Die Außenvertretung der Kassenärztlichen Vereinigung

Die Vertragsabschlusskompetenz des Vorstandes einer KÄV/KZÄV darf weder bei Gesamt- noch bei Selektivverträgen mit Krankenkassen bzw Verbänden der Krankenkassen an eine Genehmigung der Vertreterversammlung gebunden werden. Das Gesetz weist ? in Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung ? die Außenvertretung der KÄV/KZÄV dem Vorstand als originäre Kompetenz zu. In dieses Recht vermag die Vertreterversammlung auch Kraft ihrer „Kompetenz-Kompetenz“ nicht einzugreifen, weil eine Aufgabenübertragung unter dem Vorbehalt steht, dass die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenzuweisung eingegriffen wird. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn die Wirksamkeit der vom Vorstand abgeschlossenen Gesamt- und Selektivverträge von einer Genehmigung durch die Vertreterversammlung abhinge, nicht zuletzt, weil der Vorstand beim Abschluss der durch Gesetz vorgeschriebenen bzw vorgesehenen Verträge kaum noch handlungsfähig wäre.

Die  Außenvertretung der Kassenärztlichen Vereinigung

Rechtsgrundlage der Versagung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist § 81 Abs 1 Satz 2 SGB V. Hiernach bedarf die Satzung einer KÄV/KZÄV der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt auch für Satzungsänderungen1. Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 78 Abs 1 SGB V die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Nach § 78 Abs 3 Satz 1 SGB V erstreckt sich die Prüfung auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht und ist daher auf eine Rechtskontrolle beschränkt2. Ist eine verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht vereinbar, besteht ein Anspruch auf Genehmigung3.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da die von ihr beschlossene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht – § 79 Abs 5 SGB V – unvereinbar ist. Das Recht, die KÄV/KZÄV zu verwalten und außergerichtlich zu vertreten, gehört zum originären Aufgabenbereich des Vorstandes. In diesen Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung wird durch den beabsichtigten Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung beim Abschluss von Selektivverträgen nach § 73c SGB V eingegriffen, weil die Genehmigung nach außen wirkende Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss der Verträge ist. Zu derartigen Eingriffen ist die Vertreterversammlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt. Genehmigungsvorbehalte würden zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes als Vertragspartner der Krankenkassen((verbände)) führen.

Der Gesetzgeber hat die Regelung der dem Vorstand bzw der Vertreterversammlung einer KÄV/KZÄV zustehenden Aufgaben und Kompetenzen nicht dem Satzungsrecht überlassen, sondern diese weitgehend gesetzlich vorgegeben. So weist das Gesetz – in Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung – die Verwaltung und Außenvertretung der KÄV/KZÄV dem hauptamtlichen Vorstand als originäre Kompetenz zu. Damit steht auch die Kompetenz, Verträge – etwa die Selektivverträge nach § 73c SGB V oder auch die in § 10 Abs 6 der Satzung der Klägerin erwähnten Gesamtverträge nach § 83 SGB V – mit bindender Wirkung für die Körperschaft abzuschließen, als Teil der Verwaltungs- bzw Vertretungsbefugnis allein dem Vorstand zu.

Das Gesetz benennt in § 79 SGB V nicht allein die Organe, die für die juristische Person KÄV/KZÄV als Organwalter handeln, sondern bestimmt auch die diesen obliegenden Aufgaben. Gemäß § 79 Abs 5 Satz 1 SGB V ist es Aufgabe des Vorstandes, die KÄV/KZÄV zu verwalten und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Verwaltung gehört neben dem inneren Geschäftsablauf die Regelung der Beziehungen zu den gesetzlichen Krankenkassen und die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, soweit es sich nicht um die Vertretung der KÄV/KZÄV handelt4. Diese Verwaltungskompetenz ist nicht auf die „laufenden Verwaltungsgeschäfte“ beschränkt, wie dies für die früheren Geschäftsführer der KÄV/KZÄVen galt und noch heute in § 36 Abs 1 SGB IV für die Geschäftsführer von Versicherungsträgern mit dreigliedriger Organstruktur bestimmt ist, sondern sie ist im umfassenden Sinne zu verstehen.

Die Vertretung der Körperschaft durch den Vorstand bedeutet, dass dieser aufgrund seiner Stellung als Organ der Körperschaft KÄV/KZÄV mit rechtlicher Wirkung für und gegen diese tatsächliche und rechtliche Handlungen im Verhältnis zu Dritten vornehmen darf und muss5. Die Vertretungsbefugnis umfasst die Kompetenz, Verträge mit Dritten – namentlich mit den Krankenkassen – abzuschließen; dies beinhaltet nicht allein die – eher zur „Verwaltung“ gehörende – Aufgabe, Vertragsverhandlungen zu führen und den Vertrag zu unterzeichnen, sondern auch und insbesondere die Rechtsmacht, die KÄV/KZÄV bei derartigen Vertragsverhandlungen und -abschlüssen mit verbindlicher Wirkung nach außen hin zu vertreten.

Demgegenüber hat die Vertreterversammlung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V – als Legislativ- und Kontrollorgan der KÄV/KZÄV6 – die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen sowie den Vorstand zu überwachen (Nr 2 aaO). Zu den weiteren ihr durch § 79 Abs 3 Satz 1 SGB V übertragenen Aufgaben gehört es, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind (Nr 3 aaO), den Haushaltsplan festzustellen (Nr 4 aaO), über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen (Nr 5 aaO), die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten (Nr 6 aaO) und über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen (Nr 7 aaO). Zudem kann sie sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen (§ 79 Abs 3 Satz 2 SGB V).

Das Recht des Vorstandes zur Vertretung der KÄV/KZÄV nach außen ist nicht nur eine technische Regelung in dem Sinne, dass allein der Vorstand – und nicht etwa die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzender – die Körperschaft wirksam verpflichten kann. Vielmehr gehört die Vertretungskompetenz zu den – ihm originär und ausschließlich zugewiesenen – Kernkompetenzen des Vorstandes.

Die Klägerin verkennt die gesetzliche Aufgabenverteilung, wenn sie meint, dem Vorstand lediglich die Funktion eines „Armes“ der KÄV/KZÄV beimessen zu können, während die Vertreterversammlung als deren „Hirn“ fungiere. Aufgabe des Vorstandes ist es nicht, die Vertreterversammlung nach außen zu vertreten, sondern die Körperschaft KÄV/KZÄV als juristische Person. „Verlängerter Arm“ der Vertreterversammlung ist der Vorstand lediglich in den Fällen, in denen der Vertreterversammlung ausnahmsweise Entscheidungskompetenzen im Einzelfall zustehen, so etwa bei der Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 7 SGB V). In derartigen Fällen ist es Aufgabe des Vorstandes, den Beschluss der Vertreterversammlung nach außen umzusetzen, da die Vertreterversammlung nicht die Rechtsmacht besitzt, die Körperschaft KÄV/KZÄV nach außen zu vertreten7. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Entscheidungen, die von einem Organ der Körperschaft im Rahmen seiner Kompetenz getroffen werden, im Außenverhältnis umzusetzen8.

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Eine Beschränkung des Vorstandes auf die Funktion eines lediglich die Vorgaben der Vertreterversammlung ausführenden Werkzeugs lässt sich bereits nicht mit dessen Funktion als „Organ“ der Körperschaft KÄV/KZÄV vereinbaren. Der mit „Organe“ überschriebene § 79 SGB V bestimmt in seinem Abs 1, dass bei den KÄV/KZÄVen eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet werden. Es werden somit zwei Organe gebildet, ohne dass hiermit eine Rangfolge vorgegeben wird. Ein Vorrang der Vertreterversammlung kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass diese nunmehr einziges „Selbstverwaltungsorgan“ der KÄV/KZÄV ist. Dieser Umstand ist – wie die Rechtsentwicklung belegt – die Folge der vom Gesetzgeber gewollten klaren Aufgabentrennung und beinhaltet lediglich, dass der Vertreterversammlung die ausschließliche Kompetenz für die Selbstverwaltungsaufgaben im engeren Sinne zusteht. Mag auch formal eine Überordnung der Vertreterversammlung in Bezug auf die ihr zustehenden Kompetenzen, autonomes Recht zu setzen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, bestehen, ändert dies nichts daran, dass diese Kompetenzen der Vertreterversammlung ihre Grenze im Kernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben finden.

Hätte der Gesetzgeber allein der Vertreterversammlung die Funktion eines die Geschicke der KÄV/KZÄV bestimmenden Organs beimessen wollen, hätte es der Institutionalisierung eines hauptamtlichen Vorstandes nicht bedurft, sondern es hätte der Vertreterversammlung überlassen bleiben können, sich durch Einrichtung einer „Geschäftsstelle“ von den anfallenden Verwaltungsaufgaben zu entlasten. Schon die rechtliche Stellung des Vorstandes als „Organ“ der KÄV/KZÄV beinhaltet daher, dass diesem ein originärer, allein ihm zugeordneter Aufgabenbereich zustehen muss. Die Eigenständigkeit des Vorstandes gegenüber der Vertreterversammlung wird auch daran deutlich, dass sich die der Vertreterversammlung obliegende Entlastung des Vorstandes ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Haushaltsführung beschränkt und nicht die politische Amtsführung erfasst9.

Dass der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Vertreterversammlung und Vorstand und damit zugleich die Zuweisung originärer Aufgabenbereiche für beide Organe beabsichtigt hat, bestätigt auch die Rechtsentwicklung.

Gemäß § 79 Abs 1 SGB V in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.198810 handelte es sich bei der Vertreterversammlung und dem Vorstand um die Selbstverwaltungsorgane der KÄV/KZÄVen. Neben diesen beiden Selbstverwaltungsorganen waren bei den KÄV/KZÄVen regelmäßig Geschäftsführer tätig, welche Verwaltungsaufgaben aufgrund von Beschlüssen und Vollmachten der Organe ausführten11; ihre Stellung war – anders als bei den hauptamtlichen Geschäftsführern der Sozialversicherungsträger mit dreigliedriger Organstruktur (vgl § 36 Abs 1 SGB IV) – allerdings nicht gesetzlich, sondern allein durch Satzungsrecht geregelt12.

Durch Art 2 Nr 3 des GMG13 wurde § 79 Abs 1 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2005 geändert14. Neben der als Selbstverwaltungsorgan fortbestehenden Vertreterversammlung wurde ein nunmehr hauptamtlicher Vorstand gebildet. Diese Regelung vollzog die bereits in § 31 Abs 3a, § 35a SGB IV15 getroffenen Regelungen nach, wonach bei den Orts, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet wird (§ 31 Abs 3a Satz 1 SGB IV) und der Vorstand die Krankenkasse verwaltet und vertritt (§ 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV).

Während zuvor die Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane (in weitem Umfang) durch die Satzung zu regeln waren (siehe § 77 Abs 6 Satz 2, § 81 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB V aF), sind nunmehr die Aufgaben des Vorstandes in § 79 Abs 5 SGB V und die Aufgaben der Vertreterversammlung – in Anlehnung an den für Krankenkassen geltenden § 197 Abs 1, 2 SGB V – in § 79 Abs 3 SGB V näher definiert. Im Ergebnis wurden die Kompetenzen beider Organe ausgeweitet, weil aus der ursprünglich dreigliedrigen Struktur (hauptamtlicher Geschäftsführer – ehrenamtlicher Vorstand – ehrenamtliche Vertreterversammlung) eine zweigliedrige geworden ist. Dem neuen Vorstand wurden – neben den dem bisherigen Geschäftsführer obliegenden Aufgaben der laufenden Verwaltung – Teile der Zuständigkeiten des früheren ehrenamtlichen Vorstandes übertragen16. Hierzu gehört insbesondere die vorher gemäß § 77 Abs 6 Satz 1 SGB V aF dem ehrenamtlichen Vorstand obliegende Aufgabe, die KÄV/KZÄV gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, aber auch über die „laufende Verwaltung“ hinausgehende17 Verwaltungsaufgaben.

Durch die ausdrücklich in Anlehnung an die Organisationsreform der Krankenkassen erfolgte Neuregelung wollte der Gesetzgeber den gewachsenen Aufgaben der KÄV/KZÄVen gerecht werden18 und deren Organisationsstrukturen straffen19. Diese Zielrichtung entspricht weitgehend den mit den vorangegangenen Änderungen in den Organisationsstrukturen der Krankenkassen verfolgten Absichten, den gestiegenen Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, Kompetenz und Flexibilität gerecht zu werden20. Auch wenn die Vertreterversammlung durch die Änderung zum alleinigen Selbstverwaltungsorgan wurde, lässt sich den Gesetzesmaterialien kein Anhalt dafür entnehmen, dass damit deren Stellung zu Lasten des nunmehr hauptamtlichen Vorstandes gestärkt werden sollte. Vielmehr wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Organisationsreform eine einfachere Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten beider Organe bei gleichzeitiger Stärkung der jeweiligen Organstellung in deren Zuständigkeitsbereich erreichen wollte. Ausdruck dessen ist einerseits eine „Professionalisierung“21 des Vorstandes, andererseits durch die Schaffung nur noch eines Selbstverwaltungsorgans eine Konzentrierung der die Selbstverwaltung betreffenden Aufgaben bei der Vertreterversammlung, die mit einer stärkeren Betonung der Stellung als Kontrollorgan einhergeht. Allein insoweit ist es zu einer „Stärkung“ der Vertreterversammlung gekommen, die inhaltlich aber im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass sie weitere – dem bisherigen ehrenamtlichen Vorstand im Verhältnis zum (bisherigen) Geschäftsführer obliegende – Kontrollaufgaben übernommen hat.

Die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich davon, dass der Vorstand zu einem hauptamtlichen Organ der selbstverwalteten Körperschaft „fortentwickelt“ werde22. Ausdruck der „Professionalisierung“ der Aufgabenwahrnehmung ist auch die in § 79 Abs 6 Satz 2 SGB V geforderte fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder; hierdurch sollte insbesondere die Management-Qualifikation der einzelnen Mitglieder des Vorstandes für ihren jeweils eigenverantwortlich zu leitenden Geschäftsbereich gesichert und somit zugleich die Professionalisierung des Vorstandes in seiner Gesamtheit gestärkt werden23. Auch hiermit stünde es nicht im Einklang, wenn dem neuen hauptamtlichen Vorstand lediglich die Funktion eines die Vorgaben der Vertreterversammlung ausführenden Organs zukäme.

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Dass namentlich mit der Vertretungskompetenz des Vorstandes ein originärer Aufgabenbereich geschaffen werden sollte, dessen Inhalt nicht der Gestaltungsmacht der Vertreterversammlung unterworfen werden sollte, bestätigt der Umstand, dass die nach altem Recht in § 77 Abs 6 Satz 2 SGB V aF enthaltene Ermächtigung, „das Nähere“ zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der KÄV/KZÄV in der Satzung zu bestimmen, nicht in das neue – ab 1.01.2005 geltende – Recht übernommen wurde; auch dies belegt den Willen des Gesetzgebers zur Schaffung einer klaren, in ihren wesentlichen Strukturen gesetzlich statt durch Satzungsrecht vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Organen der KÄV/KZÄV. Beachtlich ist zudem, dass die im früheren Recht (siehe § 368m Abs 7 Satz 3 RVO) enthaltene Befugnis, in der Satzung mit Wirkung gegen Dritte Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht des Vorstandes festzulegen, bereits nicht in das SGB V übernommen wurde; hieraus wird zu Recht abgeleitet, dass gleichwohl in der Satzung oder durch einen Beschluss der Vertreterversammlung festgelegte Beschränkungen im Außenverhältnis keine Wirkung haben24.

Der von der Vertreterversammlung der Klägerin beschlossene Genehmigungsvorbehalt hat unmittelbar Auswirkungen auf die Kompetenz des Vorstandes, die KÄV/KZÄV gegenüber Dritten zu vertreten; er hat zur Folge, dass die Zustimmung („Genehmigung“) durch die Vertreterversammlung nach außen wirkende Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss eines Selektivvertrags nach § 73c Abs 3 SGB V durch den Vorstand ist. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt.

Die streitgegenständliche Satzungsregelung sieht vor, dass der Abschluss von Einzelverträgen nach § 73c Abs 3 SGB V durch die Vertreterversammlung „zu genehmigen“ ist. Bereits der Wortlaut der Regelung lässt durch die Verwendung des Begriffes „Genehmigung“ erkennen, dass die Zustimmung der Vertreterversammlung Wirksamkeitsvoraussetzung für den vom Vorstand geschlossenen Vertrag sein soll und der Vertrag daher bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam ist. Diese schon sprachlich auf der Hand liegende Bedeutung des Begriffes bestätigt dessen Verwendung im Zivilrecht wie im öffentlichen Recht. So definiert § 184 Abs 1 BGB die Genehmigung als „nachträgliche Zustimmung“, die grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt; bis zu der Erklärung des Zustimmungsberechtigten über die Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam25. Auch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welcher Sozialversicherungsträger gemäß § 85 Abs 1 SGB IV hinsichtlich der Vergabe von Darlehen für gemeinnützige Zwecke, des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden bedürfen, wird in dem Sinne verstanden, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages im Außenverhältnis ist26. Auch bei der gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 Baugesetzbuch für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum erforderlichen Genehmigung handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, bis zu dessen Erteilung das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist27. Schließlich bestimmt § 57 Abs 1 SGB X, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt; hier wird der vergleichbare – im Sinne eines Oberbegriffes verwandte (vgl § 182 Abs 1 BGB) – Begriff „Zustimmung“ sogar ausdrücklich als Wirksamkeitserfordernis normiert.

Die beabsichtigte Bindung des Vorstandes auch im Außenverhältnis wird dadurch bestätigt, dass die von der Vertreterversammlung beschlossene Fassung des § 10 Abs 6 der Satzung ausdrücklich eine Genehmigung des „Abschlusses“ der Verträge vorsieht. Das Genehmigungserfordernis wird damit mit dem Rechtsgeschäft als solchem verknüpft und statuiert nicht etwa eine bloße Verpflichtung des Vorstandes, im Falle des Vertragsabschlusses um die Genehmigung der Vertreterversammlung nachzusuchen28. Dies zeigt ebenfalls, dass die Genehmigung als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung normiert werden sollte und verdeutlicht daher die bereits durch die Formulierung „Genehmigung“ zum Ausdruck kommende Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes. Dass dem Genehmigungsvorbehalt Außenwirkung zukommen soll, bestätigt schließlich der Zweck der Regelung, den Abschluss von Verträgen zu verhindern, die nicht die Zustimmung der Vertreterversammlung gefunden haben.

Mit dem Genehmigungsvorbehalt wird somit veranschaulicht, dass die Mitwirkung der Vertreterversammlung den Außenbereich – also das Verhältnis gegenüber Dritten – betreffen soll. Danach wäre der Vorstand nach etwaigen Vertragsverhandlungen, die er allein führen darf, gehalten, zunächst die Vertreterversammlung einzuschalten und könnte den Vertrag erst nach erteilter Genehmigung wirksam abschließen, bzw wäre ein zuvor erfolgter Vertragsschluss zunächst schwebend unwirksam und würde erst nach Erteilung der Genehmigung wirksam.

Die gesetzliche Aufgabenzuweisung lässt es nicht zu, den Aufgabenkreis der Vertreterversammlung derart zu Lasten des anderen Organs auszudehnen. In die Kernkompetenzen des Vorstandes darf weder durch die „Kompetenz-Kompetenz“ der Vertreterversammlung noch durch deren in § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V normierte Befugnis, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, eingegriffen werden. Auch die der Vertreterversammlung obliegende Aufgabe, den Vorstand zu überwachen (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V), rechtfertigt den Genehmigungsvorbehalt nicht. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach außen zählt – wie unter aa. dargestellt – zu den in den unantastbaren Kernbereich fallenden Zuständigkeiten, die einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Vertreterversammlung entzogen sind29.

In die Kompetenz des Vorstandes zur Außenvertretung der KÄV/KZÄV vermag die Vertreterversammlung nicht Kraft ihrer „Kompetenz-Kompetenz“ einzugreifen, weil eine solche Aufgabenübertragung unter dem Vorbehalt steht, dass die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und durch sie nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung eingegriffen wird.

Im Grundsatz ist die Vertreterversammlung der KÄV/KZÄV allerdings berechtigt, ihren Aufgabenkreis zu Lasten des Vorstandes auszuweiten. Dies ergibt sich aus § 79 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V, wonach die Kompetenz des Vorstandes, die Körperschaft zu verwalten und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, durch den nachfolgenden Halbsatz „soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen“ begrenzt wird. Da zum „sonstigen Recht“ auch das autonome Recht gehört30 und hierzu wiederum insbesondere das Satzungsrecht der KÄV/KZÄV (vgl § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V: „Satzung und sonstiges autonomes Recht“), wird daraus abgeleitet, dass die Vertreterversammlung eine sogenannte „Kompetenz-Kompetenz“ besitzt, welche sie berechtigt, die Zuständigkeiten des Vorstandes zu ihren Gunsten zu modifizieren und sich Aufgaben des Vorstandes zuzuweisen31. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass § 79 Abs 3 Satz 1 SGB V – wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt – die Aufgaben der Vertreterversammlung nicht abschließend benennt.

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Auch eine auf einer „Kompetenz-Kompetenz“ beruhende Aufgabenübertragung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten wird. Die gesetzlichen Regelungen zur Kompetenzverteilung sind im Hinblick auf ihren Kerngehalt nicht dispositiv32. Es liegt auf der Hand, dass ein derart weit reichendes Recht, wie es die „Kompetenz-Kompetenz“ darstellt, einer Begrenzung bedarf, weil sich die Vertreterversammlung andernfalls kraft eigener Rechtsmacht eine Allzuständigkeit einräumen könnte.

Die Vertreterversammlung darf – durch Regelungen in der Satzung bzw durch gesonderte Beschlüsse – Aufgaben und Befugnisse nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens modifizieren und konkretisieren. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die Verteilung der Aufgaben zwischen den beiden Organen der KÄV/KZÄV entgegen dem früheren Recht nicht dem Satzungsgeber zur näheren Regelung überlassen, sondern weitgehend selbst geregelt hat. Durch die satzungsmäßige Aufgabenzuweisung darf daher nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung eingegriffen und insbesondere nicht der gesetzliche Zuständigkeitsbereich des Vorstandes ausgehöhlt werden33, weil dies die gesetzlichen Vorgaben konterkarieren würde.

Eine gravierende Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Vertreterversammlung und Vorstand ist somit nicht zulässig. Namentlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte – mögen sie auch von herausragender Bedeutung sein – gehören zu dem nicht antastbaren Bereich der Aufgaben des Vorstandes34. Erst recht darf die Vertreterversammlung keine Aufgaben an sich ziehen oder sich hierauf maßgeblichen Einfluss verschaffen, für die sie nach den gesetzlichen Vorgaben überhaupt keine Kompetenz besitzt. Dies gilt in erster Linie für die Vertretung der Körperschaft nach außen, welche ausschließlich dem Vorstand zugewiesen ist; die „Vertretungsrechte“ der Vertreterversammlung beschränken sich gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB V auf die Vertretung der Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern, mithin auf eine Vertretung im Innenverhältnis.

Diesen Vorgaben liefe eine Regelung zuwider, die den Abschluss sowie die Wirksamkeit von Verträgen jedweder Art von einer Genehmigung durch die Vertreterversammlung abhängig macht. Unabhängig davon, ob man den Abschluss von Verträgen zu den laufenden Verwaltungsgeschäften zählt – dies dürfte jedenfalls für das Gros der Einzelverträge zutreffen, greift der Genehmigungsvorbehalt gravierend in das Außenvertretungsrecht des Vorstandes ein. Würde man die „Vertragsabschlusskompetenz“ des Vorstandes auf das Aushandeln und das Unterzeichnen des Vertrages beschränken, den dazwischen liegenden Schritt – die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung – aber (durch ein Genehmigungserfordernis) herausnehmen, so würde dies die Stellung des Vorstandes in nicht hinnehmbarer Weise einschränken.

Ein anderes Ergebnis kann auch nicht über die der Vertreterversammlung zustehende Befugnis zur Entscheidung von Grundsatzfragen gewonnen werden. Gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V gehört es zu den Aufgaben der Vertreterversammlung, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind. Diese Entscheidungen sind Ausdruck der den KÄV/KZÄVen eingeräumten Selbstverwaltung im Sinne der Regelung eigener Angelegenheiten durch die sachkundigen Betroffenen35. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „grundsätzliche Bedeutung“ wird der Vertreterversammlung im Schrifttum ein weiter Spielraum im Sinne einer „Einschätzungsprärogative“ eingeräumt36.

Es bedarf keiner abschließenden Klärung, welchen Regelungsgegenständen „grundsätzliche“ Bedeutung zukommt. Unstrittig zählen hierzu alle die „Verwaltungspolitik“ der KÄV/KZÄV bestimmenden Entscheidungen37. Außer Frage steht auch, dass etwa den nach § 82 Abs 2 Satz 1, § 83 Satz 1 SGB V zu schließenden Gesamtverträgen dem Grunde nach grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es sich hierbei um die zentralen Verträge des Vertragsarztrechts auf regionaler Ebene handelt, in denen neben der Vergütung auch weitere Aspekte der vertragsärztlichen Versorgung geregelt werden38. Angesichts der Bedeutung, die Selektivverträge (auch) im Hinblick auf die dadurch notwendig werdende Bereinigung der Gesamtvergütungen (§ 73c Abs 6 SGB V) haben, spricht auch manches dafür, dass zumindest die Grundsatzentscheidung, ob überhaupt und mit welcher Krankenkasse solche Verträge geschlossen werden sollen, grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

Selbst wenn aber Verträgen nach § 73c SGB V „grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V zukommen sollte, rechtfertigte dies den Genehmigungsvorbehalt nicht. Zum einen sind unter dem Begriff „Entscheidungen“ im Sinne des § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen – keine Einzelfallentscheidungen zu verstehen39. Bei der Auslegung des Begriffes „Entscheidungen“ kann der Zusammenhang mit dem vorangestellten Wort „grundsätzlich“ nicht außer Betracht bleiben. Schon dies legt es nahe, den Begriff „Entscheidungen“ einschränkend auszulegen und hierunter – zumindest für den Regelfall – nur „grundsätzlich-generelle“ Entscheidungen (im Sinne von „Leitentscheidungen“ oder eben „Grundsatzentscheidungen“) zu verstehen. Dies entspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, welcher Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung als „Leitentscheidungen“40 bzw als „grundsatzpolitische Entscheidungen“41 versteht. Auch die Rechtsprechung sieht hierin lediglich eine „Leitlinienkompetenz“42. Als „grundsatzpolitische Entscheidungen“ wären etwa Vorgaben der Art zu verstehen, Selektivverträge überhaupt nicht oder nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen abzuschließen.

Daraus ergibt sich, dass es allein Aufgabe der Vertreterversammlung ist, mit Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung den „politischen Rahmen“ abzustecken, innerhalb dessen sich der Vorstand mit seinen Entscheidungen zu bewegen hat, sodass – jedenfalls im Regelfall – Einzelfallentscheidungen der Vertreterversammlung nicht in Frage kommen. Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung zum GSG, in welcher der Gesetzgeber klargestellt hat, dass die „Ausgestaltungen im Konkreten“ dem Vorstand obliegen und der Verwaltungsrat einer Krankenkasse bzw die Vertreterversammlung einer KÄV/KZÄV nicht die Aufgaben des Vorstandes wahrnehmen darf43. Der Abschluss einzelner Verträge gehört zweifelsfrei zu den erwähnten „Ausgestaltungen im Konkreten“, die allein dem Vorstand obliegen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber die der Vertreterversammlung obliegenden Einzelfallentscheidungen – namentlich Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 7 SGB V) und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie dessen Vorsitzenden und Stellvertreter (§ 80 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB V) – ausdrücklich gesetzlich normiert hat. Umgekehrt bestätigt der Umstand, dass es gemäß § 171b Abs 2 Satz 1 SGB V dem Vorstand einer Krankenkasse obliegt, der Aufsichtsbehörde das Vorliegen von Insolvenzgründen anzuzeigen – zweifelsfrei ein Vorgang von „grundsätzlicher Bedeutung“, dass Einzelfallentscheidungen dem Vorstand obliegen.

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Zum anderen sind die für den Selbstverwaltungsträger geltenden rechtlichen Vorgaben äußere Grenze der Befugnis zur Regelung eigener Angelegenheiten. Auch die Kompetenz der Vertreterversammlung, „grundsätzliche“ Entscheidungen zu treffen, besteht daher nur insoweit, wie dem das höherrangige, für die Selbstverwaltungskörperschaft maßgebliche Recht nicht entgegensteht. Die Befugnis, Entscheidungen von „grundsätzlicher Bedeutung“ zu treffen, ermächtigt die Vertreterversammlung insbesondere nicht dazu, in die gesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung – namentlich die seitens des Gesetzgebers bewusst von der Selbstverwaltung abgekoppelte Zuständigkeit des Vorstandes zur Verwaltung und Vertretung der KÄV/KZÄV – einzugreifen44. Insbesondere darf die laufende Verwaltungstätigkeit nicht im Kernbereich tangiert werden45. Dies gilt namentlich für die Befugnis des Vorstandes, Verträge abzuschließen46. Die Rechtsmacht zum rechtsverbindlichen Abschluss dieses Vertrages kommt allein dem mit Vertretungsbefugnis nach außen ausgestatteten Vorstand zu; die Vertreterversammlung kann insoweit nur allgemeine Leitlinien vorgeben47.

Erst recht lässt sich eine Befugnis der Vertreterversammlung zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nicht aus deren Aufgabe herleiten, den Vorstand zu überwachen (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V). Danach muss sich die Vertreterversammlung darüber informieren, ob der Vorstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt48. Zur Umsetzung dieser Kontrollaufgaben dienen einerseits das Einsichts- und Prüfrecht der Vertreterversammlung nach § 79 Abs 3 Satz 2 SGB V, andererseits die Berichtspflichten des Vorstandes nach § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 2 SGB IV. Hieraus ergibt sich jedoch kein allgemeines umfassendes Weisungsrecht der Vertreterversammlung gegenüber dem Vorstand49; insbesondere darf nicht in die laufenden Verwaltungsgeschäfte eingegriffen werden50. Erst recht ist es ausgeschlossen, über diese Aufgabenzuweisung den Kerngehalt der Zuständigkeiten im Übrigen zu unterlaufen. Inhaltliche Vorgaben für die Vertragsgestaltung oder gar Genehmigungsvorbehalte stellen sich nicht als „Kontrolle“ des Vorstandes dar, sondern bezwecken eine aktive Steuerung, die hierüber hinausgeht51.

Eine Beschränkung des Vorstandes in seinem Vertretungsrecht würde im Übrigen dazu führen, dass dieser beim Abschluss der durch Gesetz vorgeschriebenen bzw vorgesehenen Verträge faktisch kaum handlungsfähig wäre bzw seiner Eigenschaft als ernsthafter Verhandlungspartner bei dem Zustandekommen der gesetzlich vorgesehenen Verträge beraubt würde.

§ 72 Abs 2 SGB V bestimmt als Grundsatz, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Verträge der KÄV/KZÄVen mit den Verbänden der Krankenkassen zu regeln ist (siehe hierzu – insbesondere – auch §§ 82, 83, 85 Abs 2 Satz 1 SGB V). Soweit das Gesetz damit die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung durch Verträge gestalten will, hat es sich für ein flexibles Gestaltungsinstrument entschieden, das auf den Kompromiss als Mittel des Interessenausgleichs setzt. Kompromisse in Verhandlungen erfordern Flexibilität, je nach Lage der Dinge das Einbeziehen oder Ausklammern bestimmter Streitpunkte und die Möglichkeit, sich an einem bestimmten Punkt der Auseinandersetzung verbindlich zu einigen. Das wäre erheblich in Frage gestellt, wenn der Vorstand der KÄV/KZÄV für den wirksamen Abschluss von Verträgen – seien es gesetzlich vorgeschriebene Verträge wie Gesamtverträge nach § 82 Abs 2, § 83 Satz 1 SGB V oder fakultative Verträge wie etwa Selektivverträge nach § 73c SGB V – auf die Genehmigung der Vertreterversammlung angewiesen wäre. So säßen etwa bei Verhandlungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen über Gesamtverträge oder bei den Verhandlungen mit einzelnen Krankenkassen über Selektivverträge nach § 73c SGB V (vgl § 73c Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB V) abschlussberechtigte Vorstandsmitglieder auf Kassenseite (§ 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV) bzw auf Landesverbandsseite (§ 209a Satz 3 SGB V iVm § 35a Abs 1 Satz 1 SGB IV) solchen Vorstandsmitgliedern auf KÄV/KZÄV-Seite gegenüber, die schon dann an einem Vertragsschluss gehindert wären, wenn auch nur in einer Nuance von dem Konzept abgewichen werden soll, für das sich der Vorstand vorab die Zustimmung der Vertreterversammlung hat geben lassen.

Soweit nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen wichtige, auch grundsätzliche Angelegenheiten der KÄV/KZÄV durch Verträge mit den Krankenkassen zu regeln sind, kommt dem Vorstand auch die Aufgabe zu, die uU divergierenden Positionen innerhalb der Vertreterversammlung auszugleichen und zu einem für alle Arztgruppen akzeptablen Verhandlungskonzept zu bündeln. Dieser Gesichtspunkt war einer der Gründe dafür, ab 2004 die Zuständigkeit für die Honorarverteilung von der Vertreterversammlung auf die Gesamtvertragsebene zu verlagern (vgl § 85 Abs 4 Satz 2 SGB V in der – bis zum 31.12.2011 geltenden – Fassung des GMG). Auch wenn die Vertragskonzeption – mangels erkennbarer positiver Auswirkungen, die den aufgrund des Erfordernisses einer inhaltlichen Abstimmung mit sich bringenden Nachteil eines verwaltungsaufwendigen, zeitintensiven und wenig flexiblen Verfahrens rechtfertigt52 – zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde, hat das in der Gesetzesbegründung zum GMG53 angeführte Argument, dass durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach der alten Rechtslage kleine Arztgruppen benachteiligt worden seien, weiterhin Gewicht. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, dass gerade bei Selektivverträgen strukturelle Interessenkonflikte unter den Mitgliedern der Vertreterversammlung bestehen54.

Auch die Konfliktlösungsmechanismen im Gesamtvertragssystem (vgl § 89 SGB V) sprechen dafür, dass die Kompetenz des Vorstandes zum rechtswirksamen Abschluss von Verträgen nicht einschränkbar ist. Das Schiedsverfahren liegt ganz in der Hand des Vorstandes: Er kündigt Verträge, kann das Schiedsamt anrufen und entscheidet über eine eventuelle Klageerhebung. Da die Vertreterversammlung den Vorstand weder zu einer Kündigung eines Vertrages zwingen noch eine solche Kündigung verhindern kann, würde sich das Vertragsgeschehen immer dann auf das Schiedsamt verlagern, wenn der Vorstand nicht sicher sein kann, für einen von ihm gewünschten oder zumindest akzeptierten Vertragsinhalt die Genehmigung der Vertreterversammlung zu erhalten. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber gewollte Außenvertretung der KÄV/KZÄV durch einen kleinen, hauptamtlich tätigen und den Partnern auf Kassenseite genau korrespondierenden Vorstand nur umsetzbar, wenn der Vorstand den Kern der Außenvertretung, nämlich das Vertragsgeschäft im Kollektiv- wie im Selektivvertragssystem in der Hand hat. Das wäre nicht mehr der Fall, wenn die von ihm abgeschlossenen Verträge nur wirksam sind, wenn die Vertreterversammlung mit Mehrheit zustimmt.

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Der Grundsatz, dass die Verwaltungs- und Vertretungskompetenz des Vorstandes nicht ausgehöhlt werden darf, gilt auch für vergleichbare Bindungen im Innenverhältnis, also auch dann, wenn ein „Genehmigungserfordernis“ so formuliert würde, dass es nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts – dh das Außenverhältnis – berührte, sondern lediglich im Innenverhältnis eine Bindung des Vorstandes an die Entscheidung der Vertreterversammlung bestünde. Derartige Zustimmungsvorbehalte mit Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis ohne Tangierung seiner Vertragsabschlusskompetenz im Außenverhältnis werden in Teilen des Schrifttums55 als zulässig angesehen. Dem ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Auch rein intern wirkende „Zustimmungsvorbehalte“ können zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verwaltungs- und Vertretungskompetenzen des Vorstandes führen, sofern sie sich auf Entscheidungen des Vorstandes im Einzelfall beziehen.

Wäre der Vorstand gehalten, vor dem Abschluss bestimmter Verträge die „politische Billigung“ der Vertreterversammlung einzuholen, würde die Entscheidungskompetenz des Vorstandes im Ergebnis – zwar nicht im rechtlichen, jedoch im tatsächlichen Sinne – ebenso aushöhlen wie ein nach außen wirkender Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei allgemeinen inhaltlichen Vorgaben für den Inhalt von Verträgen, auf die sich der Vorstand von vornherein und vor Eintritt in die Vertragsverhandlungen einstellen kann, würde das Erfordernis, vor jedem konkreten Vertragsschluss zu allen Einzelheiten des Vertrages das Einverständnis der Vertreterversammlung herbeizuführen, den Vorstand gravierend in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränken. Gerade bei kontrovers geführten Verhandlungen, bei denen wechselseitige Streitpunkte nur dadurch ausgeräumt werden können, dass wechselseitig Kompromisse im Sinne eines „do ut des“ eingegangen werden, wäre es nicht praktikabel, wenn der Vorstand die Verhandlungen – jeweils – unterbrechen müsste, um das Placet der Vertreterversammlung einzuholen, wenn er der Gegenseite in einem bestimmten Punkt entgegenkommen will. Hinzu kommt, dass Vertragsverhandlungen andernfalls nicht in der vom Gesetz vorgegebenen Zügigkeit durchgeführt werden könnten, weil die Zustimmung der Vertreterversammlung nicht zeitnah, sondern nur im Rahmen des jeweiligen Sitzungsturnus eingeholt werden könnte.

Der Ausschluss eines Genehmigungsvorbehalts für mit den Krankenkassen bzw ihren Verbänden abgeschlossene Verträge hat nicht zur Folge, dass die Vertreterversammlung aller Möglichkeiten beraubt wäre, auf den Abschluss wichtiger Verträge – insbesondere von Gesamtverträgen – Einfluss zu nehmen.

Abgesehen davon, dass der von der Vertreterversammlung zu wählende (§ 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 5 Satz 1 SGB IV) Vorstand, dessen Amtsdauer zudem auf sechs Jahre befristet ist (§ 79 Abs 4 Satz 5 SGB V), schon dem Grunde nach auf eine kooperative Zusammenarbeit mit der Vertreterversammlung bedacht sein wird, kann diese ihren steuernden Einfluss kraft der ihr gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V zukommenden Befugnis, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, durch abstrakte Vorgaben für den Abschluss von Verträgen zur Geltung bringen. An diese Vorgaben ist der Vorstand im Innenverhältnis gebunden, sodass davon auszugehen ist, dass er diese pflichtgemäß bei den Vertragsverhandlungen berücksichtigen wird.

Ohne Weiteres zulässig sind allgemeine Vorgaben für den Inhalt von Verträgen sowie generelle Entscheidungen über den (Nicht)Abschluss bestimmter Sonderverträge. Als allgemeine Vorgaben für den Inhalt von Verträgen in Frage kämen etwa die in der Satzung der Klägerin unter § 7 Abs 1 h) cc) erwähnten „Eckpunkte in der Vertragspolitik“ oder die Festlegung von Mindestvoraussetzungen für den Abschluss bestimmter Selektivverträge in Betracht, bis hin zu der Entscheidung, bestimmte Verträge grundsätzlich nicht abzuschließen. Letzteres gilt selbstredend nur für Verträge, deren Abschluss nicht gesetzlich vorgegeben, sondern in die freie Entscheidung der beteiligten Vertragspartner gestellt ist, wie dies etwa bei Verträgen nach § 73c SGB V der Fall ist (§ 73c Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 SGB V: „können“).

Neben derartigen allgemeinen Vorgaben dürfte die Vertreterversammlung auch berechtigt sein, sich Beteiligungs- bzw Mitwirkungsrechte unterhalb der Schwelle eines – nach außen oder innen wirkenden – Genehmigungsvorbehalts einzuräumen, etwa der Art, dass sie – ggf der Vorsitzende der Vertreterversammlung – zeitnah über den Stand von Vertragsverhandlungen zu informieren ist.

Derartige inhaltliche – das Innenverhältnis zwischen Vertreterversammlung und Vorstand betreffende – Vorgaben erweisen sich auch nicht als wirkungsloses Instrument, da an einen Verstoß hiergegen durch den Vorstand Folgen geknüpft sind. Durch diese wird sichergestellt, dass der Vorstand sich trotz seiner unantastbaren Vertragsabschlusskompetenz nicht über rechtmäßige Vorgaben der Vertreterversammlung hinwegsetzen kann. Da in dem bewussten Verstoß gegen rechtmäßige Vorgaben ein „wichtiger Grund“ iS von § 59 Abs 2 Satz 1 SGB IV oder ein „Verstoß gegen die Amtspflichten“ nach § 59 Abs 3 Satz 1 SGB IV gesehen werden kann, würde sich der Vorstand dem Risiko der Amtsenthebung oder -entbindung gemäß § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 7 Satz 1 SGB IV iVm § 59 Abs 2, 3 SGB IV aussetzen. Ebenso könnte ein solches Vorgehen des Vorstandes zu einem Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung nach § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 7 Satz 2 SGB IV und damit ebenfalls zu einer Amtsenthebung oder -entbindung führen. Im Falle eines groben Verstoßes gegen Amtspflichten ist die Vertreterversammlung gemäß § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 35a Abs 7 Satz 1 SGB IV iVm § 59 Abs 3 Satz 2 SGB IV zudem befugt, die sofortige Vollziehung des Beschlusses mit der Folge anzuordnen, dass das Mitglied des Vorstandes sein Amt nicht mehr ausüben kann. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich der Vorstand bei einem Handeln entgegen rechtmäßiger Vorgaben der Vertreterversammlung dem Risiko des Verlustes seiner hauptamtlichen Tätigkeit aussetzen würde.

Bundessozialgericht Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 6 KA 48/12 R

  1. vgl BSGE 70, 149, 150 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 S 24; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 12; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr 2, RdNr 10[]
  2. vgl BSGE 70, 149, 150 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 S 24 f ; BSG SozR 3-3300 § 47 Nr 1 S 2 ; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 16 ; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.09.2012 – L 7 KA 60/10 Nr 20; vgl auch BSG Urteil vom 15.08.2012 – B 6 KA 38/11 R Nr 26 – zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr 1 vorgesehen; zur grundsätzlichen Beschränkung der Staatsaufsicht über KÄVen auf eine Rechtsaufsicht siehe auch BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 39[]
  3. BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr 13, RdNr 12; BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr 2, RdNr 10 mwN[]
  4. Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 SGB V RdNr 31; Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 37[]
  5. vgl Freund in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: 10/10, K § 35 RdNr 12[]
  6. vgl Begründung zum GMG, BT-Drs. 15/1525 S 152 zu Nummer 3 < § 79>[]
  7. Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 18[]
  8. Hencke/Degener-Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Oktober 2005, § 79 SGB V RdNr 14[]
  9. Hess in Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 SGB V, RdNr 13[]
  10. BGBl I 2477[]
  11. vgl Schnapp in Schulin [hrsg], Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1, Krankenversicherung, 1994, § 49 RdNr 210; Krauskopf, aaO, Soziale Krankenversicherung, § 79 SGB V, RdNr 6[]
  12. Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts, RdNr 193[]
  13. BGBl I 2003, 2190, 2241[]
  14. eine vergleichbare Änderung war bereits in Art 1 Nr 37 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vorgesehen – vgl BT-Drs. 14/1245 S 9 f – fand jedoch keinen Eingang in das SGB V[]
  15. eingeführt mit Wirkung vom 01.01.1996 durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung – Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266[]
  16. vgl – zur entsprechenden Situation bei den Krankenkassen – Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 29; Balzer, NZS 1994, 1, 2[]
  17. zur Abgrenzung vgl BSGE 26, 129, 130 f = SozR Nr 1 zu § 1436 RVO[]
  18. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum GMG , BT-Drs. 15/1525 S 152 zu Art 2 zu Nr 3 < § 79>[]
  19. FraktE-GMG, aaO, S 76 Begr A II 6[]
  20. vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum GSG, BT-Drs. 12/3608 S 75[]
  21. Hess in Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 SGB V RdNr 2[]
  22. FraktE-GMG, aaO, zu Art 2 zu Nr 3 < § 79>[]
  23. FraktE-GMG, aaO[]
  24. Hencke/Degener-Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Oktober 2005, § 79 SGB V RdNr 16[]
  25. vgl Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl 2014, § 184 RdNr 1[]
  26. s BGHZ 157, 133, 135 ff[]
  27. vgl BVerwGE 54, 257, 259 f; BVerwG, NVwZ 2000, 195, 196[]
  28. vgl hierzu BGHZ 157, 133 Nr 6[]
  29. ebenso Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr ; Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 7; aA Steinhilper, GesR 2003, 374, 378[]
  30. siehe hierzu schon Gesetzentwurf eines SGB, BT-Drs. 7/4122 S 38 Zu § 88[]
  31. vgl etwa Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 SGB V RdNr 22; Kaltenborn, GesR 2008, 337, 338[]
  32. in diesem Sinne auch: Fuchs, SozSich 2011, 365, 366; Hess, Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 RdNr 15; Kaltenborn, aaO, 337, 343; Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 22, 32; vgl im Hinblick auf den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen auch: Felix in Schnapp, Funktionale Selbstverwaltung und Demokratieprinzip – am Beispiel der Sozialversicherung, 2001, S 43, 57 f; Finkenbusch, Die Träger der Krankenversicherung, 6. Aufl 2008, S 236; Schneider-Danwitz, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 35a RdNr 66[]
  33. so auch Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr C <79-10>; Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 22, 32; Fuchs, aaO, S 365, 370[]
  34. Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 79[]
  35. vgl Axer, Verw 35 <2002>, 377, 390[]
  36. vgl etwa Kaltenborn, GesR 2008, 337, 340[]
  37. Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 14[]
  38. vgl hierzu Hess in Kasseler Komm, Stand: Dezember 2012, § 83 SGB V RdNr 3 f[]
  39. aA Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 40; für eine restriktive – auf sozialpolitische Grundsatzfragen beschränkte – Auslegung hingegen Hauck in Hauck/Noftz, SGB V, Stand I/96, § 197 RdNr 5[]
  40. vgl Ausschussbericht zum GSG, BT-Drs. 12/3937 S 8 zu § 197 SGB V[]
  41. aaO zu Art 1 Nr 105 < § 197> S 17[]
  42. Sächsisches LSG, Urteil vom 25.01.2012 – L 1 KR 145/11 Nr 24, zum Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes[]
  43. Ausschussbericht zum GSG, BT-Drs. 12/3937 S 8 zu § 197 SGB V[]
  44. in diesem Sinne auch Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr ; Steinmann-Munzinger in jurisPK-SGB V, § 79 RdNr 21: keine Aushöhlung der Verwaltungszuständigkeit des Vorstandes; Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 7, 17; so im Ergebnis Hess, Kasseler Komm Stand: August 2012, § 79 RdNr 15[]
  45. in diesem Sinne Kremer/Wittmann, aaO, § 79 RdNr ; Steinmann-Munzinger, aaO, § 79 RdNr 21; Rompf in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 79 RdNr 11[]
  46. vgl Rompf aaO[]
  47. Kremer/Wittmann in Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 79 SGB V RdNr []
  48. Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 SGB V RdNr 13[]
  49. Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/10, K § 79 RdNr 21; Krauskopf, aaO, § 79 SGB V RdNr 13; Steinhilper in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 28 RdNr 14[]
  50. Vahldiek aaO[]
  51. in diesem Sinne schon Kaltenborn, GesR 2008, 337, 342 f[]
  52. Gesetzentwurf zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BT-Drs. 17/6906 S 58 zu Nummer 20 zu Buchst a < § 85>[]
  53. BT-Drs. 15/1525 S 101 zu Buchst h zu DBuchst aa[]
  54. siehe hierzu Kremer/Wittmann, aaO, § 79 RdNr []
  55. vgl Kaltenborn, GesR 2008, 337, 343; Hess in Kasseler Komm, Stand: August 2012, § 79 SGB V, RdNr 27[]
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