Erfolgt die ärztliche Untersuchung nicht durch Ärzte in der zentralen Notaufnahme, sondern durch den ambulanten Notdienst, ist deswegen nicht anzunehmen, dass die Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung vorgenommen wurde, für die der Patient bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hat.
So hat das Sozialgericht Detmold in dem hier vorliegenden Fall eines Versicherten entschieden, der die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus tragen sollte. Aufgrund einer Blutzuckerentgleisung ist der Kläger zu Hause zusammen gebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden. Er wurde dort allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde. Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt, der Versicherte wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00:30 Uhr nach Hause entlassen.
Die Stadt Minden erließ am 14. Januar 2016 einen Gebührenbescheid mit dem die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 € dem Kläger in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Detmold muss die Krankenkasse die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat. Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergab sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt wurde. Daher kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden. Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, kann nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung schließt die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 5. November 2019 – S 5 KR 460/16











