Janda in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 26 ff.[↩]
- OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2025 – 6 O 19/24, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst 2025, 122, Rz 29; BT-Drs. 15/420, S. 103[↩]
- EuGH, Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46[↩]
- EuGH, Urteile Zhu und Chen vom 19.10.2004 – C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Rz 30; Singh unter anderem vom 16.07.2015 – C-218/14, ECLI:EU:2015:476, Rz 74, und Oti vom 13.11.2025 – C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 55[↩]
- vgl. BeckOK AuslR/Tewocht 47. Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 4 Rz 12; BT-Drs. 15/420, S. 103[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Oti vom 13.11.2025 – C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 56, und Singh unter anderem vom 16.07.2015 – C-218/14, ECLI:EU:C:2015:476, Rz 75 f.[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 63 ff.[↩]
- vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 19; Nds. OVG, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 19[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteile Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54; Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 74[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72[↩]
- 16. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/38/EG[↩]
- EuGH, Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 22.14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2015, 910, Rz 21[↩]
- EuGH, Urteile Alimanovic vom 15.09.2015 – C-67/14, ECLI:EU:C:2015:597, Rz 62, und Garcia-Nieto vom 25.02.2016 – C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, zu Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG[↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 – 7 B 10406/16, Rz 46; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 20; Nds. OVG, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 18[↩]
- EuGH, Urteile Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46; Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 61, sowie Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 63[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Garcia-Nieto vom 25.02.2016 – C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 – 7 B 10406/16, Rz 46; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 20; Nds. OVG, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 18[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25[↩]









