Die Betreuungskosten im Frauenhaus

Psychosoziale Betreuungsleistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind, müssen von der Herkunftskommune des Betreuten nur dann erstattet werden, wenn eine Vereinbarung u.a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht.

Die Betreuungskosten im Frauenhaus

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Heilbronn in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Jobcenters der Stadt Heilbronn abgewiesen, mit der die Erstattung der Kosten für die Betreuung einer Frau im Heilbronner Frauenhaus von der Herkunftskommune verlangt worden sind.

Die 1955 geborene, mittellose K lebte mit ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Ehemann im Landkreis Freudenstadt. Im Dezember 2010 floh sie in das Heilbronner Frauenhaus, das vom Diakonischen Werk betrieben wird. Dort wurde sie bis Ende September 2011 betreut. Das Jobcenter Stadt Heilbronn zahlte an das Diakonische Werk für die Unterkunft der K knapp 3.500 Euro und für deren psychosoziale Betreuung rund 25.000 Euro. Der Landkreis Freudenstadt erstattete dem Heilbronner Jobcenter nur die Kosten für die Unterkunft, aber nicht die Betreuungskosten: Der Tagessatz des Heilbronner Frauenhauses von mehr als 100 Euro sei weit überhöht – der Durchschnittssatz in Baden-Württemberg betrage nur 40 Euro täglich. Darüber hinaus fehle es an einem Vertrag zwischen dem Jobcenter Stadt Heilbronn und dem Diakonischen Werk mit den gesetzlichen Mindeststandards. Das Jobcenter Stadt Heilbronn verklagte daraufhin den Landkreis Freudenstadt auf Erstattung der gezahlten Betreuungskosten.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Heilbronn sei zwar der Landkreis Freudenstadt als „Herkunftskommune“ der K grundsätzlich verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständig gewordenen Jobcenter Stadt Heilbronn die Kosten zu erstatten. Allerdings handele es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen um Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich seien. Demnach sei der Beklagte zur Erstattung nur dann verpflichtet, wenn eine Vereinbarung u.a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen bestehe. Hieran fehle es vorliegend. Dies könne nicht zulasten der Herkunftsgemeinde gehen. Insoweit habe es nämlich der hier klagende kommunale Träger selbst in der Hand, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des Heilbronner Frauenhauses abzuschließen.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23. April 2014 – S 11 AS 1626/12